Verfassungsgeleitete Eingabe – Art. 20a GG & Art. 141 BV
Im Kontext der geplanten Olympia-Bewerbung wurde eine verfassungsgeleitete Eingabe gemäß § 13 BayVwVfG i. V. m. Art. 20a GG und Art. 141 BV eingereicht. Sie erinnert die Verwaltung daran, dass jede öffentliche Planung dem verfassungsrechtlichen Schutz- und Vorsorgeauftrag gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen unterliegt.
Veröffentlichung:
DOI: 10.5281/zenodo.17436736
Eingabe zur Olympia-Bewerbung Bayern gemäß § 13 BayVwVfG i. V. m. Art. 20a GG / Art. 141 BV ·
veröffentlicht in der Reihe Systemische Rechtsentwicklung – Forschungsdokumente 2025 · Lizenz: CC BY 4.0
Die Eingabe zielt nicht auf ein Verbot, sondern auf Verfassungs-Kohärenz: Die Bewerbung soll nur im Rahmen ökologischer Integrität und rechtlicher Transparenz erfolgen. Das bedeutet insbesondere:
„Nicht gegen Olympia – sondern für eine Bewerbung im Einklang mit der Mitwelt.“
Art. 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen – nicht irgendwann, sondern präventiv. § 13 BayVwVfG eröffnet Bürger:innen die Möglichkeit, Behörden ohne Klage an diese Schutzpflicht zu erinnern: präzise, kooperativ, verfassungsgeleitet.
Der Schritt steht exemplarisch für eine systemische Rechtsentwicklung: Bürgerliche Verantwortung und verfassungsrechtliche Präzision wirken zusammen, damit Großprojekte von Beginn an im Einklang mit ökologischer Tragfähigkeit geplant werden.