Systemische Rechtsentwicklung

Systemische Rechtsentwicklung – Symbolbild

Worum es hier geht - in 5 Punkten

Diese Seite dokumentiert, wie der Staat mit Hilfe von Art. 20a GG und § 13 VwVfG aus der ökologischen Katastrophe lernen kann. Sie zeigt keine Kampagne, sondern eine Methode, mit der Recht und Mitwelt praktisch zusammengebracht werden.

  • 1. Systemische Rechtsentwicklung
    Eine Methode, mit der Bürger:innen Art. 20a GG präventiv in den Verwaltungsvollzug hinein aktivieren - ohne Klage, ohne Parteistellung.
  • 2. Hebel im Rechtssystem
    Kern ist die Kombination aus § 13 VwVfG (offenes Beteiligungsfenster) und Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) als Funktionsnorm des Staates.
  • 3. Konkrete Fälle statt Theorie
    Eingaben zu Hambach, Murnauer Moos und Olympia Bayern sowie gesetzgeberische und administrative Referenzfälle in Berlin (Baumentscheid / Klimaanpassungsgesetz) und München (Eisbach) zeigen, wie die Methode in realen Entscheidungsprozessen wirkt.
  • 4. Offene Forschungsreihe
    Alle Texte sind über DOIs zitierfähig und als Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung auf Zenodo dokumentiert.
  • 5. Neue Rechtskultur
    Begriffe wie Funktionsschutz, Ontozentrismus und Ko-Intelligenz beschreiben eine Rechtskultur, in der der Staat seine Abhängigkeit von der Mitwelt ernst nimmt und lernfähig wird.

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Wie diese Seite gelesen werden kann

Diese Website dokumentiert einen laufenden Entwicklungsprozess: den Versuch, das Verhältnis von Mensch, Staat und Mitwelt rechtlich neu zu denken. Sie verbindet juristische Präzision mit öffentlicher Nachvollziehbarkeit und ist so aufgebaut, dass Journalist:innen, Verwaltungsfachleute und interessierte Bürger:innen die einzelnen Ebenen getrennt, aber auch im Zusammenhang lesen können.

  • Rechtliche Ebene: Abschnitte zu Art. 20a GG, § 13 VwVfG und den jeweiligen Eingaben zeigen, wie ökologische Verantwortung verfassungsrechtlich verankert ist.
  • Fachliche Ebene: Dossiers wie Murnauer Moos oder Hambach illustrieren, wie wissenschaftliche Erkenntnisse (Hydrologie, Ökologie, Klimawirkung) in Verwaltungsverfahren einfließen.
  • Gesellschaftliche Ebene: Die Kapitel Resonanz und Ko-Intelligenz dokumentieren, wie Bürger:innen, Behörden und Wissenschaft gemeinsam Lernprozesse im Recht auslösen können.
  • Internationale Ebene: Bezüge zu Ecuador, dem Mar Menor oder dem St. Lorenz zeigen, dass diese Entwicklung Teil einer globalen Bewegung hin zu ökologischer Staatlichkeit ist.

Die Seite versteht sich nicht als Kampagne, sondern als offenes Archiv eines sich wandelnden Rechtsverständnisses. Jede Fassung, jedes Dokument, jede Rückmeldung ist Teil eines Lernprozesses – juristisch nachvollziehbar, politisch anschlussfähig und menschlich lesbar.

Systemische Rechtsentwicklung

Für Leser:innen, die direkt in die Praxis oder in die methodische Grundlage einsteigen wollen, hier der Schnellzugriff auf Methode und zentrale Fälle:

Der Begriff Systemische Rechtsentwicklung wurde 2025 von Hans Leo Bader geprägt und am 27. Oktober 2025 auf 📘 Zenodo DOI: 10.5281/zenodo.17449066 veröffentlicht. Er beschreibt die Fähigkeit des Rechtssystems, seine eigenen Begriffe, Strukturen und Entscheidungsprozesse im Lichte ökologischer Zusammenhänge zu reflektieren und fortzuentwickeln.

Die ontologische Grundlage dieses Ansatzes entfaltet der Essay „Warum das Recht Teil der Mitwelt ist – Ontologische Grundlage der Rechte der Natur“, veröffentlicht auf 📘 Zenodo DOI: 10.5281/zenodo.17597213 .

Systemische Rechtsentwicklung versteht das Recht nicht als starres Normengefüge, sondern als lernfähiges System, das auf ökologische Rückkopplungen reagiert, ohne seine normative Eigenständigkeit zu verlieren. Sie verankert die verfassungsrechtliche Schutzpflicht nach Art. 20a GG praktisch in Verwaltung, Gesetzgebung und Verfassung.

Diese Seite dokumentiert, wie der Staat mit Hilfe von Art. 20a GG und § 13 VwVfG aus der ökologischen Katastrophe lernen kann. Sie zeigt keine Kampagne, sondern eine Methode, mit der Recht und Mitwelt praktisch zusammengebracht werden. Die Systemische Rechtsentwicklung ist unabhängig vom Volksbegehren „Rechte der Natur – Bayern“ und wird als verfassungsgeleitete Prüfstruktur in konkreten Fällen angewendet – von kommunalen Planungen bis zu Großverfahren auf Landes- und Bundesebene, etwa bei Tagebauen, Moor- und Flusslandschaften.

Transdisziplinäre Realität – Funktionsschutz statt Fachgrenzen

Die ökologische Realität hält sich nicht an Fachgrenzen. Wenn ein Moor Wasser verliert, kippen gleichzeitig CO₂-Bilanz, Temperaturregime, Artenvielfalt, Grundwasserstand und Flussdynamik. Die ökologische Katastrophe ist kein Einzelfehler, sondern ein Funktionsverlust im System.

Unsere Wissensordnung ist dagegen aufgeteilt: Hydrologie hier, Naturschutz dort, dazu Geographie, Verwaltung, Recht, Philosophie. Jede Disziplin sieht ihren Ausschnitt. Was fehlt, ist der Blick auf die Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen als Ganzes.

Genau hier setzt Funktionsschutz an: Er verbindet wissenschaftliche Erkenntnisse, Mitwelt und Recht. Art. 20a GG wird zur Funktionsnorm: Der Staat muss die Lebensgrundlagen so behandeln, wie sie tatsächlich arbeiten – als zusammenhängendes System.

Zur Vertiefung: Transdisziplinäre Realität

Zwischenbilanz 2025 – Systemische Rechtsentwicklung

2025 markiert einen Wendepunkt: Erstmals wurden verfassungsgeleitete Eingaben nach § 13 VwVfG in Verbindung mit Art. 20a GG offiziell registriert. Diese Eingaben sind keine Klagen, sondern präventive Prüfimpulse – sie erinnern die Verwaltung an ihre Schutzpflicht gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen, vorausschauend und verfassungstreu.

Art. 20a GG lebt – nicht durch Klage, sondern durch Bewusstsein im Vollzug.

1 | Juristische Ebene

Zentrale Schnittstelle ist die Kombination aus § 13 VwVfG (offenes Beteiligungsfenster) und Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen). Daraus entsteht eine verfassungsgeleitete Selbstprüfung der Behörden: nicht konfrontativ, sondern systemisch-präventiv. Die Resonanz der Bezirksregierung Arnsberg zur Hambach-Eingabe bestätigt dies: Art. 20a GG wird als Prüfmaßstab benannt – ein formaler Durchbruch, auch wenn die Anwendung im Ergebnis am Klimaschutzgesetz ausgerichtet bleibt.

2 | Institutionelle Ebene

Erste förmliche Resonanzen belegen die Anschlussfähigkeit: Olympiabewerbung Bayern (Aktenzeichen BK2-A0140-2025/1097), Hambach / Rheinisches Revier (NRW) mit schriftlicher Reaktion und Bestätigung von Art. 20a GG als Prüfmaßstab, Murnauer Moos / Oberlauf Loisach in fachlicher Vertiefung. Damit wird Art. 20a GG faktisch in den Verwaltungsvollzug hineingetragen – und beginnt, die Amtsermittlungspflicht funktional zu erweitern.

3 | Kommunikative Ebene

Der Diskurs verschiebt sich vom Aktivismus zur Rechtskultur: Beteiligung ohne Parteistellung – durch Einsicht, Transparenz und verfassungstreue Sprache. Behörden reagieren formell, Medien greifen die Methode auf, und wissenschaftliche Partner (z. B. EcoJurisprudence Monitor) beginnen, die Fälle zu dokumentieren.

4 | Wissenschaftliche Ebene

Die Methode verbindet Verfassungsrecht, Ökologie und Systemtheorie und ist mit einer DOI-Publikationsreihe referenzierbar (Zenodo). Sie transformiert den Objektschutz zum Funktionsschutz der Lebensgrundlagen. Die Aufnahme der Hambach-Eingabe in internationale Kontexte bestätigt diese Relevanz.

5 | Systemische Ebene

Recht wird als lernfähige Struktur sichtbar: Verwaltung, Bürger:innen und Verfassung wirken zusammen. Die Resonanzen zeigen: Das Recht beginnt, seine ökologische Bezugsgröße nicht nur zu zitieren, sondern zu verstehen. So entsteht eine ökologische Verfassungskultur, die nicht nur reagiert, sondern vorsorgt.

Der Rechtsstaat schützt die Lebensgrundlagen – nicht weil er muss, sondern weil er dazugehört.
Zwischenbilanz · Systemische Rechtsentwicklung 2025 · Übergang zur Replikation (🔁)

Praxisfälle 2025 – Wo die Methode bereits läuft

Die Systemische Rechtsentwicklung bleibt nicht theoretisch. 2025 wurde sie in mehreren konkreten Fällen angewendet: als präventive Prüfimpulse nach § 13 VwVfG in Verbindung mit Art. 20a GG und als Resonanz in Gesetzgebung und Verwaltungspraxis.

  • Olympia Bayern
    Bürger-Eingabe zu Art. 20a GG im Kontext der geplanten Olympia-Bewerbung und der nachhaltigen Planung öffentlicher Infrastruktur.
    Kurz-Dossier Olympia Bayern
  • Hambach / Rheinisches Revier (NRW)
    Systemische Eingabe und zwei Erweiterungen zu laufenden Erdbewegungen, Rheinwassertransportleitung, Giftmüll-Skandal und Feiertagsarbeiten im sogenannten Sündenwäldchen.
    Hambach-Dossier
    ➜ DOI-Reihe: Haupteingabe · Erste Erweiterung · Zweite Erweiterung
  • Murnauer Moos / Oberlauf Loisach (Bayern)
    Eingabe zur hydrologischen Integrität des Moores und der Loisach, inklusive kumulativer Betrachtung von Wasserentnahmen, Flussausbau und geplanten Großprojekten im Oberlauf.
    Dossier Murnauer Moos / Oberlauf Loisach
  • Berlin – Legislative Resonanz
    Baumentscheid und Klimaanpassungsgesetz als Beispiel dafür, wie zivilgesellschaftliche Impulse aus Art. 20a GG in die Gesetzgebung einfließen.
    Fall Berlin – Legislative Resonanz
  • München / Eisbach – Administrative Resonanz
    Verschwinden der Eisbachwelle nach Bachauskehr als Lehrstück über Irreversibilität und präventive Verantwortung im Verwaltungshandeln.
    Fall München – Administrative Resonanz

Weitere Texte und Dokumente sind in der Forschungsreihe zur Systemischen Rechtsentwicklung dokumentiert.

Wissenschaftliche Grundlage der Methode

Die Systemische Rechtsentwicklung verbindet mehrere wissenschaftliche Methodenlinien zu einem ökologisch lernfähigen Verständnis des Rechts: Rückkopplung, Resonanz und Praxis.

  • Systemtheorie: Recht als selbstreflexives System – Eingaben als interne Lernimpulse.
  • Praxeologie: Recht als soziale Praxis – Texte und Verfahren als Formen juristischer Selbstbeobachtung.
  • Kybernetik: Art. 20a GG als ökologischer Regelkreis staatlicher Selbststeuerung.
  • Aktionsforschung: Eingaben als Instrument verfassungsgeleiteter Handlung und Reflexion.
  • Hermeneutik & Resonanz: Verwaltung und Bürgerschaft als Resonanzpartner ökologischer Selbstkorrektur.
  • Design Research: Recht als gestaltbares, lernfähiges Governance-System.

Diese Verbindung macht Art. 20a GG zu einem Funktionsprinzip präventiver Rechtsanwendung und zur Grundlage einer transdisziplinären Ökologie des Rechts.

Bezug zur Systemtheorie des Rechts

In Kontinuität zur Systemtheorie des Rechts (Luhmann, Teubner, Fischer-Lescano) beschreibt die Methode das Recht als lernfähiges System. Neu ist: Die Lernfähigkeit wird praktisch operationalisiert durch präventive Eingaben, die den Staat an seine verfassungsökologische Verantwortung erinnern.

So entsteht eine anwendungsorientierte Praxis staatlicher Selbstprüfung. Art. 20a GG bildet dabei die Schaltstelle zwischen Recht, Ökologie und Gesellschaft.

Die Systemtheorie beschreibt, wie das Recht lernen kann – die Systemische Rechtsentwicklung zeigt, wie es geschieht.

Resonanz Physik – Wirklichkeit des Rechts

Das Recht operiert in einer symbolischen Wirklichkeit – Normen, Begriffe, Verfahren. Diese muss an die physikalische Realität rückgebunden werden: Wasserhaushalt, Böden, Klima, ökologische Tragfähigkeit.

Ein Rechtsstaat kann nur stabil sein, wenn er die Funktionsgesetze seiner Lebensgrundlagen ernst nimmt. Ignoriert er sie, verliert er nicht nur ökologische, sondern systemische Legitimität.

Die Systemische Rechtsentwicklung verbindet daher juristische Selbstreferenz mit physikalischer Selbstabhängigkeit des Staates: Sie erinnert daran, dass auch Recht von denselben Bedingungen lebt wie wir – Wasser, Regeneration, intakte Kreisläufe.

Das Recht operiert in Symbolen, aber es haftet an der Physik.
Wer die Ökologie ignoriert, gefährdet nicht die Natur – sondern den Staat.

Zwischen Verwaltung und Verfassung liegt die Gesetzgebung – die Schicht, in der das Recht beginnt, sich selbst zu korrigieren. Berlin zeigt, wie Bürgerimpulse in parlamentarische Struktur übersetzt werden.

Fall Berlin – Legislative Resonanz: Wenn das Recht von unten lernt

Der Baumentscheid Berlin hat einen legislativen Impuls ausgelöst: Das Abgeordnetenhaus hat im Klimaanpassungsgesetz Berlin die Aufgaben der Berliner Wasserbetriebe erweitert – hin zu einer dezentralen, naturnahen Bewirtschaftung des Niederschlagswassers mit dem Ziel, naturnahe Wasserkreisläufe zu schützen und auszubauen.

Das ist ein Beispiel präventiver Rechtsanwendung auf Gesetzgebungsebene: Ein zivilgesellschaftlicher Impuls erinnert die Politik an den Vorsorgeauftrag aus Art. 20a GG und wird funktional in bestehende Strukturen eingeschrieben – ohne neue Klagerechte, aber mit klarer Zuständigkeit innerhalb des Systems.

Berlin zeigt, dass Systemische Rechtsentwicklung nicht nur von Bürger:innen ausgeht – sie kann auch im Parlament ankommen.

🌀 Fall München – Administrative Resonanz: Irreversibilität als Lehrmeisterin

Nach einer routinemäßigen Bachauskehr im Herbst 2025 verschwand die Münchner Eisbachwelle – ein Symbol urbaner Lebendigkeit. Messungen und technische Eingriffe sollen sie wiederherstellen, doch Fachleute halten es für möglich, dass sich die Strömungsverhältnisse dauerhaft verändert haben. Vielleicht kehrt eine Welle zurück, aber nicht dieselbe.

Der Fall zeigt, dass auch alltägliches Verwaltungshandeln – hier unter dem Label „Pflege“ – irreversible Systemverschiebungen auslösen kann. Art. 20a GG verpflichtet zur Vorsorge nicht nur vor Schäden, sondern vor dem Verlust ökologischer Komplexität. Die Eisbachwelle wird so zum Beispiel dafür, dass Pflege ohne Systemverständnis zur Zerstörung werden kann. Recht, das lernen will, muss seine eigenen Eingriffe als Teil ökologischer Dynamiken begreifen.

Recht kann nicht jede Welle bewahren. Aber es kann lernen, wann und wie menschliches Handeln Dynamiken verändert, die es gar nicht vollständig versteht. Die Eisbachwelle erinnert daran, dass jedes System, das man zu gründlich reinigen will, sein Gedächtnis verlieren kann.

„Manche Wellen kehren nicht zurück. Aber sie hinterlassen ein anderes Bewusstsein von Strömung.“

Kategorie: Administrative Resonanz · Ort: München · Autor: Hans Leo Bader · Datum: November 2025

Hambach / NRW – Systemische Eingabe & Resonanz

Am 17.10.2025 wurde gemäß § 13 VwVfG NRW i. V. m. Art. 20a GG eine Eingabe zum Tagebau Hambach eingereicht. Sie zielt auf eine verfassungsgeleitete Prüfung laufender Erdbewegungen und der Rheinwassertransportleitung.

Am 30.10.2025 folgte die Erste Erweiterung (Garzweiler / Giftmüll / EU-Vorsorge), am 01.11.2025 die Zweite Erweiterung (Feiertagsarbeiten „Sündenwäldchen“).

Mit Schreiben vom 24.10.2025 reagierte die Bezirksregierung Arnsberg auf die ursprüngliche Eingabe: Sie betont die Bedeutung von Art. 20a GG und verweist darauf, dass Klimaschutzrecht und BVerfG-Rechtsprechung bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans Hambach berücksichtigt worden seien. Zugleich hält sie an der bestehenden Genehmigung fest.

Systemische Einordnung: Art. 20a GG ist im Prüfprogramm angekommen – wird aber primär über das Klimaschutzgesetz vermittelt. Genau hier setzt die Systemische Rechtsentwicklung an.

Am 10.11.2025 leitete das MUNV NRW die zweite Erweiterung zuständigkeitshalber an die Stadt Kerpen weiter (CC: Sabina Rothe, Helmut Scheel) – ein sichtbarer Schritt der institutionellen Rückkopplung auf kommunaler Ebene.

Status: Resonanzphase II formal abgeschlossen (Antwort auf Haupteingabe liegt vor), Erweiterungen bleiben Prüfmaßstab der laufenden Phase III.

📄 Haupteingabe Hambach – DOI: 10.5281/zenodo.17465271
📄 Erste Erweiterung – DOI: 10.5281/zenodo.17569246
📄 Zweite Erweiterung – DOI: 10.5281/zenodo.17569788

Zum Hambach-Dossier

Erste Erweiterung (30.10.2025): Garzweiler / Giftmüll-Skandal 2025 – Verweis auf das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 191 Abs. 2 AEUV) und die Schutzpflichtlücke zwischen Ermittlungsgeheimnis und verfassungsrechtlicher Vorsorgepflicht. Vorsorge heißt: prüfen, bevor genehmigt wird.

📘 DOI: 10.5281/zenodo.17569246 · Teil der Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung (Bader 2025)

Zweite Erweiterung (01.11.2025): Feiertagsarbeiten im „Sündenwäldchen“ – Prüfbitte zur Rechtsgrundlage von Bodenarbeiten am Stillen Feiertag (§ 10 Feiertagsgesetz NRW), Hinweis auf funktionale Amtsermittlungspflicht und Umsetzung von Art. 20a GG im Alltag des Verwaltungsvollzugs.

📘 DOI: 10.5281/zenodo.17569788 · Teil der Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung (Bader 2025)

Rekultivierung ≠ Vorsorgepflicht

WDR 5 porträtiert das Rheinische Revier als künftige Ökokorridore. Die Eingaben zeigen: Rekultivierung ersetzt keine Vorsorge. Art. 20a GG verlangt präventive Sicherung der Lebensgrundlagen – nicht nur nachträgliche Gestaltung.

Vorsorge ist nicht: „Wir pflanzen später Bäume.“ – Vorsorge ist: „Wir verhindern jetzt unnötige Zerstörung.“

Das paradoxe Schweigen der Verwaltung

Wer eine Eingabe nach § 13 VwVfG macht, öffnet einen stillen Dialog mit dem Staat. Ein Bürger erinnert die Verwaltung an ihre Schutzpflicht nach Art. 20a GG – daran, dass der Staat selbst Hüter der natürlichen Lebensgrundlagen ist.

Ko-Intelligenz – Wenn Recht und Lernen dasselbe Prinzip teilen

Ko-Intelligenz heißt: Recht und KI lernen über Beziehungen und Rückkopplung, nicht über das Anhäufen von Einzelelementen. Jede präventive Eingabe wirkt wie ein Impuls im Netzwerk – Muster werden geprüft, ohne das System zu zerstören.

Das System lernt, weil jemand zuhört, der noch nicht weiß, aber verstehen will.

Definition als Beziehungspunkt

Definitionen geben Orientierung im Fluss des Verstehens. Sie verbinden Ebenen – zwischen Recht und Leben, Wissen und Verantwortung.

Wir definieren nicht, um festzulegen – wir definieren, um zu verbinden.

Begriffe sind tragfähige, durchlässige Brücken: präzise und beweglich zugleich.

Definitionen als Knoten im Netz der Beziehungen

Jede Definition ist ein Knoten, an dem sich Fäden kreuzen. Orientierung entsteht im Geflecht – nicht am Rand.

Eine Definition ist kein Ende der Bewegung, sondern der Moment, in dem Beziehung sichtbar wird.

Resonanz als Methode

Resonanz ist operatives Prinzip: Antworten sind diagnostische Signale der Lernbewegung.

Resonanz zeigt, wo ein System seine Grenzen spürt – und wo es bereit ist, sie zu verschieben.

Vom Wert zum Prinzip – Wie Ethik ins Recht zurückkehrt

Vom Produkt zur Verantwortung

Naturverträglichkeit wird zur Prüfgröße von Fortschritt – Verantwortung als Strukturprinzip.

Kein Produkt ohne Naturverträglichkeit.
Kein Fortschritt ohne Rückbindung.
Kein Recht ohne Beziehung.

Ökozid – keine Straflücke, sondern Staatsversagen

„Ökozid“ bezeichnet weniger eine Lücke im Strafrecht als eine Verantwortungslücke des Staates. Nicht das Strafmaß fehlt, sondern die Fähigkeit, präventiv zu handeln.

Das Problem ist nicht nur, dass Zerstörung nicht bestraft wird – das Problem ist, dass sie vorher nicht verhindert wird.

Systemische Rechtsentwicklung verschiebt den Fokus von der Reaktion auf den Schaden hin zur Selbstkorrektur des Staates (Art. 20a GG).

Bezug zu bestehenden Theorien und Quellen

Die Systemische Rechtsentwicklung steht nicht im luftleeren Raum, sondern baut auf bestehenden rechts- und sozialtheoretischen Ansätzen auf – insbesondere auf Konzepten ökologischer Integrität, systemtheoretischen Rechtsmodellen und verantwortungsethischen Positionen. Sie versteht sich als praktische Operationalisierung dieser Linien im Verwaltungsvollzug.

Zentrale Referenzen

Bosselmann, Klaus (2008): The Principle of Sustainability – Transforming Law and Governance. Ashgate, Aldershot. Einführung des Konzepts der ökologischen Integrität als Verfassungsprinzip.

Luhmann, Niklas (1993): Das Recht der Gesellschaft. Suhrkamp, Frankfurt am Main. Grundlage der modernen Systemtheorie des Rechts – Selbstreferenz und operative Geschlossenheit.

Teubner, Gunther (2012): Recht als autopoietisches System. Suhrkamp, Frankfurt am Main. Weiterentwicklung Luhmanns im Hinblick auf strukturelle Kopplungen zwischen Recht, Politik und Ökonomie.

Jonas, Hans (1979): Das Prinzip Verantwortung – Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation. Begründung der Verantwortungsethik als präventives Gegenmodell zur Technikdominanz.

Naess, Arne (1989): Ecology, Community and Lifestyle. Cambridge University Press. Philosophie der Tiefenökologie – Verbindung von individueller Wahrnehmung und ökologischer Praxis.

Bader, Hans Leo (2025): Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung. DOI: 10.5281/zenodo.17449066 · Veröffentlichung der Methode und ihres theoretischen Bezugsrahmens.

Theorie liefert die Sprache – Praxis die Bewegung. Beide zusammen ergeben: Rechtskultur als lernendes System.

Freude als Indikator lernender Systeme

Freude ist ein Funktionssignal lebender Systeme: Wahrnehmung, Verantwortung und Handlung geraten in Einklang.

Tanz-Metapher: Regeln sind Schritte – Freude entsteht, wenn der Schritt zur Musik passt.

Freude ist die Energieform von Kohärenz. Wo sie spürbar wird, hat Lernen begonnen.

Ein lernendes Recht schwingt mit der Wirklichkeit. Bhutan zeigt mit „Gross National Happiness“ eine verwandte Logik.

Ein Rechtsstaat, der Freude zulässt, ist ein Rechtsstaat, der lernt.

Ausblick

Systemische Rechtsentwicklung zeigt, wie Bürger:innen gemeinsam mit der Verwaltung das Recht weiterentwickeln – präventiv, lernfähig, verfassungstreu.

Neben den dokumentierten Eingaben auf Landesebene sind weitere Verfahren u.a. auch auf Bundesebene und in weiteren Regionen in Vorbereitung. Sie werden hier aufgenommen, sobald sie rechtlich verantwortbar beschrieben und in die Forschungsreihe eingeordnet werden können.

Ontozentrismus – Das verbindende Prinzip

Ontozentrismus denkt Recht und Leben zusammen: Nicht die Natur als Objekt, sondern das Lebendige als Ursprung des Rechts. So wird aus Moral keine Forderung, sondern Funktionslogik des Rechts.

„Ontozentrismus heißt: Das Leben ist nicht Objekt des Rechts, sondern sein Ursprung.“

Er gleicht die Asymmetrie moderner Ordnungen aus: Ökonomische Deutungen des Grundgesetzes erscheinen selbstverständlich, die ökologische Dimension des Art. 20a GG muss sich bis heute erklären.

Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Laufende wissenschaftliche Reihe: veröffentlichte DOIs ✅, laufende Arbeiten 🧩, angekündigte Texte 🕓 – von den Eingaben (Hambach / Murnauer Moos / Olympia Bayern) bis zur Ko-Intelligenz.

📘 Zur Forschungsreihe

Social Media · Veröffentlichungen & Resonanz

Hier dokumentieren wir laufende Threads, Posts und Serien zur Systemischen Rechtsentwicklung.

📘 Zu den Social-Veröffentlichungen

Kontakt / Koordination

Diese Dokumentation ist Teil eines laufenden, verfassungsbezogenen Verfahrens zur präventiven Anwendung von Art. 20a GG und Art. 141 BV im Verwaltungsvollzug.

Koordination (Systemische Rechtsentwicklung / Verfassungsbeschwerde Loisach):
Hans Leo Bader
c/o Rechte der Natur – Das Volksbegehren
Heisenbergstraße 2b · 80937 München
info@dubistdieer.de

Mitwirkende in NRW (Hambach / Rheinisches Revier):
Helmut Scheel · Sabina Rothe

Forschungsarchiv auf Zenodo

Die Arbeiten im Rahmen der Systemischen Rechtsentwicklung sind Teil der Forschungscommunity „Rechte der Natur Deutschland“ auf Zenodo. Sie dokumentieren methodischen Aufbau, Eingaben und theoretische Grundlagen – offen lizenziert und dauerhaft zitierfähig.

https://zenodo.org/communities/systemische-rechtsentwicklung

🧩 Neu in der Forschungsreihe: Sprachökologie des Rechts

Begriffe verändern die Wirklichkeit, wenn sie verstanden werden. „Systemische Rechtsentwicklung“ und „Ontozentrismus“ sind keine Schlagworte, sondern neue Arbeitsbegriffe des Rechts – sie wurzeln dort, wo Sprache beginnt, Verantwortung zu übernehmen.

Die Sprachökologie des Rechts beschreibt, wie solche Begriffe wachsen: Von der Irritation über die Resonanz bis zur Integration in Verwaltung, Wissenschaft und Gesellschaft.

📘 Zur Forschungsreihe

✅ Netzwerk-Stellungnahme zum Umweltstrafrecht (BMJ, 2025)

Das Netzwerk Rechte der Natur e. V. hat am 12. November 2025 seine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eingereicht. Sie beruht auf der Methode der Systemischen Rechtsentwicklung und zeigt, wie sich juristische Präzision und zivilgesellschaftliche Verantwortung verbinden lassen.

Die Stellungnahme definiert das Ökosystem funktional (biotisch / abiotisch), stärkt die präventive Dimension über § 13 VwVfG und Art. 20a GG und knüpft an die EU-Richtlinie 2024/1203 an – ein Schritt vom Objektschutz zur Funktionsverantwortung.

📄 Stellungnahme & Forschungsreihe