Ontozentrismus bezeichnet einen rechtsphilosophischen Ansatz, der das Verhältnis von Recht und Mitwelt neu beschreibt. Das Recht wird dabei nicht ausschließlich als äußere Ordnung über „die Natur“ verstanden, sondern als gesellschaftliche Institution innerhalb derselben Wirklichkeit, deren ökologische Grundlagen auch Staat und Rechtsordnung tragen. Der Begriff wurde 2025 von Hans Leo Bader geprägt und bildet einen wichtigen rechtsphilosophischen Bezugsrahmen der Systemischen Rechtsentwicklung.
In 30 Sekunden:
Ontozentrismus heißt:
Das Recht vergisst nicht, wovon auch Gesellschaft und Staat abhängig sind.
Wenn Moore entwässert werden, Flüsse überhitzen oder Städte sich aufheizen,
verändern sich Lebensgrundlagen, auf denen menschliche und institutionelle Systeme beruhen.
Ontozentrismus fragt deshalb:
Wie muss Recht mit diesen Abhängigkeiten umgehen?
Ontozentrismus heißt: Das Recht entsteht nicht außerhalb der Mitwelt. Es ist Teil menschlicher Gesellschaft – und diese wiederum Teil einer lebendigen Wirklichkeit. Daraus folgt die rechtsphilosophische Frage, wie Recht die ökologischen Grundlagen berücksichtigen kann, von denen auch seine eigene gesellschaftliche Existenz abhängt.
Ontozentrismus beschreibt das Recht nicht als Ordnung außerhalb der Mitwelt, sondern als menschliche Institution innerhalb einer gemeinsamen Wirklichkeit. Der Ansatz verbindet philosophische, ökologische und rechtliche Perspektiven und stellt die Frage, welche Folgen diese Einbettung für das Selbstverständnis von Staat und Recht haben kann.
Im Mittelpunkt steht dabei keine neue Rechtsnorm. Ontozentrismus ist zunächst eine rechtsphilosophische Perspektive: Er hinterfragt die Vorstellung, Recht könne ökologische Lebensgrundlagen ausschließlich als äußere Objekte regulieren, ohne zugleich die eigene Abhängigkeit von ihnen mitzudenken.
In der Systemischen Rechtsentwicklung dient der Ontozentrismus als ein wichtiger theoretischer Bezugsrahmen. Er steht neben verfassungsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, ökologischen und systemtheoretischen Perspektiven und ersetzt diese nicht.
Auch die Bürgerinitiative „Rechte der Natur – Bayern“ kann aus dieser Perspektive betrachtet werden: als rechtspolitischer Versuch, die Stellung der natürlichen Mitwelt im Verfassungsrecht ausdrücklich sichtbar zu machen.
Vertiefender Aufsatz auf Zenodo:
DOI-Veröffentlichung „Ontozentrismus“ ansehenDer Begriff Ontozentrismus verbindet die philosophische Frage nach dem Sein mit der Frage nach dem Bezugspunkt rechtlicher Ordnung. Er wird hier als „Ausrichtung auf das Sein“ beziehungsweise auf die gemeinsame Wirklichkeit verstanden, innerhalb derer Mensch, Gesellschaft und Mitwelt miteinander verbunden sind.
Damit grenzt sich der Ansatz von bekannten Positionen wie Anthropozentrismus, Biozentrismus und Ökozentrismus ab:
Im Mittelpunkt steht vielmehr die Frage nach Beziehungen, Abhängigkeiten und gemeinsamer Wirklichkeit. Ontozentrismus versucht, diese Perspektive für rechtsphilosophische Fragestellungen fruchtbar zu machen.
Dabei bestehen Berührungspunkte zu unterschiedlichen philosophischen Traditionen, etwa zu relationalen Ontologien, Verantwortungsethik und neueren Debatten über Mensch-Natur-Verhältnisse. Diese Bezüge sind keine einheitliche philosophische Schule und begründen für sich genommen keine bestimmten Rechtsfolgen.
Die ökologische Katastrophe stellt nicht nur naturwissenschaftliche und politische Fragen. Sie stellt auch die Frage, mit welchem Selbstverständnis Recht ökologische Abhängigkeiten verarbeitet.
Umweltrecht arbeitet vielfach mit konkreten Schutzgütern, Grenzwerten, Genehmigungsvoraussetzungen, Schutzgebieten und fachgesetzlichen Prüfprogrammen. Diese Instrumente sind unverzichtbar. Gleichzeitig können ökologische Schäden durch das Zusammenwirken vieler einzelner Eingriffe entstehen.
Ontozentrismus richtet deshalb zusätzlich den Blick auf Beziehungen und Funktionszusammenhänge:
Der Ansatz verschiebt damit nicht das geltende Recht, sondern die Perspektive: vom isolierten Objekt stärker hin zu Beziehungen, ökologischer Integrität und möglichen systemischen Wirkungen.
Ein Beispiel:
Wenn ein Moor für eine Straße oder ein anderes Vorhaben beeinträchtigt wird,
stellt das geltende Recht konkrete Fragen:
Welche Genehmigungen sind erforderlich?
Welche Schutzvorschriften greifen?
Welche Auswirkungen müssen untersucht werden?
Die ontozentrische Perspektive ergänzt eine weitere Frage: Welche Funktionen erfüllt dieses Moor innerhalb des größeren ökologischen Zusammenhangs? Dazu können etwa Wasserhaushalt, Kohlenstoffspeicherung, Kühlung, Lebensraumfunktionen oder Regenerationsprozesse gehören.
Daraus folgt nicht automatisch, dass ein Vorhaben rechtlich unzulässig wäre. Ontozentrismus fordert vielmehr dazu auf, die ökologische Einbettung rechtlicher Entscheidungen ausdrücklich mitzudenken.
In diesem Sinn ist Ontozentrismus keine zusätzliche Moralregel, sondern eine rechtsphilosophische Funktionsfrage: Wie kann eine Rechtsordnung langfristig mit den ökologischen Systemen umgehen, von denen auch Gesellschaft und Staat abhängig sind?
Ontozentrismus kann für juristische Arbeit dort interessant werden, wo neben einzelnen Schutzobjekten auch ökologische Funktionszusammenhänge betrachtet werden.
Dabei geht es nicht darum, Ontozentrismus selbst zum geltenden Prüfmaßstab zu erklären. Der Ansatz kann vielmehr Fragen strukturieren, die anschließend innerhalb der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe geprüft werden müssen.
Ontozentrismus ist in diesem Sinn kein zusätzlicher Paragraf und kein eigenständiger Rechtsmaßstab, sondern ein rechtsphilosophischer Bezugsrahmen, der ökologische Abhängigkeiten und Beziehungen stärker sichtbar machen soll.
Ontozentrismus bildet einen wichtigen rechtsphilosophischen Bezugsrahmen der Systemischen Rechtsentwicklung .
Die Systemische Rechtsentwicklung ist jedoch nicht die unmittelbare rechtliche Umsetzung des Ontozentrismus. Sie arbeitet mit bestehenden Normen, tatsächlichen ökologischen Befunden und den jeweils verfügbaren institutionellen und verfahrensrechtlichen Möglichkeiten.
„Ontozentrismus heißt: Das Lebendige ist nicht nur Gegenstand des Rechts – das Recht entsteht selbst innerhalb einer lebendigen Wirklichkeit.“
Der Ansatz hinterfragt eine verbreitete Asymmetrie: Ökonomische und anthropozentrische Perspektiven erscheinen in politischen und rechtlichen Debatten häufig selbstverständlich, während ökologische Abhängigkeiten eigens begründet werden müssen.
Ontozentrismus macht diese Abhängigkeiten ausdrücklich sichtbar. Daraus folgt nicht, dass Recht und ökologische Systeme identisch wären. Recht behält seine normative Eigenständigkeit. Es operiert jedoch innerhalb einer Gesellschaft, die ihrerseits materiell von ökologischen Lebensgrundlagen abhängt.
In der Systemischen Rechtsentwicklung kann diese Perspektive helfen, Funktionsfragen zu entwickeln, unterschiedliche Wissensbereiche miteinander zu verbinden und die Beziehung zwischen Recht, Verwaltung und ökologischer Realität genauer zu beschreiben.
Wie weit Ontozentrismus systematisch in die rechtswissenschaftliche Begründung der Systemischen Rechtsentwicklung integriert werden kann, bleibt Gegenstand weiterer theoretischer Arbeit.
Ontozentrismus erzeugt keine eigenen Verwaltungsverfahren. Seine Perspektive kann jedoch in unterschiedlichen rechtspolitischen und methodischen Zusammenhängen eine Rolle spielen:
Ontozentrismus dient dabei nicht als verbindlicher Rechtsmaßstab, sondern als Orientierungs- und Reflexionsrahmen: Er fragt, welche ökologischen Voraussetzungen rechtliche und gesellschaftliche Ordnung tragen und wie diese Abhängigkeit im Recht sichtbar werden kann.
Ontozentrismus richtet sich an Menschen und Institutionen, die sich fragen, wie Recht angesichts der ökologischen Katastrophe seine eigenen Voraussetzungen und Abhängigkeiten besser reflektieren kann:
Wer vor allem wissen will, wie konkrete Prüfimpulse methodisch aufgebaut werden können, findet die Praxisfälle auf der Seite zur Systemischen Rechtsentwicklung .
Ontozentrismus ist ein 2025 von Hans Leo Bader geprägter rechtsphilosophischer Begriff. Er beschreibt ein Verständnis von Recht, nach dem menschliche Gesellschaft, Staat und Rechtsordnung nicht außerhalb der Mitwelt stehen, sondern innerhalb derselben Wirklichkeit entstehen und handeln. Der Ansatz untersucht, welche Bedeutung diese ökologische und ontologische Einbettung für das Selbstverständnis und die Weiterentwicklung des Rechts haben kann.