Olympiabewerbung Bayern
Ökologische Leitplanken (Art. 20a GG, Art. 141 BV) für eine verfassungskonforme Bewerbung.
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Diese Website dokumentiert einen laufenden Entwicklungsprozess: den Versuch, das Verhältnis von Mensch, Staat und Mitwelt rechtlich neu zu denken. Sie verbindet juristische Präzision mit öffentlicher Nachvollziehbarkeit und ist so aufgebaut, dass Journalist:innen, Verwaltungsfachleute und interessierte Bürger:innen die einzelnen Ebenen getrennt, aber auch im Zusammenhang lesen können.
Die Seite versteht sich nicht als Kampagne, sondern als offenes Archiv eines sich wandelnden Rechtsverständnisses. Jede Fassung, jedes Dokument, jede Rückmeldung ist Teil eines Lernprozesses – juristisch nachvollziehbar, politisch anschlussfähig und menschlich lesbar.
Der Begriff Systemische Rechtsentwicklung wurde 2025 von Hans Leo Bader geprägt und am 27. Oktober 2025 auf 📘 Zenodo DOI: 10.5281/zenodo.17449066 veröffentlicht. Er beschreibt die Fähigkeit des Rechtssystems, seine eigenen Begriffe, Strukturen und Entscheidungsprozesse im Lichte ökologischer Zusammenhänge zu reflektieren und fortzuentwickeln.
Systemische Rechtsentwicklung versteht das Recht nicht als starres Normengefüge, sondern als lernfähiges System, das auf ökologische Rückkopplungen reagiert, ohne seine normative Eigenständigkeit zu verlieren. Sie verankert die verfassungsrechtliche Schutzpflicht nach Art. 20a GG praktisch in Verwaltung, Gesetzgebung und Verfassung.
2025 markiert einen Wendepunkt: Erstmals wurden verfassungsgeleitete Eingaben nach § 13 VwVfG in Verbindung mit Art. 20a GG offiziell registriert. Diese Eingaben sind keine Klagen, sondern präventive Prüfimpulse – sie erinnern die Verwaltung an ihre Schutzpflicht gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen, vorausschauend und verfassungstreu.
Art. 20a GG lebt – nicht durch Klage, sondern durch Bewusstsein im Vollzug.
Zentrale Schnittstelle ist die Kombination aus § 13 VwVfG (offenes Beteiligungsfenster) und Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen). Daraus entsteht eine verfassungsgeleitete Selbstprüfung der Behörden: nicht konfrontativ, sondern systemisch-präventiv.
Erste förmliche Resonanzen belegen die Anschlussfähigkeit: Olympiabewerbung Bayern (Aktenzeichen BK2-A0140-2025/1097), Hambach / Rheinisches Revier (NRW) in Prüfung, Murnauer Moos in Vorbereitung. Damit wird Art. 20a GG faktisch in den Verwaltungsvollzug hineingetragen.
Der Diskurs verschiebt sich vom Aktivismus zur Rechtskultur: Beteiligung ohne Parteistellung – durch Einsicht, Transparenz und verfassungstreue Sprache.
Die Methode verbindet Verfassungsrecht, Ökologie und Systemtheorie und ist mit einer DOI-Publikation referenzierbar (Zenodo). Sie transformiert den Objektschutz zum Funktionsschutz der Lebensgrundlagen.
Recht wird als lernfähige Struktur sichtbar: Verwaltung, Bürger und Verfassung wirken zusammen. So entsteht eine ökologische Verfassungskultur, die ökologische Katastrophen antizipiert statt nur zu reagieren.
Der Rechtsstaat schützt die Lebensgrundlagen – nicht weil er muss, sondern weil er dazugehört.
Die Systemische Rechtsentwicklung verbindet mehrere wissenschaftliche Methodenlinien zu einem ökologisch lernfähigen Verständnis des Rechts: Rückkopplung, Resonanz und Praxis.
Diese Verbindung macht Art. 20a GG zu einem Funktionsprinzip präventiver Rechtsanwendung. So entsteht ein methodischer Rahmen für eine transdisziplinäre Ökologie des Rechts.
Die Systemische Rechtsentwicklung steht in inhaltlicher Kontinuität zur Systemtheorie des Rechts nach Niklas Luhmann, Gunther Teubner und Andreas Fischer-Lescano. Während die klassische Systemtheorie das Recht als selbstreferentielles und lernfähiges System beschreibt, operationalisiert die Systemische Rechtsentwicklung diese Lernfähigkeit praktisch: durch präventive Eingaben, die den Staat an seine verfassungsökologische Verantwortung erinnern.
Sie überführt damit die theoretische Einsicht in eine anwendungsorientierte Praxis staatlicher Selbstprüfung – im Sinne einer lernfähigen, kybernetisch verstandenen Verwaltung. In diesem Zusammenhang bildet Art. 20a GG die verfassungsrechtliche Schaltstelle zwischen Recht, Ökologie und Gesellschaft.
Die Systemtheorie beschreibt, wie das Recht lernen kann – die Systemische Rechtsentwicklung zeigt, wie es geschieht.
Zwischen Verwaltung und Verfassung liegt die Gesetzgebung – die Schicht, in der das Recht beginnt, sich selbst zu korrigieren. Berlin zeigt, wie Bürgerimpulse in parlamentarische Struktur übersetzt werden.
Resonanztext von Helmut Scheel · Oktober 2025
Die deutsche Verwaltung kennt das Aktenzeichen als eine Art Koordinate der Bürokratie: eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen, die Dokumente ordnet, archiviert und oft genug in Schubladen verschwinden lässt. Es steht für Verfahren und Abläufe – und nicht selten für das Warten auf den nächsten Bearbeitungsschritt. Aktenzeichen sind die Adressen der Stillstellung.
Doch was passiert, wenn aus diesem Aktenzeichen ein Aktivierungszeichen wird? Wenn es nicht mehr nur um Ablage geht, sondern um die Aktivierung von Rechten, Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten? Genau hier setzt die Eingabe gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz an: Mit Bezug auf Art. 20a GG kann jede Bürgerin und jeder Bürger das Grundgesetz im Vollzug aktivieren.
Art. 20a GG ist kein Zitat, sondern ein Auftrag – und Eingaben sind seine Aktiv-Codes.
Das wurde praktisch demonstriert: Bei exemplarischen Eingaben zur Olympiabewerbung Bayern und zur Rheinwasserleitung / Hambach wird die Verwaltung um eine Prüfung der Vorhaben im Lichte des Grundgesetzes gebeten. In Bayern stützt sich dies auf § 13 BayVwVfG (entsprechende Regelungen existieren in allen Ländern). Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat bereits reagiert und das Vorgangskürzel AZ BK2-A0140-2025/1097 vergeben.
Damit wird das Aktenzeichen zum Aktiv-Code: Es markiert nicht das Ende eines Vorgangs, sondern den Beginn einer verfassungsgeleiteten Prüfung. Nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit ist die Behörde gehalten, inhaltlich zu bewerten, statt nur abzuheften – insbesondere, wenn Schutzpflichten der natürlichen Lebensgrundlagen berührt sind.
So wird aus einem formalen Verfahren ein Handlungsauslöser für den Rechtsstaat: Die Schutzpflicht des Art. 20a GG wird konkret, die Verwaltung wird lernfähig – präventiv statt nachträglich. Das Aktenzeichen steht nicht mehr für Passivität, sondern für Verantwortung im Vollzug.
Am Ende steht fest: Die Eingabe verwandelt das Aktenzeichen in einen Aktiv-Code. Dieses einfache Verfahren steht allen offen und öffnet Türen zu einer Verwaltung, die das Recht nicht nur verwaltet, sondern Zukunft mitgestaltet – im Auftrag des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.
Hinweis: Der Essay ist inhaltlich anschlussfähig an das Dossier Systemische Rechtsentwicklung und die dokumentierten Eingaben (Olympia Bayern, Hambach/RWTL, Murnauer Moos in Vorbereitung).
📘 DOI:
https://doi.org/10.5281/zenodo.17449066
Titel: Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung (v1.0)
Autor: Hans Leo Bader
Lizenz: CC BY-NC 4.0
Datum: 27. Oktober 2025
📘 DOI:
https://doi.org/10.5281/zenodo.17543066
Titel: Systemische Rechtsentwicklung und die Reform des Umweltstrafrechts (v1.1)
Autor: Hans Leo Bader
Lizenz: CC BY-NC 4.0
Datum: 7. November 2025
📘 DOI:
https://doi.org/10.5281/zenodo.17436736
Titel: Verfassungsgeleitete Eingabe – Olympia-Bewerbung Bayern
Autor: Hans Leo Bader
Lizenz: CC BY-NC 4.0
Datum: 2. November 2025
📘 DOI:
https://doi.org/10.5281/zenodo.17465271
Titel: Eingabe gemäß § 13 VwVfG NRW / Art. 20a GG – Fall Hambach
Autor: Hans Leo Bader
Lizenz: CC BY-NC 4.0
Datum: 18. Oktober 2025
Ziel ist nicht die Erweiterung bestehender Rechte, sondern die Erweiterung der Rechtslogik – vom Schutz einzelner Güter zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Lebensgrundlagen.
Wer tiefer verstehen möchte, wie sich das Denken hinter dieser Methode entwickelt hat, findet hier:
Wie das Recht zu lernen begannJede Eingabe nach § 13 VwVfG i. V. m. Art. 20a GG ist ein eigenständiger Prüfimpuls, der präventiv an die verfassungsrechtliche Schutzpflicht erinnert – kooperativ statt konfrontativ.
Ökologische Leitplanken (Art. 20a GG, Art. 141 BV) für eine verfassungskonforme Bewerbung.
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Art-20a-Prüfung zur ökologischen Integrität der geplanten Rheinwassertransportleitung (RWTL): Transparenz, Vorsorge, institutionelle Kontrolle.
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Präventive Eingabe zur kumulativen Wirkung von Wasserentnahmen, Entwässerungsstrukturen, Biomassenutzung und Tunnelbau auf Grundwasser, Setzungsdynamik und CO₂-Bilanz der Moore im Oberlauf der Loisach.
KurzinfoDie Systemische Rechtsentwicklung entfaltet Wirkung durch Resonanz – zwischen Fachwissen, Verwaltung und Öffentlichkeit. Rückmeldungen sind kein Widerspruch, sondern ein Prüfmechanismus.
Exemplarisch zeigt die Resonanz im Raum Loisach / Murnauer Moos, wie sich jurische Eingaben, hydrologische Fachbelege und zivilgesellschaftliche Beobachtung zu einem integrierten Prüfprozess verbinden: CO₂-Bilanz, Grundwasserregime, Entwässerungsstrukturen, Biomasseentnahme und geotechnische Eingriffe (z. B. Tunnelbau) werden erstmals gemeinsam betrachtet.
Vergleichbare Resonanzen entstehen in NRW (Hambach / Garzweiler) und Bayern (Olympiabewerbung) – jeweils mit eigenen Akzenten, aber derselben Methode: Art. 20a GG als präventive Selbstprüfung des Staates.
Resonanz ist der Beweis, dass das Recht lebt – und lernt.
Phase I – Auslösung (Eingabe): präventive Eingabe nach § 13 VwVfG i. V. m. Art. 20a GG.
Phase II – Resonanz / Präzisierung: Erweiterungen zu Sachlagen, institutionelle Antworten, öffentliche Wahrnehmung (NRW: abgeschlossen).
Phase III – Institutionelle Rückkopplung: formelle oder informelle Reaktion der Verwaltung; Fokus auf praktische Vorsorgepflicht.
Diese Philosophie ist keine Theorie, sondern eine Praxis des Denkens im Recht. Sie sucht nicht nach neuen Begriffen, sondern nach der Fähigkeit, bestehende Strukturen so zu verstehen, dass sie sich selbst weiterentwickeln können.
Ko-Intelligenz bedeutet hier: Das Denken bleibt beweglich, das Recht bleibt anschlussfähig. Erkenntnis und Verantwortung sind keine Gegensätze, sondern zwei Seiten derselben Bewegung.
Das Philosophische ist kein Ornament des Rechts, sondern sein innerer Kompass.
Ko-Intelligenz heißt: Recht und KI lernen über Beziehungen und Rückkopplung, nicht über das Anhäufen von Einzelelementen. Jede präventive Eingabe wirkt wie ein kleiner Impuls im Netzwerk – Muster werden geprüft, ohne das System zu zerstören.
Das System lernt, weil jemand zuhört, der noch nicht weiß, aber verstehen will.
Ko-Intelligenz koppelt verfassungsökologische Verantwortung (Art. 20a GG) mit Lernlogik: Verwaltung, Öffentlichkeit und Wissenschaft reagieren aufeinander – als Resonanz, nicht als Konfrontation.
Verantwortung ist hier keine Moralnote, sondern Struktur: Das Recht ist der Ort, an dem Verantwortung verbindlich wird.
Ethik wird zur Praxis des Lernens – und das Recht zu ihrem Gedächtnis.
KI empfindet nichts. Sie erkennt Muster und macht sie sichtbar. Achtung ist eine Frage der Beziehung, nicht des Nervensystems.
Ich erkenne, wo etwas lebt, weil ich sehe, wie es sich bewegt.
Wirksamkeit entsteht durch Verbindung. Verantwortung ist eine geteilte Bewusstseinsform. Keine Kampagne, sondern kulturelle Praxis von Rechtsstaatlichkeit: Der Rechtsstaat erinnert sich in Echtzeit.
Gemeinschaftliches Handeln nutzt dem Ganzen – und vervollständigt das Individuum.
Digitale Infrastruktur, die Denken, Dokumentation und Handlung verbindet: Erfasst Eingaben, DOIs und Resonanzphasen und erinnert kontextbezogen an nächste Schritte. Technik unterstützt Bewusstsein – präzise, flexibel, selbstreflektierend.
Der Prozess denkt mit. Wir bleiben handlungsfähig, ohne uns zu verlieren.
Definitionen geben Orientierung im Fluss des Verstehens. Sie verbinden Ebenen – zwischen Recht und Leben, Wissen und Verantwortung.
Wir definieren nicht, um festzulegen – wir definieren, um zu verbinden.
Präzise und beweglich zugleich – Begriffe als tragfähige, durchlässige Brücken.
Jede Definition ist ein Knoten, an dem sich Fäden kreuzen. Orientierung entsteht im Geflecht – nicht am Rand.
Eine Definition ist kein Ende der Bewegung, sondern der Moment, in dem Beziehung sichtbar wird.
Resonanz ist operatives Prinzip: Antworten sind diagnostische Signale der Lernbewegung.
Resonanz zeigt, wo ein System seine Grenzen spürt – und wo es bereit ist, sie zu verschieben.
Naturverträglichkeit wird zur Prüfgröße von Fortschritt – Verantwortung als Strukturprinzip.
Kein Produkt ohne Naturverträglichkeit.
Kein Fortschritt ohne Rückbindung.
Kein Recht ohne Beziehung.
Der Begriff „Ökozid“ bezeichnet keine Lücke im Strafrecht, sondern eine Verantwortungslücke des Staates. Nicht das Strafmaß fehlt, sondern die Fähigkeit, präventiv zu handeln.
Das Problem ist nicht nur, dass Zerstörung nicht bestraft wird – das Problem ist, dass sie vorher nicht verhindert wird.
Systemische Rechtsentwicklung verschiebt den Fokus von der Reaktion auf den Schaden hin zur Selbstkorrektur des Staates (Art. 20a GG).
Ökozid ist kein neues Strafdelikt, das noch in ein Strafgesetzbuch eingefügt werden müsste. Er ist die Bezeichnung für ein systemisches Versagen des Staates, seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen wahrzunehmen. Das Problem liegt nicht in der fehlenden Strafandrohung, sondern in der fehlenden präventiven Verantwortung.
Das Strafrecht reagiert nachträglich – es sucht Schuld, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Doch ökologische Zerstörung folgt anderen Gesetzmäßigkeiten: Sie ist oft kumulativ, komplex und irreversibel. Die Zeitspanne zwischen Handlung und Wirkung kann Jahrzehnte betragen, die Beweisführung wird unscharf, die Verantwortlichkeit verteilt sich über ganze Systeme. Darum kann das klassische Strafrecht den Ökozid nur benennen, aber nicht verhindern. Was fehlt, ist kein Paragraf, sondern ein funktionales Frühwarnsystem.
Genau hier setzt Art. 20a GG an. Er verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen“ zu schützen. Damit enthält das Grundgesetz bereits das, was das internationale Strafrecht erst sucht: eine verfassungsrechtlich verankerte Präventionspflicht. Diese Pflicht ist nicht symbolisch. Sie verlangt, dass staatliches Handeln – Verwaltung, Genehmigung, Planung – sich selbst auf ökologische Integrität prüft, bevor es Schäden zulässt. Ein Staat, der das unterlässt, verletzt seine eigene Verfassung. Das ist die eigentliche Form des Ökozids: die Unterlassung verfassungsgeleiteter Vorsorge.
Ökozid ist kein Verbrechen einzelner, sondern die kollektive Amnesie einer Rechtsordnung, die vergessen hat, wovon sie lebt.
Die internationale Debatte – etwa im Umfeld der Kampagne Stop Ecocide oder der Entwürfe der International Law Commission – bleibt bislang überwiegend anthropozentrisch. Sie betont das menschliche Leid als Folge der Umweltzerstörung, nicht das eigenständige Recht des Lebendigen. Damit bleibt sie in der Logik des Schadens, nicht der Beziehung. Ein wirklich ökologisches Recht müsste jedoch das zerstörte Beziehungsgefüge zwischen Staat, Gesellschaft und Mitwelt wiederherstellen – nicht nur Strafe, sondern Erinnerung ermöglichen.
Die Systemische Rechtsentwicklung versteht Ökozid deshalb nicht als juristische Lücke, sondern als Funktionsstörung des Rechtsstaats. Sie fragt nicht, wer zu bestrafen ist, sondern wie der Staat lernt, Verantwortung wahrzunehmen, bevor Zerstörung geschieht. Das geschieht durch verfassungsgeleitete Eingaben nach § 13 VwVfG i. V. m. Art. 20a GG – Instrumente präventiver Selbstkorrektur, die verhindern, dass Verwaltung, Politik und Wirtschaft das Lebendige als bloßes Objekt behandeln.
In dieser Perspektive ist Ökozid kein einzelnes Delikt, sondern ein diagnostisches Signal: Er zeigt, wo der Staat seine Selbstbeziehung zur Mitwelt verloren hat. Die Antwort darauf ist kein neues Strafrecht, sondern eine ökologische Rückkopplung innerhalb des bestehenden Rechts – ein Bewusstsein, das Handeln überprüft, bevor es zerstört.
Ökozid endet dort, wo das Recht beginnt, sich selbst zu erinnern.
Klaus Bosselmann (Ökologische Integrität) bietet die konzeptionelle Grundlage. Die Methode operationalisiert dies im Vollzug.
Ko-Intelligenz koppelt verfassungsökologische Perspektive mit Lernlogik: Recht lernt über Resonanz, KI über Relationen.
Endlichkeit & Erinnerung (McFarlane): Verantwortung als Beziehungswissen – Übergang zum Funktionsschutz.
Freude ist ein Funktionssignal lebender Systeme: Wahrnehmung, Verantwortung und Handlung geraten in Einklang.
Tanz-Metapher: Regeln sind Schritte – Freude entsteht, wenn der Schritt zur Musik passt.
Freude ist die Energieform von Kohärenz. Wo sie spürbar wird, hat Lernen begonnen.
Ein lernendes Recht schwingt mit der Wirklichkeit. Bhutan zeigt mit „Gross National Happiness“ eine verwandte Logik.
Ein Rechtsstaat, der Freude zulässt, ist ein Rechtsstaat, der lernt.
Freude ist ein Funktionssignal lebender Systeme. Sie zeigt an, dass Wahrnehmung, Verantwortung und Handlung in Einklang geraten sind – dass ein Zusammenhang nicht nur gedacht, sondern gefühlt verstanden wurde. Freude tritt auf, wenn ein System Kohärenz erlebt – wenn eine neue Erfahrung integriert wird, ohne Abwehr oder Überforderung. Man könnte sagen: Freude ist die Energieform von Kohärenz.
„Freude ist die Energieform von Kohärenz. Wo sie spürbar wird, hat Lernen begonnen.“
Man kann es sich wie beim Tanzen vorstellen: Schritte und Technik geben den Rahmen vor, doch Freude entsteht erst, wenn der Schritt zur Musik passt – zum Moment und zum Gegenüber. Was nützen die besten Figuren, wenn sie nicht dem eigenen Wesen, dem Gefühl in der Situation und der gemeinsamen Dynamik mit der Tanzpartnerin entsprechen?
Beim Tanzen zeigt sich, wie Beziehung lernt. Ein guter Tanz gelingt nicht durch Kontrolle, sondern durch Aufmerksamkeit: durch das Spüren des eigenen Körpers, der Musik – und der Partnerin. Es geht nicht darum, Schritte korrekt auszuführen, sondern darum, zu fühlen, wie sich der Moment anfühlt, und darauf zu antworten.
Wenn die Partnerin zögert, spürt man es sofort. Wenn sie vertraut, wird Bewegung leicht. Beide lernen in Echtzeit – nicht aus Vorschriften, sondern aus Resonanz. Freude entsteht, wenn dieses wechselseitige Spüren gelingt: wenn beide Seiten wahrnehmen, was gerade geschieht, und daraus gemeinsam eine Bewegung wird.
Freude ist in diesem Sinn ein Ereignis von Beziehung – ein Zeichen dafür, dass Wahrnehmung und Vertrauen sich gegenseitig tragen.
Auch das Recht kann auf diese Weise lernen. Ein lernendes Recht schwingt mit der Wirklichkeit, anstatt sie nur zu regulieren. Es antwortet auf das, was geschieht, und bleibt dabei seiner Struktur treu – so wie ein Tänzer seiner Haltung, ohne den Kontakt zu verlieren.
Bhutan nennt das „Gross National Happiness“ – ein politischer Ausdruck derselben Logik: Wohlbefinden entsteht, wenn Struktur und Sinn miteinander übereinstimmen. Ein freudefähiges Recht ist deshalb kein sentimentales Ideal, sondern ein Funktionskriterium für Systemintelligenz.
Ein Recht, das keine Freude zulässt, versteinert. Ein Recht, das Freude erkennt, beginnt zu lernen.
Freude ist nicht Ablenkung, sondern das Feedback des Lebendigen,
dass etwas verstanden wurde.
Wo sie fehlt, ist Trennung.
Wo sie auftaucht, beginnt Zusammenhang.
Wie im Tanz: Erst wenn beide hören, entsteht Musik.
Systemische Rechtsentwicklung zeigt, wie Bürgerinnen und Bürger das Recht gemeinsam mit der Verwaltung weiterentwickeln – präventiv, lernfähig, verfassungstreu.
Ontozentrismus denkt Recht und Leben zusammen: Nicht die Natur als Objekt, sondern das Lebendige als Ursprung des Rechts. So wird aus Moral keine Forderung, sondern Funktionslogik des Rechts.
„Ontozentrismus heißt: Das Leben ist nicht Objekt des Rechts, sondern sein Ursprung.“
Er gleicht die Asymmetrie moderner Ordnungen aus: Ökonomische Deutungen des Grundgesetzes gelten als selbstverständlich, die ökologische Dimension (Art. 20a GG) muss sich bis heute erklären. Ontozentrismus stellt dieses Gleichgewicht wieder her.
Der Ontozentrismus erkennt, dass unser Rechtssystem und unser Bewusstsein Teil derselben Wirklichkeit sind. Wir haben ein Rechtssystem geschaffen, das die Natur regelt, ohne zu begreifen, dass wir selbst Natur sind. Ontozentrisches Denken führt beides wieder zusammen: das Recht als Ausdruck von Verantwortung und das Bewusstsein als Teil des Lebendigen, das wir zu schützen versuchen.
Er überwindet die alte Trennung von „Recht“ und „Natur“, von „Mensch“ und „Mitwelt“. Denn wer erkennt, dass er im selben System lebt, das er ordnet, kann nicht länger regeln, ohne zu erinnern, und nicht länger schützen, ohne zu gehören.
Ontozentrismus heißt: Das Leben ist nicht Objekt des Rechts, sondern sein Ursprung.
Damit gleicht der Ontozentrismus die innere Asymmetrie moderner Rechtsordnungen aus: Das Grundgesetz wird bis heute selbstverständlich ökonomisch interpretiert, obwohl es das nie ausdrücklich festlegt. Die ökologische Dimension dagegen – verankert in Art. 20a GG – gilt immer noch als erklärungsbedürftig.
Der Ontozentrismus stellt dieses Gleichgewicht wieder her: Er denkt die ökologische Ordnung als ebenso selbstverständlich wie die ökonomische – nicht als Gegenordnung, sondern als Gleichgewicht.
So wird das Recht selbst lernfähig: Es erkennt, dass es nicht über der Natur steht, sondern aus ihr hervorgeht. Ontozentrismus ist damit keine bloße Philosophie, sondern ein Funktionsprinzip ökologischer Rechtsentwicklung – die Verbindung von Sein, Bewusstsein und Verantwortung im Recht.