Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Stand: 2. November 2025

Die folgenden Texte sind Teil einer laufenden Forschungsreihe. Sie dokumentieren unterschiedliche Versuche, den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 20a GG mit konkreten ökologischen Fragestellungen, Verwaltungsprozessen und Formen institutioneller Rückkopplung in Beziehung zu setzen. Veröffentlichte Beiträge sind mit ✅ markiert, laufende Arbeiten mit 🧩, angekündigte Veröffentlichungen mit 🕓.

✅ Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung (v1.0)

Erstes Grundlagenpapier zur Systemischen Rechtsentwicklung. Es beschreibt, wie dokumentierte Prüfimpulse unter Bezug auf Art. 20a GG in konkrete Verwaltungszusammenhänge eingebracht werden können. Verfahrensrechtliche Möglichkeiten können dabei je nach Fall als Andockpunkte dienen. Die Methode ersetzt weder Klage noch förmliche Beteiligungsrechte und erzeugt keine neuen subjektiven Rechte.

DOI: 10.5281/zenodo.17449066 · 27.10.2025 · Sprache: Deutsch

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🧩 Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung (v2.0)

Erweiterte Fassung. Sie integriert die Ko-Intelligenz als methodische Arbeitsform, unterschiedliche Resonanzphasen sowie die Frage, wie Verwaltung, Wissenschaft und Öffentlichkeit auf dokumentierte Prüfimpulse reagieren und daraus gegebenenfalls Lernprozesse entstehen können.

Enthält außerdem: „Ontozentrismus – Das verbindende Prinzip“ und „Von Quito nach Murnau – Zwei Wege zur ökologischen Verfassung“.

Status: in Vorbereitung · geplanter DOI v2.0 · DE / EN

Rechtsentwicklung beginnt dort, wo neue Fragen so formuliert werden, dass bestehende Institutionen sie prüfen und einordnen können.

🧩 Ko-Intelligenz im Recht – Methodologische Definition

Präzisiert Ko-Intelligenz als methodische Arbeitsform: Der Mensch bringt Kontext, Urteilskraft und Verantwortung ein. KI kann Strukturierung, Konsistenzprüfung und Mustererkennung unterstützen. Die Verbindung beider Arbeitsweisen kann helfen, komplexe Beziehungen zwischen Verwaltung, Verfassung, wissenschaftlichem Wissen und ökologischer Realität nachvollziehbarer zu machen.

Status: in Erstellung · DE / EN · wird Teil der v2.0-Veröffentlichung

Ko-Intelligenz ersetzt keine Urteilskraft – sie kann sie unterstützen.

🧩 Was KI nicht fühlt, aber erkennt

Perspektive auf die Rolle von KI bei Fragen von Verantwortung. Eine KI empfindet keine Emotionen. Sie kann aber Muster, Abhängigkeiten, Widersprüche und Beziehungen analysieren und dadurch menschliche Reflexion unterstützen. Verantwortung bleibt dabei eine Aufgabe der Menschen und Institutionen, die KI einsetzen.

KI kann Muster sichtbar machen. Welche Bedeutung wir ihnen geben und welche Verantwortung daraus folgt, bleibt eine menschliche Entscheidung.

Status: in Erstellung · geplanter DOI v2.2 (Q1 2026) · DE / EN

🧩 Resonanzmatrix 2025 – Systemische Eingaben und Rückkopplung

Die Resonanzmatrix 2025 bündelt die Eingaben Hambach (NRW), Oberlauf Loisach / Murnauer Moos (Bayern) und Olympia / Infrastrukturplanung (Bayern). Sie vergleicht, wie dokumentierte Prüfimpulse unter Bezug auf Art. 20a GG in unterschiedlichen Verwaltungs- und Entscheidungszusammenhängen aufgenommen, beantwortet oder weiterverarbeitet werden.

Hambach war ein früher Praxisfall der Systemischen Rechtsentwicklung. Die Eingabe nimmt auf Art. 20a GG Bezug und bringt konkrete Fragen zu ökologischen Funktionen in einen bestehenden Verwaltungszusammenhang ein.

Im Zentrum steht nicht der Konflikt mit einem Unternehmen, sondern die Frage: Wie werden ökologische Funktionsrisiken und der verfassungsrechtliche Schutzauftrag in staatlichen Entscheidungen berücksichtigt? Hambach dokumentiert damit eine erste Form verfassungsbezogener Adressierung und institutioneller Resonanz.

Am Oberlauf der Loisach mit dem Murnauer Moos richtet sich der Blick auf die Hydrologie als zusammenhängendes System: Wasserentnahmen, bauliche Eingriffe, Pegelverläufe, Grundwasserentwicklungen und mögliche Wechselwirkungen.

Die Eingabe bringt die Frage einer kumulativen Betrachtung unterschiedlicher Einwirkungen ausdrücklich in den Verwaltungszusammenhang ein. Ob und in welchem Umfang daraus konkrete Prüfpflichten folgen, bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen Fach- und Verfahrensrecht.

Methodisch geht es darum, Einzelmaßnahmen nicht isoliert zu betrachten, sondern mögliche Zusammenhänge zwischen Wasserhaushalt, Moorfunktion und weiteren ökologischen Funktionen sichtbar zu machen. Die behördlichen Reaktionen hierauf werden als Verwaltungsresonanz dokumentiert, ohne daraus bereits eine materielle Wirkung abzuleiten.

Die Olympia- und Infrastrukturbezüge in Bayern übertragen die Fragestellung auf strategische Großprojekte und politische Planung. Dabei geht es darum, welche Bedeutung der Schutzauftrag aus Art. 20a GG bereits in frühen Planungs- und Entscheidungsphasen haben kann.

Die Eingabe stellt insbesondere die Frage: Wie werden mögliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit natürlicher Lebensgrundlagen in Planung und Entscheidungsfindung nachvollziehbar berücksichtigt?

Diese Ebene wird als politisch-strukturelle Resonanz beobachtet: Nicht nur einzelne fachliche Entscheidungen, sondern auch übergeordnete Planungs- und Steuerungsebenen können Adressaten dokumentierter Prüfimpulse sein.

Die drei Achsen erlauben keine pauschale Aussage, dass aus einer Eingabe automatisch eine neue Prüfpflicht entsteht. Prüf- und Ermittlungspflichten ergeben sich aus dem jeweils einschlägigen Recht und hängen vom konkreten Verfahren und Sachverhalt ab.

Präzise, belegte und funktionsbezogene Eingaben können jedoch relevante Tatsachen, Risiken und Rechtsfragen in einen Verwaltungsvorgang einbringen und dokumentierbar machen. Die anschließende behördliche Befassung, Nichtbefassung oder Weiterverarbeitung wird in der Systemischen Rechtsentwicklung als institutionelle Resonanz beobachtet.

Erst im weiteren Verlauf lässt sich prüfen, ob daraus lediglich Dokumentation, eine vertiefte fachliche Befassung, institutionelles Lernen, eine Verfahrensänderung oder eine materielle Wirkung entstanden ist. Diese Ebenen werden bewusst voneinander getrennt.

Die Resonanzmatrix vergleicht, wie derselbe methodische Grundgedanke in unterschiedlichen staatlichen Kontexten aufgenommen wird. Resonanz ist dabei zunächst Beobachtung – noch kein Wirkungsnachweis.

🧩 Brücke – Präventive Funktionsprüfung: dokumentiert statt denunziert

Worum geht's? Dokumentierte Prüfimpulse bringen konkrete ökologische Funktionsrisiken unter Bezug auf Art. 20a GG in den jeweils einschlägigen Verwaltungs- oder Entscheidungszusammenhang ein. Verfahrensrechtliche Eingabe- und Beteiligungsmöglichkeiten können dabei je nach Konstellation als Andockpunkte dienen. Ziel ist nicht die Anklage von Personen, sondern die nachvollziehbare Beschreibung ökologischer Zusammenhänge und Risiken.

Wie läuft das konkret ab?

  • Beobachtung & Befund: Messwerte, Karten, Fachhinweise, Gutachten oder Fotos nachvollziehbar zusammentragen.
  • Adressierter Prüfimpuls: Die zuständige Stelle auf konkrete Funktionsrisiken und offene Fragen hinweisen.
  • Verfassungsrechtlicher Bezug: Art. 20a GG dort ausdrücklich ansprechen, wo der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen für die Entscheidung relevant sein kann.
  • Dokumentation & Lernen: Reaktionen, offene Fragen und weitere Entwicklungen nachvollziehbar dokumentieren und – soweit rechtlich und fachlich vertretbar – veröffentlichen.

Warum ist das kein Denunziantentum?

  • Sachlich statt persönlich: Im Mittelpunkt stehen Systemfunktionen und Entscheidungsfolgen, nicht persönliche Schuldzuweisungen.
  • Belege statt Behauptungen: Aussagen sollen durch nachvollziehbare Quellen und Daten gestützt werden.
  • Prävention statt Sanktion: Der Schwerpunkt liegt auf frühzeitiger Wahrnehmung und Vorsorge.
  • Adressiert statt Pranger: Prüfimpulse richten sich zunächst an die jeweils zuständigen Stellen.
  • Korrigierbar und nachvollziehbar: Versionierung und offene Dokumentation können fachliche Korrektur und Weiterentwicklung ermöglichen.

Woran lassen sich Risiken frühzeitig erkennen? Je nach Fall können dies beispielsweise Veränderungen von Grundwasserständen, Abflussregimen, Habitatstrukturen, Stoffeinträge oder kumulative Wirkungen verschiedener Eingriffe sein. Welche Indikatoren tatsächlich aussagekräftig sind, muss fachlich für den konkreten Fall bestimmt werden.

Verfassung praktisch: Risiken nachvollziehbar beschreiben, Fragen präzise adressieren und beobachten, wie Institutionen damit umgehen.

⬅ Zur Methode: Systemische Rechtsentwicklung

🧩 Würde und Funktionsschutz – unterschiedliche Ebenen ökologischer Rechtsentwicklung

In der Debatte über Rechte der Natur begegnen unterschiedliche Begründungssprachen: etwa Würde, Eigenwert, ökologische Integrität, Rechtspersönlichkeit, Eigenrechte oder Funktionsschutz. Diese Begriffe erfüllen nicht dieselbe Aufgabe.

Würde und Eigenwert können eine normative oder kulturelle Begründung ausdrücken. Funktionsschutz richtet den Blick dagegen stärker auf beobachtbare ökologische Zusammenhänge und auf die Frage, welche Funktionen für die Integrität eines Systems erhalten werden müssen.

Funktionsbezogene Betrachtungen können beispielsweise ansetzen bei:

  • Wasserhaushalten
  • Stoffkreisläufen
  • Habitatfunktionen
  • Grundwasserentwicklungen
  • Regenerationsfähigkeit
  • kumulativen Wirkungen mehrerer Eingriffe

Solche Größen sind nicht in jedem Fall vollständig messbar und auch nicht automatisch rechtlich entscheidend. Sie können aber helfen, ökologische Zusammenhänge für fachliche und rechtliche Prüfungen konkreter zu beschreiben.

Warum ist das wichtig?

Rechtliche Entscheidungen brauchen normative Maßstäbe und zugleich eine belastbare Tatsachengrundlage. Funktionsbezogene Betrachtungen können eine Brücke zwischen ökologischem Wissen und rechtlicher Entscheidung bilden.

Internationale Entwicklungen zu den Rechten der Natur zeigen dabei keine einheitliche Lösung. Je nach Rechtsordnung werden unterschiedliche Instrumente kombiniert: eigene Rechte natürlicher Entitäten, Rechtspersönlichkeit, Vertretungsmodelle, Schutz- und Wiederherstellungspflichten oder Maßstäbe ökologischer Integrität.

Funktionsschutz ist deshalb keine Alternative, die alle anderen Modelle ersetzt. Er bezeichnet eine mögliche operative Perspektive: Welche ökologischen Funktionen müssen verstanden und berücksichtigt werden, wenn Recht natürliche Lebensgrundlagen wirksam schützen soll?

Warum das für Deutschland zählt

Deutschland verfügt mit Art. 20a GG bereits über einen verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für die natürlichen Lebensgrundlagen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine bestimmte Methode des Funktionsschutzes. Welche konkreten Anforderungen gelten, bestimmt sich aus dem Zusammenspiel von Verfassungsrecht, Fachrecht und dem jeweiligen Verfahren.

Genau an dieser Schnittstelle setzt die Systemische Rechtsentwicklung an:

  • Risiken nachvollziehbar dokumentieren.
  • ökologische Funktionszusammenhänge sichtbar machen.
  • Prüfungsfragen frühzeitig adressieren.
  • institutionelle Resonanz und tatsächliche Wirkung getrennt beobachten.

Und die „Würde der Natur“?

Sie kann als normativer oder kultureller Begründungsansatz wichtig bleiben. Funktionsschutz beantwortet jedoch eine andere Frage: Wie lassen sich ökologische Zusammenhänge so beschreiben, dass sie für fachliche und rechtliche Entscheidungen anschlussfähig werden?

Beide Perspektiven müssen deshalb nicht gegeneinander ausgespielt werden.

Kurz und knapp

  • Würde und Eigenwert sind normative Begründungsebenen.
  • Funktionsschutz ist eine funktionale Betrachtungsebene.
  • Ökologische Funktionen können teilweise beobachtet und gemessen werden.
  • Internationale Rechte-der-Natur-Modelle sind unterschiedlich ausgestaltet.
  • Art. 20a GG ist ein verfassungsrechtlicher Bezugspunkt, aber keine fertige Funktionsschutz-Methodik.
  • Die Systemische Rechtsentwicklung untersucht, wie diese Ebenen praktisch verbunden werden können.

Normative Begründung und ökologische Funktion sind keine Gegensätze. Entscheidend ist, beide Ebenen sauber auseinanderzuhalten und sinnvoll zu verbinden.

🧩 Systemische Eingaben – Pilotfälle 2025 (Hambach · Bayern · Murnau)

Juristisch-praktischer Strang: Die einzelnen Eingaben werden als dokumentierte, verfassungsbezogene Prüfimpulse unter Bezug auf Art. 20a GG ausgewertet. Ohne Klage, ohne Gegner-Narrativ und ohne die Behauptung neuer subjektiver Rechte.

Die Pilotfälle zeigen unterschiedliche Formen institutioneller Resonanz: Registrierung, Aktenzeichen, behördliche Antworten, fachliche Einordnung oder weitere Kommunikation. Daraus folgt noch kein Nachweis einer bestimmten materiellen Wirkung. In Bayern wurde beispielsweise ein Vorgang unter dem Aktenzeichen BK2-A0140-2025/1097 registriert.

Status: veröffentlicht · wird laufend aktualisiert · DE

🕓 Zwischen Signal und Substanz – Mar Menor / Sachsen

Untersucht anhand einer Anfrage mit Bezug zum Mar Menor, wie deutsche Behörden mit Fragestellungen umgehen, in denen eine natürliche Entität als eigener Bezugspunkt rechtlicher oder administrativer Kommunikation erscheint, obwohl ihr nach deutschem Recht keine entsprechende eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.

Im Mittelpunkt steht dabei nicht die Behauptung, dass durch eine behördliche Antwort neue Rechte entstehen. Untersucht wird vielmehr, welche begrifflichen und institutionellen Verschiebungen durch solche Anfragen sichtbar werden können.

Status: angekündigt · geplanter DOI v2.3 (Q1 2026) · DE

🧩 Freude als möglicher Indikator lernender Systeme

Der Beitrag untersucht Freude als mögliches subjektives Resonanzsignal: als Erfahrung von Kohärenz zwischen Wahrnehmung, Verantwortung und Handlung. Freude ist dabei kein objektiver Messwert für die Qualität eines Rechts- oder Entscheidungssystems.

Das Konzept wird unter anderem mit dem politischen Ansatz des „Gross National Happiness“ in Bhutan in Beziehung gesetzt. Dabei geht es um die offene Frage, welche Rückmeldungen lernfähige gesellschaftliche Systeme neben Effizienz und formaler Regelbefolgung berücksichtigen können.

Mehr dazu im vertiefenden Beitrag auf 🧩 Zenodo DOI: 10.5281/zenodo.17649173 .

Status: veröffentlicht · DOI 10.5281/zenodo.17649173 · DE

🧩 Sprachökologie des Rechts – Wie neue Begriffe Wurzeln schlagen

Recht arbeitet mit Sprache. Neue Begriffe können Wahrnehmung und Argumentation verändern, wenn sie verstanden, aufgegriffen und in bestehende Zusammenhänge übersetzt werden. Begriffe wie Systemische Rechtsentwicklung oder Ontozentrismus sind Arbeitsbegriffe, deren Anschlussfähigkeit sich in Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit erst bewähren muss.

Vier mögliche Phasen sprachlicher Integration:

1. Begriffliche Setzung – erste Irritation
Einen neuen Begriff präzise definieren und zur Diskussion stellen.

2. Resonanz – Nachfrage und Auseinandersetzung
Andere greifen den Begriff auf, hinterfragen oder präzisieren ihn.

3. Semantische Integration – Anschlussfähigkeit
Der Begriff wird auf andere Kontexte übertragen und erhält dadurch zusätzliche Bedeutung.

4. Institutionelle Aufnahme
Eine stärkere Form der Resonanz wäre erreicht, wenn ein Begriff in wissenschaftlichen, administrativen oder rechtlichen Texten eigenständig aufgegriffen und verwendet wird.

Sprachökologie des Rechts heißt: Begriffe nicht nur zu setzen, sondern ihre Verwendung, Veränderung und Anschlussfähigkeit zu beobachten.

Meta-Baustein der Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung · Thema: sprachliche und institutionelle Resonanz.

✅ Stellungnahme zum Referentenentwurf Umweltstrafrecht (BMJ, 22. Oktober 2025)

Eingabe der Bürgerinitiative Rechte der Natur – Das Volksbegehren zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des Umweltstrafrechts. Die Stellungnahme nimmt unter anderem Bezug auf Art. 20a GG, verfahrensrechtliche Beteiligungs- und Eingabemöglichkeiten sowie die EU-Richtlinie 2024/1203.

Zentrale Punkte: funktionale Beschreibung von Ökosystemen unter Einbeziehung biotischer und abiotischer Zusammenhänge · Verhältnis von Objekt- und Funktionsschutz · präventive Dimension des Umweltrechts · europäische Anschlussfähigkeit.

Die Stellungnahme fragt, wie ökologische Funktionszusammenhänge im Umweltstrafrecht präziser berücksichtigt werden können.

Eingereicht: 22. 10. 2025 · Sprache: Deutsch · mit fachlicher Rückmeldung von Dr. Andreas Gutmann (Universität Kassel)

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✅ Stellungnahme des Netzwerks Rechte der Natur e. V. zum Referentenentwurf Umweltstrafrecht (BMJ, 12. November 2025)

Ergänzende Eingabe des Netzwerks Rechte der Natur e. V. zur Reform des Umweltstrafrechts (BMJ 2025). Die Stellungnahme wurde am 12. November 2025 eingereicht und knüpft an die Einzelstellungnahme vom 22. Oktober 2025 an.

Sie nimmt Bezug auf Art. 20a GG, verfahrensrechtliche Beteiligungs- und Eingabemöglichkeiten und die EU-Richtlinie 2024/1203. Inhaltlich liegt ein Schwerpunkt auf der Frage, wie ökologische Zusammenhänge und präventive Schutzperspektiven im Umweltstrafrecht stärker berücksichtigt werden können.

Autor*innen: Hans Leo Bader, Helmut Scheel, Sabina Rothe · Fachliche Rückmeldung: Dr. Peter C. Mohr

Umweltstrafrecht reagiert auf eingetretenes oder drohendes Unrecht. Die präventive Perspektive fragt zusätzlich, welche Schäden rechtzeitig erkannt und vermieden werden können.

Eingereicht: 12. 11. 2025 · Sprache: Deutsch · Lizenz: CC BY 4.0

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🧩 Resonanz EU – Internationale Anschlussfähigkeit

Untersucht mögliche Verbindungen zwischen nationalen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Schutzperspektiven und der EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Ein Schwerpunkt liegt auf der Frage, welche Rolle ökologische Funktionen, Vorsorge und Vertretungs- beziehungsweise Beteiligungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Rechtsbereichen spielen können.

Die europäischen Vorgaben werden dabei nicht als unmittelbare Bestätigung der Systemischen Rechtsentwicklung verstanden. Sie dienen als eigener Referenzrahmen, dessen mögliche Anschlussstellen gesondert geprüft werden. Ergänzend sollen internationale Beispiele aus EcoJurisprudence, Harmony with Nature und weiteren Rechtsentwicklungen dokumentiert werden.

Internationale Anschlussfähigkeit entsteht nicht durch Gleichsetzung, sondern durch den präzisen Vergleich unterschiedlicher Rechtsmodelle und Funktionen.

Status: in Vorbereitung · DE / EN

Hinweis:
Die Forschungsreihe dokumentiert die Entwicklung und Erprobung der Systemischen Rechtsentwicklung sowie verfassungsbezogene Prüfimpulse unter anderem mit Bezug auf Art. 20a GG und Art. 141 BV. Welche konkreten rechtlichen Pflichten und Wirkungen sich in einzelnen Fällen ergeben, bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen Recht und wird gesondert geprüft.
Herausgeber (koordiniert): Hans Leo Bader.