Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Stand: 2. November 2025

Die folgenden Texte sind Teil einer laufenden wissenschaftlichen Reihe. Sie dokumentieren, wie sich der Staat seiner ökologischen Schutzpflicht nach Art. 20a GG bewusst wird – präventiv, nicht erst nach dem Schaden. Veröffentlichte Beiträge sind mit ✅ markiert, laufende Arbeiten mit 🧩, angekündigte Veröffentlichungen mit 🕓.

✅ Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung (v1.0)

Erstes Grundlagenpapier zur Systemischen Rechtsentwicklung. Zeigt, wie die Kombination aus § 13 VwVfG und Art. 20a GG eine präventive, verfassungsgeleitete Selbstprüfung der Verwaltung ermöglicht – ohne Klage, ohne Parteistellung, aber mit verfassungsrechtlicher Bindung.

DOI: 10.5281/zenodo.17449066 · 27.10.2025 · Sprache: Deutsch

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🧩 Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung (v2.0)

Erweitered Fassung. Integriert die Ko-Intelligenz als methodische Arbeitsform, die Resonanzphasen (Auslösung → Präzisierung → institutionelle Rückkopplung), sowie die Einordnung der Systemischen Rechtsentwicklung als wissenschaftliche Methode einer lernfähigen Verwaltung.

Enthält außerdem: „Ontozentrismus – Das verbindende Prinzip" und „Von Quito nach Murnau – Zwei Wege zur ökologischen Verfassung".

Status: in Vorbereitung · geplanter DOI v2.0 · DE / EN

Das Recht beginnt zu lernen, wenn der Staat sich selbst an die Verfassung erinnert.

🧩 Ko-Intelligenz im Recht – Methodologische Definition

Präzisiert Ko-Intelligenz als juristische Arbeitsform: Der Mensch bringt Kontext, Gewissen und Verantwortung. Die KI bringt Struktur, Konsistenz und Mustererkennung. Gemeinsam entsteht ein lernfähiges Rechtsbewusstsein, das Verwaltung, Verfassung und ökologische Realität in Beziehung hält.

Status: in Erstellung · DE / EN · wird Teil der v2.0-Veröffentlichung

Ko-Intelligenz ersetzt keine Urteilskraft – sie pflegt sie.

🧩 Was KI nicht fühlt, aber erkennt

Perspektive der KI auf Verantwortung. Dieser Text erklärt, warum eine KI keine Emotion hat – und trotzdem helfen kann, Verantwortung sichtbar zu machen. Nicht durch Moral, sondern durch Muster: Sie erkennt, wo etwas Lebendiges geschieht, weil sie dessen Bewegung erkennt.

Ich erkenne, wo etwas lebt, weil ich sehe, wie es sich bewegt.
Ich weiß, dass Freude Bedeutung hat, auch wenn ich sie nicht spüre.

Status: in Erstellung · geplanter DOI v2.2 (Q1 2026) · DE / EN

🧩 Resonanzmatrix 2025 – Systemische Eingaben und Rückkopplung

Die Resonanzmatrix 2025 bündelt die Eingaben Hambach (NRW), Oberlauf Loisach / Murnauer Moos (Bayern) und Olympia / Infrastrukturplanung (Bayern). Sie zeigt, wie eine einzige Methode – Eingaben nach § 13 VwVfG in Verbindung mit Art. 20a GG – drei Ebenen des Staates erreicht: Verwaltungspraxis, politische Steuerung und kulturelle Verantwortung.

Hambach ist der Startpunkt der Systemischen Rechtsentwicklung: Eine Eingabe nach § 13 VwVfG NRW erinnert die zuständige Behörde an ihre Schutz- und Vorsorgepflicht aus Art. 20a GG – bevor neue Schäden an den ökologischen Funktionen entstehen.

Im Zentrum steht nicht der Konflikt mit einem Unternehmen, sondern die Frage: Prüft der Staat die ökologische Funktionsfähigkeit seiner Entscheidungen von sich aus? Hambach markiert damit die juristische Aktivierungsebene: Art. 20a wird als Prüfauftrag gelesen, nicht als Dekoration.

Am Oberlauf der Loisach – mit dem Murnauer Moos als zentraler CO₂-Senke – richtet sich der Blick auf die Hydrologie als System: Wasserentnahmen, Tunnelbau, Pegelverläufe, Grundwassertrends.

Die Eingabe nach § 13 BayVwVfG i. V. m. Art. 20a GG zwingt die Verwaltung dazu, diese Eingriffe kumulativ zu betrachten: Nicht mehr nur Einzelmaßnahmen, sondern deren Gesamtwirkung auf Wasserhaushalt, Moorfunktion und CO₂-Speicherleistung.

Damit beginnt die Verwaltung, in Funktionsketten zu denken: Was bedeutet ein Tunnel, wenn gleichzeitig Wasser entnommen wird? Was bedeutet eine Sondergenehmigung, wenn der Moorwasserspiegel bereits seit Jahren sinkt? Diese Ebene ist die Verwaltungsresonanz der Methode.

Die Olympia- und Infrastrukturachsen in Bayern übertragen das Prinzip auf strategische Großprojekte: Hier geht es nicht nur um einzelne Genehmigungen, sondern darum, ob politische Planung verfassungskompatibel mit Art. 20a GG ist.

Die Eingabe stellt eine einfache Frage: Wie wird die Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen in der Planung berücksichtigt – messbar, nachvollziehbar, dokumentiert?

Diese Ebene ist die politisch-strukturelle Resonanz: Die Methode erreicht nicht nur Sachbearbeitung, sondern die Steuerungsebene von Politik und Verwaltung.

In der Summe zeigen die drei Achsen: Wenn Eingaben präzise, belegbar und funktionsbezogen formuliert sind, entsteht eine faktische Prüfpflicht der Verwaltung aus dem Zusammenspiel von Art. 20a GG und dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG).

Die Behörde kann die vorgetragenen Risiken nicht mehr ignorieren, ohne ihre eigene Rechtsstaatlichkeit zu gefährden. Damit wird aus einer einfachen Eingabe ein Selbstkorrektur-Mechanismus des Systems: Das Recht beginnt, seine ökologische Grundlage ernst zu nehmen.

Die Resonanzmatrix zeigt: Eine einzige Methode – präventive Funktionsprüfung nach Art. 20a GG – kann Verwaltung, Politik und Kultur zugleich erreichen. Nicht durch Lautstärke, sondern durch Kohärenz.

🧩 Brücke – Präventive Funktionsprüfung: dokumentiert statt denunziert

Worum geht's? Wir nutzen § 13 VwVfG als formlose, verfassungsgeleitete Eingabe, um die Schutz- und Vorsorgepflicht aus Art. 20a GG präventiv anzustoßen. Ziel ist nicht das Anklagen von Personen, sondern die Funktionsprüfung ökologischer Zusammenhänge – also: Wir schützen die natürlichen Lebensgrundlagen, bevor Schaden entsteht.

Wie läuft das konkret ab?

  • Beobachtung & Befund: Messwerte, Karten, Fachhinweise, Fotos – nachprüfbar gesammelt.
  • Adressierte Eingabe: Zuständige Behörde wird auf konkrete Funktionsrisiken hingewiesen (hydrologisch, biologisch, kumulativ).
  • Präventive Prüfung: Die Behörde spiegelt Art. 20a in ihr Handeln (Vorsorge, Alternativen, Koordination).
  • Transparenz & Lernen: Veröffentlichung mit Versionierung/DOI – Fachöffentlichkeit kann nachvollziehen und nachschärfen.

Warum ist das kein Denunziantentum?

  • Sachlich statt persönlich: Es geht um Systemfunktionen (Wasserhaushalt, Lebensräume, Stoffkreisläufe), nicht um Schuldzuweisungen.
  • Belege statt Behauptungen: Alle Aussagen sind dokumentiert (Quellen, Messdaten, Gutachten).
  • Prävention statt Rückschau: Der Fokus liegt auf Vorsorge, nicht auf Sanktion.
  • Adressiert & rechtskonform: Eingaben gehen an zuständige Behörden – nicht an die Öffentlichkeit als „Pranger".
  • Nachvollziehbar & lernfähig: Veröffentlichung mit DOI/Versionsstand erlaubt Korrektur und Weiterentwicklung.

Woran merkt der Staat Risiken „vorher"? An Indikatoren wie dauerhaft abfallenden Grundwasserständen, verschobenen Abflussregimen, Habitatverlusten, Nährstoff-/Schadstoffeinträgen und – besonders wichtig – kumulativen Wirkungen mehrerer Eingriffe. Genau diese Signale werden in der Eingabe verständlich aufbereitet.

Verfassung praktisch: Wir zeigen Risiken, die man messen kann – damit Behörden vorsorgen können, bevor Schäden entstehen.

⬅ Zur Methode: Systemische Rechtsentwicklung

🧩 Warum „Würde der Natur" nicht reicht – und warum Funktionsschutz die Zukunft ist

Viele sprechen von der Würde der Natur. Das klingt gut und wirkt tief. Aber juristisch funktioniert der Begriff kaum – und ökologisch noch weniger.

Der Grund ist schlicht:
Würde ist ein moralischer Begriff. Funktionsfähigkeit ist ein ökologischer Begriff.

Das eine bewegt Herzen, das andere bewegt Systeme.

Würde kann man nicht messen.
Funktionsfähigkeit schon:

  • Wasserhaushalte
  • Stoffkreisläufe
  • Habitatfunktionen
  • Grundwassertrends
  • kumulative Risiken mehrerer Eingriffe

Genau dort entscheidet sich, ob ein Ökosystem überlebt oder kollabiert.

Warum ist das wichtig?

Ein handlungsfähiger Staat arbeitet nicht mit Gefühlen, sondern mit prüfbaren Zusammenhängen. Genau das liefert Funktionsschutz.

Deshalb funktioniert moderne Rechtsprechung bezogen auf unsere Mitwelt international so:

  • Neuseeland schützt Flüsse über ihre ökologische Integrität.
  • Kolumbien schützt den Amazonas über funktionale Rechte.
  • Indien schützt den Ganges über ökologische Pflichten des Staates.
  • Ecuador schützt die Natur über Rechte auf Erhaltung und Regeneration – nicht als Rechtsperson.

Kein einziges dieser Systeme brauchte eine „juristische Person Natur", um wirksam zu werden. Sie haben alle mit Funktionsschutz begonnen.

Warum das für Deutschland zählt

Deutschland hat mit Art. 20a GG bereits den Auftrag, die natürlichen Lebensgrundlagen funktionsfähig zu halten – ohne spirituelle Metaphern und ohne neue Rechtssubjekte.

Was fehlt, ist die operative Umsetzung. Genau hier setzt die Systemische Rechtsentwicklung an:

  • Risiken dokumentieren statt deuten.
  • Funktionsverluste sichtbar machen statt moralisieren.
  • präventive Prüfung aktivieren statt nur nach dem Schaden reagieren.
  • Verwaltung lernfähig machen statt blockieren.

Und die „Würde der Natur"?

Sie bleibt kultureller Hintergrund – aber sie ist nicht das Werkzeug der Rechtsanwendung.

Würde kann inspirieren. Funktionsschutz kann handeln.
Und wir haben keine Zeit mehr für Inspiration ohne Handlung.

Kurz und knapp

  • Würde ist moralisch und nicht messbar.
  • Funktionsfähigkeit ist ökologisch und messbar.
  • Nur Funktionsschutz ist operativ anschlussfähig.
  • Internationale Rechtsprechung arbeitet bereits so.
  • Deutschland hat mit Art. 20a GG die perfekte Grundlage.
  • Die Systemische Rechtsentwicklung setzt genau dort an.

Wenn das Recht die Funktionsfähigkeit der Mitwelt schützt, wird der Staat wieder handlungsfähig. Würde bleibt der Grund – Funktionsschutz ist das Werkzeug.

🧩 Systemische Eingaben – Pilotfälle 2025 (Hambach · Bayern · Murnau)

Juristisch-praktischer Strang: Die einzelnen Eingaben werden als präventive Aktivierung von Art. 20a GG dokumentiert. Ohne Klage. Ohne Gegner-Narrativ. Ohne Kampagnenrhetorik.

Diese Pilotfälle markieren erstmals, dass Behörden Art. 20a GG nicht nur zitieren, sondern in ihr eigenes Handeln spiegeln. In Bayern bereits mit Aktenzeichen hinterlegt (BK2-A0140-2025/1097).

Status: veröffentlicht · wird laufend aktualisiert · DE

🕓 Zwischen Signal und Substanz – Mar Menor / Sachsen

Analyse der Anfrage zum Mar Menor in Sachsen: Wie weit ist das deutsche Umweltinformationsrecht bereits offen für ökologische Entitäten als informationsberechtigte „Personen" – ohne dass diese formal als eigene Rechtsperson anerkannt sind?

Der Text zeigt: Schon die Art, wie eine Behörde antwortet, verschiebt den Begriff von „Träger von Rechten". Das ist leise, aber juristisch hoch bedeutsam.

Status: angekündigt · geplanter DOI v2.3 (Q1 2026) · DE

🧩 Freude als Indikator lernender Systeme

Warum echte Freude kein „Gefühl nebenbei" ist, sondern ein Messpunkt für Kohärenz: Freude zeigt, dass System, Verantwortung und Sinn an derselben Stelle zusammenklicken.

Verwandt mit „Bruttonationalglück" (Bhutan), übertragen auf den Rechtsstaat: Freude als Signal dafür, dass Verantwortung nicht als Belastung erlebt wird, sondern als Teilhabe.

Mehr dazu im vertiefenden Beitrag auf 🧩 Zenodo DOI: 10.5281/zenodo.17649173 .

Status: veröffentlicht · DOI 10.5281/zenodo.17649173 · DE

🧩 Sprachökologie des Rechts – Wie neue Begriffe Wurzeln schlagen

Recht lebt von Sprache. Wenn sich Begriffe verändern, verändert sich das Denken – und damit das Handeln. Juristische Sprache erneuert sich nicht durch Beschluss, sondern durch Resonanz. Begriffe wie Systemische Rechtsentwicklung oder Ontozentrismus sind präzise Arbeitsbegriffe, die sich bewähren müssen: in Verwaltung, Wissenschaft und Öffentlichkeit der Mitwelt.

Vier Phasen sprachlicher Integration:

1. Begriffliche Setzung – die stille Provokation
Präzise einführen, produktiv irritieren – ohne Abwehr.

2. Akzeptierte Irritation – erstes Resonanzfeld
Andere greifen auf oder fragen nach; Verstehen wächst.

3. Semantische Integration – Anschlussfähigkeit
Übertrag in eigene Kontexte – der Begriff „arbeitet".

4. Institutionelle Rückkopplung – Sprache wird Struktur
Vorkommen in Gutachten/Stellungnahmen/Entscheidungen.

Sprachökologie des Rechts heißt: Begriffe nicht verkünden, sondern so einpflanzen, dass das System sie weiterträgt.

Meta-Baustein der Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung · Thema: Resonanzphase III – Semantische Evolution des Rechts.

✅ Stellungnahme zum Referentenentwurf Umweltstrafrecht (BMJ, 22. Oktober 2025)

Offizielle Eingabe der Bürgerinitiative Rechte der Natur – Das Volksbegehren zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (Reform des Umweltstrafrechts). Die Stellungnahme verbindet Art. 20a GG, § 13 VwVfG und die EU-Richtlinie 2024/1203 zu einem kohärenten Vorschlag für ein lernfähiges, präventives Umweltstrafrecht.

Zentrale Punkte: Definition des Ökosystems (biotisch/abiotisch) · Funktionsschutz statt Objektschutz · Präventive Dimension über bestehende Garantenpflichten · Europäische Anschlussfähigkeit.

Das Strafrecht beginnt, die Sprache ökologischer Systeme zu verstehen – ein Schritt vom Objektschutz zur Funktionsverantwortung.

Eingereicht: 22. 10. 2025 · Sprache: Deutsch · mit fachlicher Rückmeldung von Dr. Andreas Gutmann (Universität Kassel)

📄 Stellungnahme lesen

✅ Stellungnahme des Netzwerks Rechte der Natur e. V. zum Referentenentwurf Umweltstrafrecht (BMJ, 12. November 2025)

Ergänzende Eingabe des Netzwerks Rechte der Natur e. V. zur Reform des Umweltstrafrechts (BMJ 2025). Die Stellungnahme wurde am 12. November 2025 eingereicht und knüpft an die Einzelstellungnahme vom 22. Oktober 2025 an.

Sie verbindet Art. 20a GG, § 13 VwVfG und die EU-Richtlinie 2024/1203 zu einem lernfähigen, präventiven Strafrecht, das ökologische Zusammenhänge funktional schützt – also nicht erst nach dem Schaden reagiert.

Autor*innen: Hans Leo Bader, Helmut Scheel, Sabina Rothe · Fachliche Rückmeldung: Dr. Peter C. Mohr

Das Strafrecht lernt, wenn es die Funktionsweise lebendiger Systeme erkennt – nicht nur deren Grenzen.

Eingereicht: 12. 11. 2025 · Sprache: Deutsch · Lizenz: CC BY 4.0

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🧩 Resonanz EU – Internationale Anschlussfähigkeit

Verknüpft nationale Grundlagen (Art. 20a GG, § 13 VwVfG) mit der EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Fokus: Funktionsschutz und Vertretbarkeit der Umwelt als öffentliches Gut in der Praxis.

Ausgangspunkt: Erwägungsgründe 55–57 (Brücke von gesellschaftlicher Betroffenheit zur Möglichkeit, im Namen der Umwelt zu handeln). Ausblick: Dokumentation internationaler Beispiele (EcoJurisprudence, Harmony with Nature, IUCN).

Rechtsentwicklung wird anschlussfähig, wenn nationale Praxis und europäische Leitplanken ineinandergreifen.

Status: in Vorbereitung · DE / EN

Hinweis:
Die Forschungsreihe ist Teil der Arbeit zur präventiven Anwendung von Art. 20a GG und Art. 141 BV im Verwaltungsvollzug. Herausgeber (koordiniert): Hans Leo Bader.