Systemische Rechtsentwicklung

Systemische Rechtsentwicklung – Symbolbild

Wie diese Seite gelesen werden kann

Diese Website dokumentiert einen laufenden Entwicklungsprozess: den Versuch, das Verhältnis von Mensch, Staat und Mitwelt rechtlich neu zu denken. Sie verbindet juristische Präzision mit öffentlicher Nachvollziehbarkeit und ist so aufgebaut, dass Journalist:innen, Verwaltungsfachleute und interessierte Bürger:innen die einzelnen Ebenen getrennt, aber auch im Zusammenhang lesen können.

  • Rechtliche Ebene: Abschnitte zu Art. 20a GG, § 13 VwVfG und den jeweiligen Eingaben zeigen, wie ökologische Verantwortung verfassungsrechtlich verankert ist.
  • Fachliche Ebene: Dossiers wie Murnauer Moos oder Hambach illustrieren, wie wissenschaftliche Erkenntnisse (Hydrologie, Ökologie, Klimawirkung) in Verwaltungsverfahren einfließen.
  • Gesellschaftliche Ebene: Die Kapitel Resonanz und Ko-Intelligenz dokumentieren, wie Bürger:innen, Behörden und Wissenschaft gemeinsam Lernprozesse im Recht auslösen können.
  • Internationale Ebene: Bezüge zu Ecuador, dem Mar Menor oder dem St. Lorenz zeigen, dass diese Entwicklung Teil einer globalen Bewegung hin zu ökologischer Staatlichkeit ist.

Die Seite versteht sich nicht als Kampagne, sondern als offenes Archiv eines sich wandelnden Rechtsverständnisses. Jede Fassung, jedes Dokument, jede Rückmeldung ist Teil eines Lernprozesses – juristisch nachvollziehbar, politisch anschlussfähig und menschlich lesbar.

Systemische Rechtsentwicklung

Der Begriff Systemische Rechtsentwicklung wurde 2025 von Hans Leo Bader geprägt und am 27. Oktober 2025 auf 📘 Zenodo DOI: 10.5281/zenodo.17449066 veröffentlicht. Er beschreibt die Fähigkeit des Rechtssystems, seine eigenen Begriffe, Strukturen und Entscheidungsprozesse im Lichte ökologischer Zusammenhänge zu reflektieren und fortzuentwickeln.

Systemische Rechtsentwicklung versteht das Recht nicht als starres Normengefüge, sondern als lernfähiges System, das auf ökologische Rückkopplungen reagiert, ohne seine normative Eigenständigkeit zu verlieren. Sie verankert die verfassungsrechtliche Schutzpflicht nach Art. 20a GG praktisch in Verwaltung, Gesetzgebung und Verfassung.

Zwischenbilanz 2025 – Systemische Rechtsentwicklung

2025 markiert einen Wendepunkt: Erstmals wurden verfassungsgeleitete Eingaben nach § 13 VwVfG in Verbindung mit Art. 20a GG offiziell registriert. Diese Eingaben sind keine Klagen, sondern präventive Prüfimpulse – sie erinnern die Verwaltung an ihre Schutzpflicht gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen, vorausschauend und verfassungstreu.

Art. 20a GG lebt – nicht durch Klage, sondern durch Bewusstsein im Vollzug.

1 | Juristische Ebene

Zentrale Schnittstelle ist die Kombination aus § 13 VwVfG (offenes Beteiligungsfenster) und Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen). Daraus entsteht eine verfassungsgeleitete Selbstprüfung der Behörden: nicht konfrontativ, sondern systemisch-präventiv.

2 | Institutionelle Ebene

Erste förmliche Resonanzen belegen die Anschlussfähigkeit: Olympiabewerbung Bayern (Aktenzeichen BK2-A0140-2025/1097), Hambach / Rheinisches Revier (NRW) in Prüfung, Murnauer Moos in Vorbereitung. Damit wird Art. 20a GG faktisch in den Verwaltungsvollzug hineingetragen.

3 | Kommunikative Ebene

Der Diskurs verschiebt sich vom Aktivismus zur Rechtskultur: Beteiligung ohne Parteistellung – durch Einsicht, Transparenz und verfassungstreue Sprache.

4 | Wissenschaftliche Ebene

Die Methode verbindet Verfassungsrecht, Ökologie und Systemtheorie und ist mit einer DOI-Publikation referenzierbar (Zenodo). Sie transformiert den Objektschutz zum Funktionsschutz der Lebensgrundlagen.

5 | Systemische Ebene

Recht wird als lernfähige Struktur sichtbar: Verwaltung, Bürger und Verfassung wirken zusammen. So entsteht eine ökologische Verfassungskultur, die ökologische Katastrophen antizipiert statt nur zu reagieren.

Der Rechtsstaat schützt die Lebensgrundlagen – nicht weil er muss, sondern weil er dazugehört.

Wissenschaftliche Grundlage der Methode

Die Systemische Rechtsentwicklung verbindet mehrere wissenschaftliche Methodenlinien zu einem ökologisch lernfähigen Verständnis des Rechts: Rückkopplung, Resonanz und Praxis.

  • Systemtheorie: Recht als selbstreflexives System – Eingaben als interne Lernimpulse.
  • Praxeologie: Recht als soziale Praxis – Texte und Verfahren als Formen juristischer Selbstbeobachtung.
  • Kybernetik: Art. 20a GG als ökologischer Regelkreis staatlicher Selbststeuerung.
  • Aktionsforschung: Eingaben als Instrument verfassungsgeleiteter Handlung und Reflexion.
  • Hermeneutik & Resonanz: Verwaltung und Bürgerschaft als Resonanzpartner ökologischer Selbstkorrektur.
  • Design Research: Recht als gestaltbares, lernfähiges Governance-System.

Diese Verbindung macht Art. 20a GG zu einem Funktionsprinzip präventiver Rechtsanwendung. So entsteht ein methodischer Rahmen für eine transdisziplinäre Ökologie des Rechts.

Bezug zur Systemtheorie des Rechts

Die Systemische Rechtsentwicklung steht in inhaltlicher Kontinuität zur Systemtheorie des Rechts nach Niklas Luhmann, Gunther Teubner und Andreas Fischer-Lescano. Während die klassische Systemtheorie das Recht als selbstreferentielles und lernfähiges System beschreibt, operationalisiert die Systemische Rechtsentwicklung diese Lernfähigkeit praktisch: durch präventive Eingaben, die den Staat an seine verfassungsökologische Verantwortung erinnern.

Sie überführt damit die theoretische Einsicht in eine anwendungsorientierte Praxis staatlicher Selbstprüfung – im Sinne einer lernfähigen, kybernetisch verstandenen Verwaltung. In diesem Zusammenhang bildet Art. 20a GG die verfassungsrechtliche Schaltstelle zwischen Recht, Ökologie und Gesellschaft.

Die Systemtheorie beschreibt, wie das Recht lernen kann – die Systemische Rechtsentwicklung zeigt, wie es geschieht.

Resonanz Physik – Wirklichkeit des Rechts

Das Recht bewegt sich in seiner eigenen symbolischen Wirklichkeit – in Begriffen, Normen und Verfahren. Doch diese Wirklichkeit bleibt abgekoppelt von der physikalischen Realität, auf der sie beruht: den funktionalen Bedingungen ökologischer Systeme.

Ein Rechtsstaat kann nur stabil sein, wenn er die Funktionsgesetze seiner Lebensgrundlagen wahrnimmt. Ignoriert er sie, verliert er nicht nur ökologische, sondern systemische Legitimität.

Die Systemische Rechtsentwicklung verbindet daher die juristische Selbstreferenz mit der physikalischen Selbstabhängigkeit des Staates. Sie erinnert das Recht daran, dass seine Geltung an dieselben Bedingungen gebunden ist wie das Leben selbst – an Wasser, Energie, Stoffkreisläufe, Regeneration.

Das Recht operiert in Symbolen, aber es haftet an der Physik.
Wer die Ökologie ignoriert, gefährdet nicht die Natur – sondern den Staat.

Zwischen Verwaltung und Verfassung liegt die Gesetzgebung – die Schicht, in der das Recht beginnt, sich selbst zu korrigieren. Berlin zeigt, wie Bürgerimpulse in parlamentarische Struktur übersetzt werden.

Fall Berlin – Legislative Resonanz: Wenn das Recht von unten lernt

Der Baumentscheid Berlin hat einen legislativen Impuls ausgelöst: Das Abgeordnetenhaus hat im Klimaanpassungsgesetz Berlin die Aufgaben der Berliner Wasserbetriebe erweitert – hin zu einer dezentralen, naturnahen Bewirtschaftung des Niederschlagswassers mit dem Ziel, naturnahe Wasserkreisläufe zu schützen und auszubauen.

Das ist präventive Rechtsanwendung auf Gesetzgebungsebene: Ein zivilgesellschaftlicher Impuls erinnert die Politik an den Vorsorgeauftrag aus Art. 20a GG und schreibt ihn funktional in bestehende Strukturen ein – ohne neue Klagerechte, aber mit klarer Zuständigkeit innerhalb des Systems.

Systemische Einordnung: Ebene Gesetzgebung unserer Drei-Ebenen-Logik (Verwaltung – Gesetzgebung – Verfassung). Berlin ergänzt die Eingaben-Linie (Verwaltung) und die Verfassungsarbeit (Loisach) als urbanes Referenzbeispiel für lernfähiges Recht.

Nutzen für die Praxis: Referenzfall für Kommunen, Länder und öffentliche Betriebe, die ihre Wasserbewirtschaftung gesetzlich auf naturnahe Kreisläufe ausrichten wollen – ein konkreter Schritt hin zu urbaner Selbstkorrektur in Zeiten der ökologischen Katastrophe.

Berlin zeigt, dass systemische Rechtsentwicklung nicht nur von Bürger:innen ausgeht – sie kann auch im Parlament ankommen.

Quelle: Öffentlicher Beitrag von Michael Schäfer (GermanZero), Parlamentsvorgang über das Parlamentsinformationssystem Berlin.

🌀 Fall München – Administrative Resonanz: Irreversibilität als Lehrmeisterin

Nach einer routinemäßigen Bachauskehr im Herbst 2025 verschwand die Münchner Eisbachwelle – ein Symbol urbaner Lebendigkeit. Messungen und technische Eingriffe sollen sie wiederherstellen, doch Fachleute halten es für möglich, dass sich die Strömungsverhältnisse dauerhaft verändert haben. Vielleicht kehrt eine Welle zurück, aber nicht dieselbe.

Der Fall zeigt, dass auch alltägliches Verwaltungshandeln – hier unter dem Label „Pflege“ – irreversible Systemverschiebungen auslösen kann. Art. 20a GG verpflichtet zur Vorsorge nicht nur vor Schäden, sondern vor dem Verlust ökologischer Komplexität. Die Eisbachwelle wird so zum Beispiel dafür, dass Pflege ohne Systemverständnis zur Zerstörung werden kann. Recht, das lernen will, muss seine eigenen Eingriffe als Teil der ökologischen Dynamik begreifen.

Recht kann nicht jede Welle bewahren. Aber es kann lernen, wann und wie menschliches Handeln Dynamiken verändert, die es gar nicht vollständig versteht. Die Eisbachwelle erinnert daran, dass jedes System, das man zu gründlich reinigen will, sein Gedächtnis verlieren kann.

„Manche Wellen kehren nicht zurück. Aber sie hinterlassen ein anderes Bewusstsein von Strömung.“

Kategorie: Administrative Resonanz · Ort: München · Autor: Hans Leo Bader · Datum: November 2025

Hambach / NRW – Resonanzphase II abgeschlossen

Die Eingabe zur Rheinwassertransportleitung / Tagebau Hambach wurde am 17.10.2025 gemäß § 13 VwVfG NRW in Verbindung mit Art. 20a GG an die zuständigen Stellen übermittelt. Sie fordert keine neuen Klagerechte, sondern aktiviert die bestehende verfassungsrechtliche Vorsorgepflicht des Staates.

Am 30.10.2025 folgte die erste Ergänzung: „Garzweiler / Giftmüll-Skandal 2025“. Diese Erweiterung dokumentiert, dass die Bezirksregierung Arnsberg die Verfüllung von Garzweiler wieder zuließ, obwohl die hydrochemischen Risiken nach dem Giftmüll-Skandal nicht vollständig geklärt waren. Das Umweltministerium NRW verwies auf laufende Ermittlungen, statt eine präventive Risikoabklärung einzuleiten.

Die Lücke ist nicht erst die Schadensverfolgung. Die Lücke ist die fehlende Vorsorge. Genau dort setzt Art. 20a GG an.

Die erste Erweiterung verweist ausdrücklich auf Art. 191 Abs. 2 AEUV: das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip, nach dem ökologische Risiken präventiv geprüft werden müssen, bevor irreversible Eingriffe zugelassen werden.

Am 01.11.2025 ging die zweite Erweiterung ein: Dokumentiert wurden schwere Bodenarbeiten („Wallaufschüttungen“) im Bereich „Sündenwäldchen“ (Manheim / MaWa-Gelände), bei denen mit Baggern Erdmaterial über öffentlich gesetzte Jungbäume gekippt wurde. Diese Arbeiten fanden am Stillen Feiertag Allerheiligen statt.

Dabei wurden u. a. folgende Prüfbitten gestellt:

  • Wurde für diese Arbeiten am Stillen Feiertag eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Feiertagsgesetz NRW erteilt?
  • Welche Behörde führt hier die Aufsicht – und wie wird dokumentiert, dass keine schutzwürdigen ökologischen Strukturen zerstört werden?
  • Wie wird sichergestellt, dass die Schutzpflicht des Staates aus Art. 20a GG im laufenden Vollzug umgesetzt wird und nicht nur über Rekultivierungsversprechen „im Nachhinein“?

Mit der Übermittlung der zweiten Erweiterung am 01.11.2025 ist die Resonanzphase II in NRW abgeschlossen. Der Fall geht damit in die beobachtende Phase über (institutionelle Rückkopplung / Phase III).

Wir fordern keine Sonderrechte. Wir erinnern den Staat an seine eigene Verfassung.

DOI-Bezug: (Hambach) DOI 10.5281/zenodo.174465271 – Eingabe gemäß § 13 VwVfG NRW / Art. 20a GG. Teil der Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung (Bader 2025).

Rekultivierung ≠ Vorsorgepflicht

Am 1. November 2025 sendete WDR 5 das Feature „Grüne Adern – Wie Ökokorridore Natur vernetzen“. Darin werden die Tagebaue des Rheinischen Reviers als künftige Biotopverbundsysteme beschrieben. RWE wird dort ausdrücklich für „gelerntes“ Rekultivierungsverhalten gelobt.

Die Eingabe NRW macht jedoch deutlich: Rekultivierung ist kein Ersatz für Vorsorge.
Rekultivierung bezeichnet meist die nachträgliche Gestaltung einer geschädigten Fläche.
Art. 20a GG verpflichtet den Staat dagegen zur präventiven Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, also zur Vermeidung weiterer Schäden, bevor Fakten geschaffen werden.

Vorsorge ist nicht: „Wir pflanzen später Bäume.“ – Vorsorge ist: „Wir verhindern jetzt unnötige Zerstörung.“

Genau an diesem Punkt entfaltet die Systemische Rechtsentwicklung ihre Wirkung: Sie erinnert daran, dass ökologische Verantwortung eine staatliche Pflicht ist, keine freiwillige Selbstbeschreibung eines Unternehmens.

Hinweis: WDR 5, „Grüne Adern – Wie Ökokorridore Natur vernetzen“, Sendung vom 1.11.2025 (Redaktion WDR 5 Dok 5).

Vom Aktenzeichen zum Aktiv-Code – Wie Art. 20a GG Verwaltung in Bewegung setzt

Resonanztext von Helmut Scheel · Oktober 2025

Die deutsche Verwaltung kennt das Aktenzeichen als eine Art Koordinate der Bürokratie: eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen, die Dokumente ordnet, archiviert und oft genug in Schubladen verschwinden lässt. Es steht für Verfahren und Abläufe – und nicht selten für das Warten auf den nächsten Bearbeitungsschritt. Aktenzeichen sind die Adressen der Stillstellung.

Doch was passiert, wenn aus diesem Aktenzeichen ein Aktivierungszeichen wird? Wenn es nicht mehr nur um Ablage geht, sondern um die Aktivierung von Rechten, Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten? Genau hier setzt die Eingabe gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz an: Mit Bezug auf Art. 20a GG kann jede Bürgerin und jeder Bürger das Grundgesetz im Vollzug aktivieren.

Art. 20a GG ist kein Zitat, sondern ein Auftrag – und Eingaben sind seine Aktiv-Codes.

Das wurde praktisch demonstriert: Bei exemplarischen Eingaben zur Olympiabewerbung Bayern und zur Rheinwasserleitung / Hambach wird die Verwaltung um eine Prüfung der Vorhaben im Lichte des Grundgesetzes gebeten. In Bayern stützt sich dies auf § 13 BayVwVfG (entsprechende Regelungen existieren in allen Ländern). Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat bereits reagiert und das Vorgangskürzel AZ BK2-A0140-2025/1097 vergeben.

Damit wird das Aktenzeichen zum Aktiv-Code: Es markiert nicht das Ende eines Vorgangs, sondern den Beginn einer verfassungsgeleiteten Prüfung. Nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit ist die Behörde gehalten, inhaltlich zu bewerten, statt nur abzuheften – insbesondere, wenn Schutzpflichten der natürlichen Lebensgrundlagen berührt sind.

So wird aus einem formalen Verfahren ein Handlungsauslöser für den Rechtsstaat: Die Schutzpflicht des Art. 20a GG wird konkret, die Verwaltung wird lernfähig – präventiv statt nachträglich. Das Aktenzeichen steht nicht mehr für Passivität, sondern für Verantwortung im Vollzug.

Am Ende steht fest: Die Eingabe verwandelt das Aktenzeichen in einen Aktiv-Code. Dieses einfache Verfahren steht allen offen und öffnet Türen zu einer Verwaltung, die das Recht nicht nur verwaltet, sondern Zukunft mitgestaltet – im Auftrag des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.

Hinweis: Der Essay ist inhaltlich anschlussfähig an das Dossier Systemische Rechtsentwicklung und die dokumentierten Eingaben (Olympia Bayern, Hambach/RWTL, Murnauer Moos in Vorbereitung).

Veröffentlichungen (Zenodo)

📘 DOI: https://doi.org/10.5281/zenodo.17449066
Titel: Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung (v1.0)
Autor: Hans Leo Bader
Lizenz: CC BY-NC 4.0
Datum: 27. Oktober 2025

📘 DOI: https://doi.org/10.5281/zenodo.17543066
Titel: Systemische Rechtsentwicklung und die Reform des Umweltstrafrechts (v1.1)
Autor: Hans Leo Bader
Lizenz: CC BY-NC 4.0
Datum: 7. November 2025

📘 DOI: https://doi.org/10.5281/zenodo.17436736
Titel: Verfassungsgeleitete Eingabe – Olympia-Bewerbung Bayern
Autor: Hans Leo Bader
Lizenz: CC BY-NC 4.0
Datum: 2. November 2025

📘 DOI: https://doi.org/10.5281/zenodo.17465271
Titel: Eingabe gemäß § 13 VwVfG NRW / Art. 20a GG – Fall Hambach
Autor: Hans Leo Bader
Lizenz: CC BY-NC 4.0
Datum: 18. Oktober 2025

Leitidee

Ziel ist nicht die Erweiterung bestehender Rechte, sondern die Erweiterung der Rechtslogik – vom Schutz einzelner Güter zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Lebensgrundlagen.

Wer tiefer verstehen möchte, wie sich das Denken hinter dieser Methode entwickelt hat, findet hier:

Wie das Recht zu lernen begann

Praxisfelder

Hambach / Rheinisches Revier (NRW) – Eingabe nach § 13 VwVfG NRW i. V. m. Art. 20a GG. Erste Erweiterung vom 30.10.2025 (Giftmüll / Garzweiler / EU-Vorsorge), zweite Erweiterung vom 01.11.2025 (Feiertagsarbeiten / Sündenwäldchen).
Status: Resonanzphase II – ministerielle Antwort in Prüfung, Aktenzeichen wird nachgefordert.
Olympiabewerbung Bayern 2025 – Eingabe nach § 13 BayVwVfG i. V. m. Art. 20a GG und Art. 141 BV · Aktenzeichen BK2-A0140-2025/1097 (StMUV).
Status: Abgeschlossen – in die Dokumentation Systemische Rechtsentwicklung – Resonanzphase II überführt.
Oberlauf Loisach / Murnauer Moos – (frühere Bezeichnung: „Eingabe Murnauer Moos“) · Präventive Prüfung der kumulativen Wirkung von Wasserentnahmen, Entwässerungsstrukturen, Biomassenutzung und Tunnelbau auf Grundwasser, Setzungsdynamik und CO₂-Bilanz der Moore im Oberlauf der Loisach.
Status: Version 4 abgestimmt mit Unterzeichner:innen – Eingereicht am 05.11.2025.
Umweltstrafrecht – Stellungnahme zur BMJ-Reform – Eigenständige Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (Oktober 2025). Die Stellungnahme erweitert den Anwendungsrahmen der Systemischen Rechtsentwicklung auf das Strafrecht und verknüpft Art. 20a GG mit der EU-Richtlinie 2024/1203.
📄 DOI 10.5281/zenodo.17543066
Berlin – Legislative Resonanz – Beispiel für präventive Rechtsanwendung auf Ebene der Gesetzgebung: Der Baumentscheid Berlin führte zur Erweiterung der Aufgaben der Berliner Wasserbetriebe im Klimaanpassungsgesetz. (siehe Abschnitt)
Verfassungsbeschwerde Loisach – Grundrechtliche Ebene · Rechte der natürlichen Mitwelt.
Internationale Bezüge – Ecuador / Mar Menor / St. Lorenz – vergleichende Dokumentation präventiver Rechtsentwicklungen.

Systemische Eingaben

Jede Eingabe nach § 13 VwVfG i. V. m. Art. 20a GG ist ein eigenständiger Prüfimpuls, der präventiv an die verfassungsrechtliche Schutzpflicht erinnert – kooperativ statt konfrontativ.

  • Olympiabewerbung Bayern 2025 – Aktenzeichen BK2-A0140-2025/1097 (Bayerisches StMUV).
  • Hambach / Rheinisches Revier (NRW) – Eingabe vom 17.10.2025; erste Erweiterung 30.10.2025 (Garzweiler / Giftmüll / EU-Vorsorge / Art. 191 Abs. 2 AEUV); zweite Erweiterung 01.11.2025 (Feiertagsarbeiten / Sündenwäldchen / Vorsorge vs. Rekultivierung). Resonanzphase II abgeschlossen.
  • Murnauer Moos – in Vorbereitung (Bayern, Art. 20a GG / Art. 141 BV).

Systemische Eingaben – Fälle 2025

Symbolbild: Bewerbung Olympia Bayern – präventive Eingabe

Olympiabewerbung Bayern

Eingabe nach § 13 BayVwVfG i. V. m. Art. 20a GG · Art. 141 BV · Aktenzeichen: BK2-A0140-2025/1097

Ökologische Leitplanken (Art. 20a GG, Art. 141 BV) für eine verfassungskonforme Bewerbung.

Zum Kurz-Dossier
Symbolbild: Rheinwasser-Transportleitung / Hambach

Hambach · Rheinisches Revier (NRW)

Eingabe nach § 13 VwVfG NRW i. V. m. Art. 20a GG · erste Erweiterung 30.10.2025 (Garzweiler / Giftmüll / EU-Vorsorge) · zweite Erweiterung 01.11.2025 (Feiertagsarbeiten / Sündenwäldchen). Resonanzphase II abgeschlossen.

Art-20a-Prüfung zur ökologischen Integrität der geplanten Rheinwassertransportleitung (RWTL): Transparenz, Vorsorge, institutionelle Kontrolle.

Zum Dossier
Symbolbild: Oberlauf Loisach / Murnauer Moos – hydrologisches Gesamtsystem

Oberlauf Loisach / Murnauer Moos

Eingabe nach § 13 BayVwVfG i. V. m. Art. 20a GG und Art. 141 BV · Eingabe am 05.11.2025

Präventive Eingabe zur kumulativen Wirkung von Wasserentnahmen, Entwässerungsstrukturen, Biomassenutzung und Tunnelbau auf Grundwasser, Setzungsdynamik und CO₂-Bilanz der Moore im Oberlauf der Loisach.

Kurzinfo

Resonanzmatrix · Systemische Rechtsentwicklung 2025

Die Systemische Rechtsentwicklung verbindet konkrete Eingaben, institutionelle Reaktionen, öffentliche Resonanz und wissenschaftliche Rückmeldungen. Die Matrix zeigt, wie Art. 20a GG und Art. 141 BV Schritt für Schritt im System wirksam werden.

Präventive Eingaben nach § 13 VwVfG / BayVwVfG aktivieren die Schutzpflicht des Staates im Verwaltungsvollzug: Olympia-Bewerbung Bayern (BK2-A0140-2025/1097), Hambach / Rheinisches Revier (NRW), Oberlauf Loisach / Murnauer Moos. Keine neuen Klagerechte – sondern kluge Nutzung bestehender Verfassungsnormen.

→ Methode · → Olympia · → Hambach · → Loisach / Murnau

Aktenzeichen, Eingangsbestätigungen und Prüfanfragen dokumentieren, dass die Eingaben im System angekommen sind. Die Verfahren markieren Lernpunkte: Zuständigkeiten werden geklärt, Prüfaufträge formuliert, Art. 20a GG sichtbar in die Verwaltungssprache übersetzt.

Die Matrix wertet dies nicht als „Sieg“, sondern als Bewegung eines lernfähigen Rechtsstaats.

Medienbeiträge, lokale Berichte und Social-Media-Formate tragen dazu bei, die Logik zu verschieben: weg von rein moralischen Appellen hin zu verfassungsbezogener Verantwortung. Beispiele: WDR 5 „Grüne Adern“, Debatten um Hambach, Loisach, Olympia.

→ Veröffentlichungen & Resonanz

Rückmeldungen aus Hydrologie, Ökologie und Rechtswissenschaft präzisieren Begriffe (Moor-Typen, Emissionen, Kausalität) und bestätigen zugleich: Recht muss die physikalische Realität ökologischer Systeme ernst nehmen.

Die Systemische Rechtsentwicklung wird so zum gemeinsamen Lernraum: Verwaltung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft korrigieren und ergänzen einander, ohne die Handlungsfähigkeit zu verlieren.

→ DOI Systemische Rechtsentwicklung · → DOI Olympia-Eingabe

Systemische Rechtsentwicklung heißt: Der Rechtsstaat lernt mit – fachlich, ökologisch, verfassungsbezogen – statt ökologische Wirklichkeit zu ignorieren.

Resonanz und Mitzeichnende

Die Systemische Rechtsentwicklung entfaltet Wirkung durch Resonanz – zwischen Fachwissen, Verwaltung und Öffentlichkeit. Rückmeldungen sind kein Widerspruch, sondern ein Prüfmechanismus.

Exemplarisch zeigt die Resonanz im Raum Loisach / Murnauer Moos, wie sich jurische Eingaben, hydrologische Fachbelege und zivilgesellschaftliche Beobachtung zu einem integrierten Prüfprozess verbinden: CO₂-Bilanz, Grundwasserregime, Entwässerungsstrukturen, Biomasseentnahme und geotechnische Eingriffe (z. B. Tunnelbau) werden erstmals gemeinsam betrachtet.

Vergleichbare Resonanzen entstehen in NRW (Hambach / Garzweiler) und Bayern (Olympiabewerbung) – jeweils mit eigenen Akzenten, aber derselben Methode: Art. 20a GG als präventive Selbstprüfung des Staates.

Resonanz ist der Beweis, dass das Recht lebt – und lernt.

Resonanzphasen – wie das System lernt

Phase I – Auslösung (Eingabe): präventive Eingabe nach § 13 VwVfG i. V. m. Art. 20a GG.

Phase II – Resonanz / Präzisierung: Erweiterungen zu Sachlagen, institutionelle Antworten, öffentliche Wahrnehmung (NRW: abgeschlossen).

Phase III – Institutionelle Rückkopplung: formelle oder informelle Reaktion der Verwaltung; Fokus auf praktische Vorsorgepflicht.

Diese Philosophie ist keine Theorie, sondern eine Praxis des Denkens im Recht. Sie sucht nicht nach neuen Begriffen, sondern nach der Fähigkeit, bestehende Strukturen so zu verstehen, dass sie sich selbst weiterentwickeln können.

Ko-Intelligenz bedeutet hier: Das Denken bleibt beweglich, das Recht bleibt anschlussfähig. Erkenntnis und Verantwortung sind keine Gegensätze, sondern zwei Seiten derselben Bewegung.

Das Philosophische ist kein Ornament des Rechts, sondern sein innerer Kompass.

Ko-Intelligenz – Wenn Recht und Lernen dasselbe Prinzip teilen

Ko-Intelligenz heißt: Recht und KI lernen über Beziehungen und Rückkopplung, nicht über das Anhäufen von Einzelelementen. Jede präventive Eingabe wirkt wie ein kleiner Impuls im Netzwerk – Muster werden geprüft, ohne das System zu zerstören.

Das System lernt, weil jemand zuhört, der noch nicht weiß, aber verstehen will.

Definition als Beziehungspunkt

Definitionen geben Orientierung im Fluss des Verstehens. Sie verbinden Ebenen – zwischen Recht und Leben, Wissen und Verantwortung.

Wir definieren nicht, um festzulegen – wir definieren, um zu verbinden.

Präzise und beweglich zugleich – Begriffe als tragfähige, durchlässige Brücken.

Definitionen als Knoten im Netz der Beziehungen

Jede Definition ist ein Knoten, an dem sich Fäden kreuzen. Orientierung entsteht im Geflecht – nicht am Rand.

Eine Definition ist kein Ende der Bewegung, sondern der Moment, in dem Beziehung sichtbar wird.

Resonanz als Methode

Resonanz ist operatives Prinzip: Antworten sind diagnostische Signale der Lernbewegung.

Resonanz zeigt, wo ein System seine Grenzen spürt – und wo es bereit ist, sie zu verschieben.

Vom Wert zum Prinzip – Wie Ethik ins Recht zurückkehrt

Vom Produkt zur Verantwortung

Naturverträglichkeit wird zur Prüfgröße von Fortschritt – Verantwortung als Strukturprinzip.

Kein Produkt ohne Naturverträglichkeit.
Kein Fortschritt ohne Rückbindung.
Kein Recht ohne Beziehung.

Ökozid – keine Straflücke, sondern Staatsversagen

Der Begriff „Ökozid“ bezeichnet keine Lücke im Strafrecht, sondern eine Verantwortungslücke des Staates. Nicht das Strafmaß fehlt, sondern die Fähigkeit, präventiv zu handeln.

Das Problem ist nicht nur, dass Zerstörung nicht bestraft wird – das Problem ist, dass sie vorher nicht verhindert wird.

Systemische Rechtsentwicklung verschiebt den Fokus von der Reaktion auf den Schaden hin zur Selbstkorrektur des Staates (Art. 20a GG).

Bezug zu bestehenden Theorien und Quellen

Klaus Bosselmann (Ökologische Integrität) bietet die konzeptionelle Grundlage. Die Methode operationalisiert dies im Vollzug.

Ko-Intelligenz koppelt verfassungsökologische Perspektive mit Lernlogik: Recht lernt über Resonanz, KI über Relationen.

Endlichkeit & Erinnerung (McFarlane): Verantwortung als Beziehungswissen – Übergang zum Funktionsschutz.

Freude als Indikator lernender Systeme

Freude ist ein Funktionssignal lebender Systeme: Wahrnehmung, Verantwortung und Handlung geraten in Einklang.

Tanz-Metapher: Regeln sind Schritte – Freude entsteht, wenn der Schritt zur Musik passt.

Freude ist die Energieform von Kohärenz. Wo sie spürbar wird, hat Lernen begonnen.

Ein lernendes Recht schwingt mit der Wirklichkeit. Bhutan zeigt mit „Gross National Happiness“ eine verwandte Logik.

Ein Rechtsstaat, der Freude zulässt, ist ein Rechtsstaat, der lernt.

Ausblick

Systemische Rechtsentwicklung zeigt, wie Bürgerinnen und Bürger das Recht gemeinsam mit der Verwaltung weiterentwickeln – präventiv, lernfähig, verfassungstreu.

Ontozentrismus – Das verbindende Prinzip

Ontozentrismus denkt Recht und Leben zusammen: Nicht die Natur als Objekt, sondern das Lebendige als Ursprung des Rechts. So wird aus Moral keine Forderung, sondern Funktionslogik des Rechts.

„Ontozentrismus heißt: Das Leben ist nicht Objekt des Rechts, sondern sein Ursprung.“

Er gleicht die Asymmetrie moderner Ordnungen aus: Ökonomische Deutungen des Grundgesetzes gelten als selbstverständlich, die ökologische Dimension (Art. 20a GG) muss sich bis heute erklären. Ontozentrismus stellt dieses Gleichgewicht wieder her.

Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Laufende wissenschaftliche Reihe: veröffentlichte DOIs ✅, laufende Arbeiten 🧩, angekündigte Texte 🕓 – von den Eingaben (Hambach / Murnauer Moos / Olympia Bayern) bis zur Ko-Intelligenz.

📘 Zur Forschungsreihe

Social Media · Veröffentlichungen & Resonanz

Hier dokumentieren wir laufende Threads, Posts und Social-Reihen zur Systemischen Rechtsentwicklung.

📘 Zu den Social-Veröffentlichungen

Kontakt / Koordination

Diese Dokumentation ist Teil eines laufenden, verfassungsbezogenen Verfahrens zur präventiven Anwendung von Art. 20a GG und Art. 141 BV im Verwaltungsvollzug.

Koordination (Systemische Rechtsentwicklung / Verfassungsbeschwerde Loisach):
Hans Leo Bader
c/o Rechte der Natur – Das Volksbegehren
Heisenbergstraße 2b · 80937 München
info@dubistdieer.de

Mitwirkende in NRW (Hambach / Rheinisches Revier):
Helmut Scheel · Sabina Rothe

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