Wenn man die Verrechtlichung menschlicher Basisinteressen im Normsystem mit der gleichbleibenden Abstraktheit des Schutzgegenstandes »Natur« vergleicht, so liegt der Hauptunterschied darin, daß der menschliche Interessenschutz grundrechtlich garantiert ist. Der Grundrechtskatalog als Ausformung der Rechtssubjektivität des Menschen gibt der Interessenwahrnehmung erst ihr normatives Fundament.
Grundrechte sind zwar keine Garantie, wohl aber unverzichtbare Vorraussetzung für einen Umweltschutz, der wenigstens das ressourcenökonomische oder ethisch begründete Nutzungs- interesse an der Umwelt berücksichtigt. In dem Maße, wie sie durch Schutznormen, Grenzwertbestimmungen und Gerichtsentscheidungen konkretisiert werden, können Rechte die Interessen durchsetzen. Der Schluss liegt daher nahe, auch der Natur Rechtssubjektivität zuzuerkennen, damit ihr Interessenschutz fassbarer wird. Daher soll die Rechtsfähigkeit der Natur auf dem Wege der Volksgesetzgebung als Grundrecht in der Bayerischen Verfassung festgeschrieben werden