Ein Artikel (Hausarbeit) von Nele Guderian
Ludwig-Maximilians-Universität München
Institut für Ethnologie SoSe 2022
“The End of Nature?" Mutter Erde, Anthropozän und Klimawandel.
Ein internationales und interaktives Seminar in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Jairo Tocancipá-Falla, Dr. Falko Zemmrich, Prof. Dr. Josef Drexler
Bild von Venita Oberholster auf Pixabay
Inhaltsverzeichnis
1.Einführung
2.Theoretische Annäherung
2.1.Ecuadorianische Verfassung
2.1.1.Buen vivir in der Verfassung von Ecuador
2.1.2.Natur in der Verfassung von Ecuador
2.2.Bayerische Verfassung
2.2.1.Natur in der Verfassung des Freistaates Bayern
3.Analyse
3.1.Vergleich
3.2.Auswirkungen und Möglichkeiten.
4.Fazit
5.Literaturverzeichnis
Ende Februar 2022 veröffentlicht der Weltklimarat den zweiten Bericht zur Klimakatastrophe. Die Veröffentlichung soll Politiker*innen durch die wissenschaftliche Aufarbeitung klimapolitischer Fakten und die Darstellung möglicher Szenarien, Orientierungspunkte für (politische) Handlungsmöglichkeiten und Notwendigkeiten geben (IPCCo.J.). Doch die Vorhersagen bleiben beängstigend: Die Emissionen nehmen, auch nach dem Pariser Klimaabkommen, weiter zu. Das Erreichen des 1,5 Grad Zieles rückt in weitere Ferne, extreme Naturereignisse werden weiterhin zunehmen (IPCCo.J.). Können diese wissenschaftlichen Fakten also ein Umdenken in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft bewirken,und letztendlich die Grundlage für reale Veränderungen bilden? Oder ist es notwendig sich der Umweltkatastrophe auch aus anderen Perspektiven zu nähern? Dies wird in den knapp zwei Jahre dauernden Verhandlungen zur neuen Verfassung in Ecuador versucht und 2009 treten die Verfassungsreformationen der neuen Regierung in Kraft (Gudynas 2009: 217). In dem Verhandlungsprozess orientieren sich die Teilnehmenden an unterschiedlichen sozialen Konzepten, mit dem Ziel die ecuadorianische Klimapolitik zu verbessern. Dabei werden gängige Naturkonzepte in Frage gestellt (Gann 2013: 81).
In Anbetracht dieser verfassungsrechtlichen Reformen in Ecuador und der ausbleibenden positiven Entwicklung in Deutschland, möchte ich in dieser Arbeit der Frage nach gehen, wie sich die Naturkonzepte in den Verfassungen von Ecuador und Bayern unterscheiden und welche Handlungsmöglichkeiten sich daraus ergeben können. In der theoretischen Annäherung sollen zunächst die ecuadorianische und bayerische Verfassung mit Fokus auf den Konstruktionen von Natur vorgestellt werden. Anschließend werden in der Analyse diese Konzepte miteinander verglichen,um schließlich die Möglichkeiten und Auswirkungen der beiden Verfassungen zu erarbeiten.
Im Folgenden werden die jeweiligen Verfassungen von Ecuador und Bayern sowie die bayerischen Umweltschutzgesetze vorgestellt. Es werden kurz die historischen Hintergründe der Entstehung der Verfassungen erläutert und dann die Reformen bzw.Inhalte mit besonderem Schwerpunkt auf den Themenbereichen der Naturkonzepte und -vorstellungen betrachtet.
Nachdem im April 2007 in einer Volksabstimmung entschieden wurde, dass eine neue Verfassung entwickelt werden sollte, tritt die bis heute gültige ecuadorianische Verfassung im Oktober 2008 in Kraft(Gann 2013: 81). Die Arbeit an den Verfassungsreformen finden unter der Regierung des 2006 gewählten, linksgerichteten Präsidenten Rafael Correa und dem mehrheitlich gewählten Vorsitzenden der verfassungsgebenden Versammlung, Alberto Acosta, statt (Meschkat 2008: 6ff). Besonders die Zusammenarbeit mit verschieden indigenen Gemeinschaften, die Bezugnahme auf ihrer Kosmovisionen und Acostas radikal progressiven Ansichten in Bezug auf den Schutz der Natur legen die Grundlage für wesentliche Reformationen in der Verfassung (Acosta 2015: 7ff). So beziehen sich in der neuen Verfassung von 2009 viele Artikel auf Umweltthemen. Die wichtigsten Reformen finden sich dabei unter den Kapiteln Derechos de la naturaleza und Derechos del buen vivir(Titel2 der ecuadorianischen Verfassung,in Kraft getreten Oktober 2008, zuletzt aktualisiert11.06.2011).
Während des Verhandlungsprozesses orientierten sich die Teilnehmenden und der Vorsitzende Alberto Acosta an verschiedenen Ideen sozialer Bewegungen, wissenschaftlicher und akademischer Theoretiker*innen und andiner, indigener Kleinbauer*innen (Gann 2013: 81f.). Die Kosmovisionen dieser indianischen Gemeinschaften aus den Anden-und Amazonasgebieten bilden die Grundlage des Regimen del buen vivir, welches einen großen Teil der Verfassung ausmacht. Dabei handelt es sich um ein dekoloniales Konzept (Acosta 2015: 13ff). Als Ziele des Konzeptes stehen das Leben in Gemeinschaft, Vielfalt und in Harmonie mit der Natur im Mittelpunkt (Gann 2013: 82). Unter dem zweiten Kapitel des zweiten Titels werden die Derecho del buen vivir als Grundrechte definiert (Gann 2013: 83). Es handelt sich dabei um acht Abschnitte in denen ausführlich die Rechte auf Wasser und Essen, das Leben in einer harmonischen Umgebung(im spanischen Ambiente), den Zugang zu Informations- und Kommunikationsmitteln, freie Bildung und Gesundheit,und die Freiheit der Auslebung der kulturellen Identität beschrieben werden.Zentrale Themen des Abschnittes des buen vivir sind dabei Kollektivität und Vielfalt. So wird das Individuum im Kontext des Kollektivs in den Mittelpunkt gestellt. Das bedeutet der Mensch soll sowohl als Individuum, als auch als Teil einer Gemeinschaft, die gemeinsam gut zusammenlebt, wertgeschätzt werden (Gann 2013: 82). Außerdem stehen in der Verfassung von Ecuador die Konstruktion des plurinationalen Staates und kulturelle Diversität im Mittelpunkt (Acosta: 2015: 16f). Die indigenen Gemeinschaften, die einen großen Teil der Bevölkerung von Ecuador ausmachen, werden nicht mehr als Minderheiten betrachtet und behandelt, sondern im Sinne eines dekolonialen Projektes, als zentrale Akteur*innen im Staat Ecuador und in der Konstruktion des buen vivirs verstanden (Acosta2015: 15ff). Gerade auch in Hinblick auf die historische strukturelle Ausgrenzung und Ausbeutung von indigenen Gruppen wird ein Fokus auf die soziale Teilhabe aller und soziale Gerechtigkeit gelegt (Acosta 2015: 15ff). Doch vor Allem fordert das buen vivir ein Leben in der Harmonie mit der Natur. Demnach werden gängige, okzidentale Naturkonzepte und Vorstellungen in Frage gestellt (Acosta 2015: 13ff). Durch die Orientierung an indigenen Kosmovisionen und Konzepten, werden die Rechte der Pacha Mama (Mutter Natur) hervorgehoben und somit ein gemeinsames Miteinander von Natur und Mensch gefordert (Acosta 2015: 14). Diese Naturkonzepte werden im Folgenden vorgestellt.
Das Konzept des buen vivirs, sumak kawsay oder suma quamna, ermöglicht ein neues Naturverständnis(Acosta 2015: 14ff). So beginnt die neue Verfassung von Ecuador mit der feierlichen Erklärung, dass “[…] die Pacha Mama, von der wir alle Teil sind und die für unsere Existenz lebenswichtig ist [gefeiert wird]"(1) (Präambel der ecuadorianischen Verfassung). Es ergeben sich drei wesentliche Aspekte aus der Formulierung der Präambel: Erstens wird sich in der Verfassung nicht der westlich geprägten und gängigen Begriffe, wie die der Natur, Umwelt oder gar natürlicher Ressourcen bedient, sondern der indigene Begriff der Pacha Mama genutzt (Gudynas 2009: 215). Durch die Institutionalisierung indigener Konzepte wird die Natur schließlich als Rechtssubjekt definiert (Gann 2013: 84). InArtikel71 des Verfassungstextes heißt es somit: “La naturaleza o Pacha Mama, donde se reproduce y realiza la vida, tiene derecho a que se respete integralmente su existencia y el mantenimiento y regeneración de sus ciclos vitales, estructura, funciones y procesos evolutivos" (Título 2, Capítulo 7, Art. 71 der ecuadorianischen Verfassung). Im gleichen Artikel wird weiterhin " […] allen Personen, Gemeinschaften, Dörfer[n] und Nationalitäten “ das Recht zugestanden, die Autoritäten an die im Rahmen der Verfassung definierten Rechte der Natur zu erinnern und sie aufzufordern diese zu schützen (Título 2, Capítulo 7, Art. 71 der ecuadorianischen Verfassung)(2). Außerdem wird noch ein weiterer wichtiger Aspekt der Verfassungsreformation bereits in der Präambel erkennbar. In dem Ausdruck “von der wir alle Teil sind" (Präambel der ecuadorianischen Verfassung)(3) wird klar,dass in der Verfassung keine Trennung zwischen Umwelt und Mensch gefestigt ist,sondern mit einem holistischeren Naturverständnis gearbeitet wird, bei dem alles Nicht ±Menschliche als natürliche Mitwelt verstanden werden kann (Gann 2013: 84). Dennoch wird mit dem folgenden Teil der Präambel angemerkt, dass die Natur für die menschliche Existenz notwendig ist. Diese Formulierung folgt wiederum einer dichotomen Vorstellung von Menschen und Umwelt,beziehungsweise der Nutzbarmachung der natürlichen Ressourcen durch den Menschen und für den Menschen. Dieser Ansatz findet sich in dem Verfassungstext als Rechte der dritten Generation (Gudynas 2009: 216). So wird im Artikel 14 das Recht auf eine gesunde Umwelt wie folgt festgelegt: Se reconoche el derecho de la población a vivir en un ambiente sano y ecológicamente equilibrado, que garantice la sostenibilidad y el buen vivir, sumak kawsay ́ 7ítiulo 2, Capítulo 2, Sección 2, Art.14 der ecuadorianischen Verfassung). Das bedeutet, dass die Umwelt zu schützen ist, in Hinblick auf die Lebenserhaltung der Menschen, der Menschen der folgenden Generationen und ihr (Eigentums-)Recht auf eine gesunde Umwelt (Gudynas2009: 216). Dennoch wird in der ecuadorianischen Verfassung dieser Umweltschutz im Sinn des Umweltrechtes bzw. Eigentumsrechtes in Verbindung mit den eigenen Rechten der Natur, also den Naturrechten,gebracht. So werden im unter anderen im benannten Artikel 14. der Verfassung dem Mensch bestimmte Rechte an der Natur zugesprochen, aber gleichzeitig findet sichdas indigene Prinzip des sumak kawsay. Die beschriebenen drei Perspektiven des Schutzes der natürlichen Mitwelt stehen in der ecuadorianischen Verfassung somit nicht im Widerspruch zueinander,sondern sie ergänzen sich und werden nach dem Prinzip des buen vivir verknüpft (Gudynas 2009: 216).
Unter anderem als Reaktion auf die politischen Forderungen sozialpolitischer beziehungsweise umweltaktivistischer Gruppen, wie den Vorläufern der Grünen in den 60 und 70er Jahren, wurde 1994 der Umweltschutz in die Grundgesetze der deutschen 6Verfassungaufgenommen (Kersten 2020). In der Verfassung des Freistaats Bayern ist der Umweltschutz schon seit den 1980er Jahren festgeschrieben und wurde im Jahr 1998 um den Tierschutz erweitert(Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz). Schon seit dem Inkrafttreten der reformierten Verfassungen der 80er Jahre wurde Kritik an der Formulierung und an den rechtlichen Grundlagen, die diese Artikel ermöglichen geübt (Kersten 2020). Mit dem Beginn des Volksbegehrens “Rechte für die Natur" im August 2021 ist die Diskussion über die Natur als eigenes Rechtssubjekt nun auch in Bayern weiter und stärker im Fokus (Netzwerk Rechte der Natur).
In der bayerischen Verfassung findet sich die erste Erwähnung der Natur beziehungsweise der natürlichen Lebensgrundlagen in Artikel 3. Der Umweltschutz wird dabei dem Artikel zugeordnet, der den Freistaat Bayern als Rechts-, Kultur-und Sozialstaat definiert (Art 3 der bayerischen Verfassung,in Kraft getreten am 02.12.1946, aktualisiert am 10.11.2003). Durch die gemeinsame Formulierung: “Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung" (Artikel 3 Absatz 2 der bayerischen Verfassung), wird die Natur somit als Teil oder mindestens im Zusammenhang mit der bayerischen Kultur definiert. Diese Verknüpfung wird noch deutlicher, indem Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aufgaben bekommen “[…] die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen" (Artikel 141 Absatz 2 der bayerischen Verfassung). In dem Bayerischen Naturschutzgesetz wird zudem explizit der Begriff der Kulturlandschaft in Verbindung mit dem Bildungsauftrag des bayerischen Freistaates genutzt (Artikel 1b des BNatSchG4, in Kraft getreten am 29.07.2009, aktualisiert am 20-07.2002).
Der Natur-und Denkmalschutzartikel 141 beginnt mit der Pflicht der Fürsorge für die natürlichen Lebensgrundlagen durch jede*n einzelne*n und der staatlichen Gemeinschaft. Dabei wir d durch den Einschub " […] auch eingedenk der Verantwortung durch die kommenden Generationen […] " der Naturschutz ganz im Sinne der klassischen Umweltschutzidee behandelt (Artikel 141 Absatz1der bayerischen Verfassung). Diese Vorstellung von Umweltschutz, die abhängig von den Rechten der dritten Generation ist,findet sich so auch im Artikel 20a des deutschen Grundgesetzes (GG5, in Kraft getreten am 23.05.1949, aktualisiert am 28.02.2022). Außerdem folgt die Nutzung der Begriffe “Naturgüter und natürliche Lebensgrundlagen" dem klassischen Umweltschutzprinzip und ist aus der Perspektive der politischen Ökologie nicht unwichtig (Artikel 141 Absatz 1 der bayerischen Verfassung). Denn durch diese wird das Eigentumsrecht des Menschen auf die Natur, beziehungsweise die Betrachtung und Schutzwürdigkeit der Natur ausschließlich in Abhängigkeit von der menschlichen Wertzuschreibung deutlich(Gudynas 2009: 2017). In dem gleichen Absatz wird außerdem das Ziel gesetzt, " […] die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern"( Artikel 141 Absatz 1 der bayerischen Verfassung). Es geht also um die Leistung der Natur für den Menschen. Dieser Ansatz wird auch im bayerischen Naturschutzgesetz im ersten Artikel angewendet, in dem gewisse Teile der Natur als “ökologisch besonders wertvoll" (Artikel 1 des BNatschG) von anderen abgegrenzt werden. Doch am ersichtlichsten wird die sehr menschlich zentrierte Perspektive und menschliche Wertbeimessung durch den sogenannten Schwammerlparagraph der bayerischen Verfassung.In diesem wird jeder Person “der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang […] gestattet" (Art 141 Absatz 3 der bayerischen Verfassung).
Im Folgenden werden die beiden vorgestellten Verfassungen in Bezug zu ihren Konstruktionen von Natur verglichen und interpretiert. Dabei soll angemerkt werden, dass es sich bei der ecuadorianischen Verfassung um die des ganzen Landes handelt, während sich in Deutschland auf den bayerischen Freistaat konzentriert und die deutsche Verfassung nur kurz angeschnitten wird.
Ein wesentlicher Punkt, der die ecuadorianische Verfassung von dem deutschen Grundgesetz und auch der bayerischen Verfassung unterscheidet, ist die Menge an Artikeln und Gesetzen, die sich auf die Natur und damit verbundene Rechte und Pflichten beziehen. In Ecuador findet sich gleich in der Präambel die Begriffe der Pacha Mama und des sumak kawsay. Und unter den Kapiteln Derchos del buen vivir und Derechos de la naturaleza werden die wesentlichen Grundrechte des Lebens in Harmonie mit der Natur sehr ausführlich definiert. Aber auch in anderen Abschnitten wird die Natur und vor allem auch das Recht auf kulturelle Identität und Teilhabe immer wieder aufgegriffen(vgl. ecuadorianische Verfassung). Im Gegensatz dazu findet sich in dem deutschen Grundgesetz keine Erwähnung der Natur in der Präambel und auch nur ein Artikel zum Schutz der Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen (Art. 20a des GG). In der bayerischen Verfassung ist der Umweltschutz zu wesentlichen Teilen auf den Abschnitt der “Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung" (Abschnitt 2, Art 141 der bayerischen Verfassung) konzentriert und wird in anderen Kapiteln kaum wieder aufgegriffen. Der Schutz der Pacha Mama in Ecuador basiert auf drei miteinander verknüpften Ebenen:erstens Naturschutz in der Verantwortung für die dritte Generation, zweitens die Anerkennung der eigenen Rechte der Natur, und drittens die Rechte des buen vivir. Durch die Rechte des buen vivir wird es möglich, die beiden anderen Ebenen des Naturschutzes zu verbinden und so ein Leben im gemeinschaftlichen Miteinander der Systeme in Harmonie zu fordern (Gudynas 2009: 216). Im Vergleich dazu wird in der bayerischen Verfassung, die Natur nicht als eigenes Rechtsubjekt, mit intrinsischen Werten definiert, sondern der Umweltschutz nur im Sinne des Rechtes der dritten Generation und vor Allem als Eigentumsrecht betrachtet(Art. 141 Absatz 1der bayerischen Verfassung). Hier ist es wichtig auf die Unterschiede der Formulierung des Artikels 14 der ecuadorianischen Verfassung und des dritten Abschnitts des Artikel 141der bayerischen Verfassung einzugehen und damit den Unterschied der Rechte des buen vivirs und des sogenannten Schwammerlparagraphen aufzuzeigen.
In Ecuador wird das Recht der Menschen auf eine gesunde und ausgeglichene Umwelt (im spanischen “Ambiente" (Título2, Capítulo 2, Sección 2, Art 14)im Sinne des buen vivirs anerkannt, während in Bayernden Menschen das Recht auf den “Genuß der Naturschönheiten und der Erholung in der freien Natur" (Art. 141 Absatz 3 der bayerischen Verfassung) zugesprochen wird. Man könnte zwar bei beiden Verfassungen argumentieren, dass es sich um ein Eigentumsrecht handelt, doch durch die Nutzung spezifischer Begriffe und die Eingliederung des Konzeptes des buen vivir lässt sich hier doch ein wesentlicher Unterschied erkennen. Im Spanischen wird der Begriff ambiente genutzt, dieser schließt durch seine räumliche Dimension den Menschen mit in das System ein (Gann 2013: 85). Es wird anerkannt, dass der Mensch als Teil der Natur, bei Schäden des gemeinsamen Systems nicht gut leben kannu nd somit das Recht hat die Rechte für die Natur und den Menschen einzufordern. Bei dem Recht auf ein gutes Leben handelt es sich außerdem nicht um ein Leben im (wirtschaftlichen) Überfluss, sondern die Bedürfnisse zu einer erfüllenden Lebensqualität von Mensch und Natur stehen im Mittelpunkt (Gann 2013: 82 ff). Das lässt sich doch sehr eindeutig von dem Schwammerlparagraphen der ayerischen Verfassung abgrenzen, indem durch die Nutzung des Begriffs “Genuss" weniger auf die Erfüllung von Bedürfnissen im Miteinander eingegangen wird, sondern viel mehr auf die anthropozentrische Idee von den als eigen erdachten “Naturschönheiten zu profitieren" Art. 141 Absatz 3 der bayerischen Verfassung)
Auch der Begriff Naturschönheiten lässt weitere Analysen in die Richtung einer sehr anthropozentrischen Naturvorstellung zu. Gibt es Naturschönheiten, so kann man zwangsläufig daraus schließen, dass es auch Naturunschönheiten gibt, beziehungsweise Teile der Natur, denen der Mensch keinen positiven Wert, im Sinne von Ästhetik oder auch Nützlichkeit beimisst. Dies zeigt sich in einigen Abschnitten des bayerischen Naturschutzgesetzes, in dem von “ökologisch besonders wertvollen Landschaften" (Artikel 1 des BNatSchG) gesprochen wird oder im Verfassungstext, indem insbesondere “kennzeichnende Orts-und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten" (Art. 141 Absatz 1 der bayerischen Verfassung) sind.
Dabei stellt sich die Frage für wen diese Landschaften ökologisch wertvoll oder für was die Landschaftsbilder kennzeichnend sind. Kennzeichnend für die Natur selbst, oder für die Bewahrung der bayerischen Kulturlandschaft? Ist die Natur in sich wertvoll, oder nur als notwendige Ressource für das menschliche Überleben? In der bayerischen Verfassung ist die Schutzwürdigkeit der Natur abhängig von der Wertzuschreibung durch die Menschen. Schöne Teile der Natur dienen dem Menschen als Genuss und “Erholungslandschaft (Artikel 3 Abschnitt 1 des BNatSchG)". Und die Verwendung von Begriffen wie “Naturgüter", “natürliche Lebensgrundlage" und “Naturhaushalt" markiert die Natur als dem Menschen unterlegene Ressource, die das menschliche Überleben sichert (Art. 141 Absatz 1 der bayerischen Verfassung). Dieser Ansatz ermöglicht die Aneignung und Industrialisierung der Natur durch den Menschen (Gudynas 2009:217). In der ecuadorianischen Verfassung werden im Gegensatz dazu indigene Konzepte und Begriffe wie die der Pacha Mama genutzt, die die Anerkennung der Natur als Rechtssubjekt ermöglichen (Gudynas 2009: 217). Der PachaMama bzw.der nicht-menschlichen Welt werden dadurch Rechte zugesprochen, die unabhängig von der menschlichen Wertbeimessung sind. Sie erlangt somit eigene, intrinsische Wertigkeit in all ihren Dimensionen unabhängig von der Nützlichkeit für die menschliche Welt (Gudynas 2009: 216). Das Regimen del buen vivir ermöglicht nun, dass die eigenen Rechte der Natur und die Grundrechte der Menschen verknüpft werden. Die ökonomischen, ökologischen und sozialen Sphären werden miteinander vereint (Gann 2013: 83). Da sich an den Bedürfnissen der Menschen und der Natur orientiert wird,ergibt sich hieraus die Möglichkeit der Forderung einer solidarischen Wirtschaftsform nd sozialer Gerechtigkeit, die sowohl über die okzidentalen Fortschrittsparadigmen hinausgehen als auch lokale Grenzen überwindet (Acosta 2015: 7ff). Im Art. 71. wird festgelegt, dass “jede Person, jede Gemeinschaft, jedes Dorf oder Nationalität die öffentliche Autorität dazu anhaltenkanndie Rechte der Natur zu erfüllen (6) (Título 2, Capítulo 7, Art. 71 der ecuadorianischen Verfassung). Bei der Forderung zum Schutz der Natur und der Menschenrechte wird also sowohl global als auch dekolonial gedacht (Acosta2015: 15). Die Wehrhaftigkeit entgegen dem (Neo-)Kolonialismus findet sich in der Präambel genauso wie in der andauernden Wiederholung, der Teilhabe aller kulturellen Gruppen und der Konstruktion des plurinationalen Staates Ecuadors (vgl. ecuadorianische Verfassung). Im bayerischen Freistaat hingegen wird der Naturschutz auf den lokalen Kontext reduziert, sehr isoliert betrachtet und nicht auf den globalen Kontext oder soziale Gerechtigkeit bezogen.Durch die menschliche und kulturelle Transformation der Natur entsteht die bayerische Kulturlandschaft. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Natur gemeinsam mit Kunst und Denkmälern geschützt werden soll und darin, dass " […] die Aufgaben und Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft [..]" (Artikel 1b des BNatSchG) um bayerischen Bildungsauftrag gehören, durch den die Kinder “[…] in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk […]" (Art. 131 Absatz 3 der bayerischen Verfassung) erzogen werden sollen. Die Natur wird zum bayerischen Kulturgut, diese gilt es zu schützen (und sogar zu verbessern), um die kulturelle Tradition und den lokal-bayerischen, natürlichen Erholungsort zu erhalten. Natürlich ergibt sich aus dem Begriff der Kulturlandschaft auch die Möglichkeit des Verständnisses der Natur-Mensch-Beziehung im Sinne des Anthropozäns, da anerkannt wird, dass der Mensch bestimmte Einflüsse auf die Natur hat (Moldonado 2014: 2).Der Natur wird aber in dem Fall keine eigene Subjektivität zugesprochen und das Verhältnis basiert auf der Kolonialisierung und Aneignung der Natur durch den Menschen. Außerdem fehlt das globale Verständnis, dass die Natur überall durch den Menschen beeinflusst wird, beziehungsweise, dass der Mensch Teil der Natur ist (Moldonado 2014: 2ff). Aus der Vorstellung der Transformierung der Natur durch die menschliche Kultur ergibt sich in der bayerischen Verfassung somit eine sehr dichotome Vorstellung der Kulturlandschaft im Gegensatz zu (vermeidlich unberührten) Naturlandschaft. Dabei stehen die Wünsche und Ansprüche der Menschen im Mittelpunkt und die Natur wird diesen unterworfen. In der bayerischen Verfassung wird im Gegensatz zur ecuadorianischen auch dem Fortschrittsparadigma nicht widersprochen, sondern die fortschritts- und entwicklungsorientierte Transformation der Natur wird explizit verlangt, in dem die “Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern […]" (Art. 141 Abschnitt 2 der bayerischen Verfassung) sei. Während die ecuadorianische Verfassung sich also antikapitalistisch und somit auch mit dem Fokus auf Gemeinschaft liest, folgt die bayerische Verfassung dem individualistischen Fortschrittsidealen des Kapitalismus (Acosta 2015: 14). So handelt es sich bei dem Schwammerlparagraphen um die individuellen Rechte jedes einzelnen, die Naturschönheiten zu genießen. Dem gegenüber stehen die Rechte auf kulturelle Identität und proklamierte Teilhabe und Einforderung des Naturschutzes aller " […]comunidades, pueblos, y nacionalidades indígenas […]" (Título 2, Capítulo 4, Art 56) unter dem Artikel zu den Derechos de las comunidades, pueblos ynacionalidades.
Zusammenfassend handelt es sich bei dem Naturverständnis der bayerischen Verfassung um ein anthropozentrisches Modell, wohingegen es sich bei der ecuadorianischen Verfassung um ein biozentrisches Modell handelt (Gudynas 2009: 216). Einschränkend soll jedoch erwähnt werden, dass in der ecuadorianischen Verfassung der Fokus der Rechte und Pflichten zwar zu großen Teilen auf der Natur liegt, dennoch die Eigentumsrechte der Menschen miteinbezogen werden (Gudynas 2009: 216). Somit handelt es sich, aufgrund der Verknüpfung er oben genannten Ebenen eher um eine Mischung der anthropozentrischen und der biozentrischen Perspektive. Sie folgt also der Erkenntnis, dass es keine Trennung zwischen diesen beiden Perspektiven geben kann, da es keine klare Trennung zwischen Mensch und Natur gibt. Alberto Acosta bringt diese Vorstellungen und die daraus resultierenden Verantwortungen auf den Punkt, in dem er postuliert, “dass wir erst akzeptieren müssen, dass die Menschheit nicht außerhalb der Natur existiert und diese biophysische Grenzen hat, um mit irgendeiner Reflexion zu beginnen zu können" (Acosta 2011: 318) (7). So ergibt sich aus der Einbettung des Menschen in die Mitwelt eine gemeinsame Beziehung, aus der sich die Verantwortung für den Schutz der gefährdeten, endlichen und gemeinsamen Lebenswelt und den respektvollen Umgang miteinander ableiten lässt (Gann 2013: 84).
Bei den Umweltartikeln des deutschen Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung handelt es sich um Staatzielbestimmungen. Das bedeutet, dass Menschen im Namen der Natur keine Rechte einklagen können, sondern sich der Staat mit dieser Rechtgrundlage lediglich den Umweltschutz als unbestimmten Auftrag setzt. (Bundeszentrale für Politische Bildung). Ecuador wiederum folgt in Artikel 71 auf den Absatz, der die Natur zum Rechtssubjekt macht, die Bestimmung, dass jede*r die Rechte der Natur bei den Autoritäten einfordern und einklagen kann. Daraus ergeben sich neue rechtliche Möglichkeiten des Umwelt±beziehungsweise Naturschutzes. So ist es zum einen einigen Aktivist*innen gelungen, die Rechte der Natur einzufordern (Pietro 2021). Zum anderen fehlt es der Regierung an einem klaren Willen zur Umsetzung (Gann 2013: 89). Außerdem eröffnen sich neue Probleme, Fragen und Kritikpunkte im Bezug zur rechtlichen Vertretung und möglichen Handlungsmacht der Pacha Mama (Gudynas 2009: 216). Aber auch abseits von tatsächlichen rechtlichen Auswirkungen bewirken die Reformen der Verfassung in Bezug auf Natur und soziale Gerechtigkeit ein Umdenken. Es werden Verfassungsnormen postuliert, die im zweiten Schritt zu neuen Bewertungen gängiger Narrative, gesellschaftlicher Mobilisation und Politisierung führen und somit letztendlich tatsächliche wirtschaftliche, soziale und politische Veränderungen ermöglichen können (Gann 2013: 89ff). Es findet ein Paradigmenwechsel statt, in dem eine Unterscheidung zwischen Umweltschutzu nd Naturschutz getroffen wird, die sich aber durch die Anwendung des Prinzips des buen vivirs nicht ausschließen müssen, sondern sich ergänzen können. Die Systeme des Lebens, die der menschlichen Kollektive und die der Ökosysteme, werden in Einklang gebracht (Gann 2013: 85). Und die scheinbar trennbaren gesellschaftlichen “Teilbereiche" – Wirtschaft, Soziales und Natürliches – miteinander verknüpft, sodass sich integrierte Lebenswelten ergeben, in denen die Menschenrechte und Naturrechte geachtet werden (Gudynas 2009: 216). Nach Acosta ist es außerdem möglich sich an den dekolonialen Kämpfen von indigenen Gruppen zu orientieren (Acosta 2015: 15ff). Ein wesentlicher Aspekt des Prinzipes ist also, dass es dekolonialen und somit machtkritischen Ursprungs ist und sich antikoloniale Ziele setzt (Gann 2013: 83ff).
Dies alles bietet Grundlagen für die Infragestellung des neoliberalen und okzidentalen Fortschrittparadigmas auf Kosten der Natur und sozialen Gerechtigkeit (Acosta2015: 7). Es ergibt sich zum einen die Möglichkeit der Beendigung der globalen Ausbeutung der ehemaligen Kolonien durch die Industrienationen und zum anderen eine Beendigung der Abwertung und Kolonialisierung der Natur durch Gesellschaften, aufgrund einer hegemonialen Dichotomisierung (Gann 2013:83ff).
Als wesentlicher Kritikpunkt soll hierbei dennoch gesagt sein, dass aus feministischer Perspektive die Postulierung der Pacha Mama als weiblich ein Problem darstellt. Die Verknüpfung von Weiblichkeit und Natur und die daraus ableitbare Kolonialisierung, aber auch die übertriebene Schutzbedürftigkeit weiblicher Körper wird in der Verfassung nicht dekonstruiert,sondern möglicherweise gefestigt (Gann 2013: 89). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich durch die Infragestellung des Naturverständnisses, mit der Generierung eines Subjektstatus der Natur und der gleichzeitigen Anerkennung der Rechte der Menschen auf eine intakte Umwelt im Regimen del buen vivir,neue (rechtliche)Grundlagen und Strukturen ergeben, die sowohl eine rechtliche als auch eine soziale und gedankliche Neugestaltung ermöglichen (Gann 2013:85).
Der Grundsatz der ecuadorianischen Verfassung besagt, dass die Menschen sich als Teil der Natur verstehen müssen, um das gemeinsame System zu erhalten (Acosta 11: 316ff). Es handelt sich also nicht ±wie oft von Kritikern vorgeworfen±um ein rein biozentrisches Konzept, sondern durch die Verknüpfung aller Ebenen wird ein pluralistisches und holistisches Verständnis des Natur-und Umweltschutzes angestrebt (Acosta 2011: 117ff). Wie kann also auf die Kritik reagiert werden, dass die Natur nicht selbst ihre Rechte einfordern kann? Mehrere Gemeinden des Naturschutzgebietes Bosque Protector Los Credos in Ecuador klagen 2018 gegen die geplanten und schon genehmigten Arbeiten großer Bergbauunternehmen und zeigen letztendlich,dass es möglich ist,die in der Verfassung konstruierte Utopie umzusetzen (Pietro 2021). Als Bewohner*innen des Gebietes fordern sie ihre Rechte auf eine gesunde Umwelt und im Namen der Natur fordern sie Pacha Mamas Rechte auf “die Existenz, den Erhalt und die Regenerierung ihrer Lebenszyklen, Struktur, Funktionen und Evolutionsprozesse" (8) (Título 2, Capítulo 7, Art. 71 der ecuadorianischen Verfassung) zu respektieren. Wo wird hierbei die Grenze gezogen? Klagen sie im Namen der Natur oder im Namen des gemeinsamen Systems? Und ist diese Frage überhaupt relevant, denn die Gerichte geben in beiden (und noch weiteren) Punkten nach (Pietro 2021). Seit 2018 versucht nun auch eine Initiative in Deutschland unter anderem die bayerische Verfassung zu ändern und die Rechte der Natur aufzunehmen. Ein bayerisches Volksbegehren fordert somit den Artikel 101, um einen Halbsatz zu erweiter, sodass “jedermann […] die Freiheit [hat], innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen [und den Rechten der natürlichen Mitwelt] nicht schadet (Ewering 2021). Vielleicht ergibt sich also auch in Deutschland irgendwann die Chance,die Utopie der kulturellen Diversität, Plurinationalität und eines guten Lebens in Harmonie mit dem Rechtssubjekt Natur in die Verfassung einzuschreiben.
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