Eine Stimme für Isar, Lech und Loisach
Ein Kind steht an der Loisach

Einzugsbereich Isar Teilausschnitt.png, freigestellt, farblich angepasst – 2014 Berreu, Carte du cours de la Loisach (Autriche et Allemagne) – CC BY-SA 3.0 

Mehr als ein neues Klagerecht

„Rechte der Natur“ werden oft so verstanden, als müssten Flüsse, Wälder oder Tiere erst zu klagefähigen Rechtspersonen werden. Das greift zu kurz. Entscheidend ist nicht zuerst, wer klagen darf, sondern nach welchem Maßstab der Staat handeln muss, damit die natürlichen Lebensgrundlagen funktionsfähig bleiben.

  • Ökologische Integrität statt bloßer Klagefähigkeit: Ein Fluss, ein Moor oder ein Wald ist nicht nur Schutzobjekt, sondern lebendiger Funktionszusammenhang.
  • Art. 20a GG als Funktionsnorm: Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist keine dekorative Staatsziellyrik, sondern Bedingung der Zukunftsfähigkeit des Gemeinwesens.
  • Systemfrage statt bloßer Schadensverwaltung: Es reicht nicht, einzelne Schäden nachträglich zu verwalten. Das Recht muss lernen, Funktionsrisiken früher zu erkennen.

In diesem Sinn sind Rechte der Natur kein bloßes Zusatzinstrument, sondern eine Klarstellung: Die Mitwelt ist nicht Verfügungsmasse, sondern Voraussetzung für alles Menschliche.


Zwei Wege – ein gemeinsamer Pfad

Mit der Systemischen Rechtsentwicklung wird Art. 20a GG bereits heute als präventiver Prüfmaßstab im Verwaltungsvollzug aktiviert.

Mit der Bürgerinitiative „Rechte der Natur – Bayern“ bereiten wir den nächsten Schritt vor: die ausdrückliche Verankerung der Rechte der natürlichen Mitwelt in der Landesverfassung.

Ontologische Grundlage

Mensch, Staat und Recht stehen nicht außerhalb der Mitwelt. Sie sind Teil derselben Wirklichkeit, die sie zu schützen versuchen.

Daraus folgt eine andere Rechtslogik: Das Recht schützt nicht etwas Äußeres, sondern die Grundlagen seiner eigenen Fortexistenz.

Existenzielle Rechte im Anthropozän

Der gleichnamige Essay verbindet Alberto Acostas Idee eines Systems existenzieller Rechte mit Art. 20a GG als Funktionsnorm des Staates. Er zeigt: Rechte bleiben nur real, wenn die Mitweltfunktionen erhalten bleiben, von denen sie abhängen.

Die Systemische Rechtsentwicklung übersetzt das in Praxis: Sie macht Funktionsrisiken aktenfähig, prüfbar und nachsteuerbar – ohne neue subjektive Rechte zu erfinden.

Warum das Recht Teil der Mitwelt ist

Dieser Essay entfaltet die ontologische Grundlage des ganzen Ansatzes: Weil der Mensch Teil der Mitwelt ist – und das Recht Teil des Menschen – ist das Recht immer auch Teil der Mitwelt. Daraus folgt: Ein Rechtsstaat kann die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zerstören, ohne seine eigene Funktionsbasis anzugreifen.

Ontozentrismus

Ontozentrismus bündelt diese Einsicht als rechtsphilosophisches Prinzip: Das Recht steht nicht über der Mitwelt, sondern geht aus ihr hervor. Es schützt nicht nur vor Natur, sondern mit ihr – als lernfähiges System, das auf seine ökologische Grundlage angewiesen ist.

Die vertiefende methodische, juristische und dokumentarische Arbeit findet auf Systemische Rechtsentwicklung statt. Die Hauptseite des Volksbegehrens bleibt der politische und öffentliche Einstieg.

EcoJurisprudenceMonitor

Craig Kauffmann, Shrishtee Bajpai, Kelsey Leonard, Elizabeth Macpherson, Pamela Martin, Alessandro Pelizzon, Alex Putzer, and Linda Sheehan. Eco Jurisprudence Tracker. V1. 2022. Distributed by the Eco Jurisprudence Monitor. https://ecojurisprudence.org.

Eco Jurisprudence Monitor – Globale Karte der Rechte der Natur

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Quelle: EcoJurisprudence.org

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