Systemische Rechtsentwicklung

Systemische Rechtsentwicklung – Symbolbild
Sprache:

Worum es hier wirklich geht:
Was passiert, wenn ein Staat seine ökologische Schutzpflicht ernst nimmt – und wie Bürger:innen ihn mit Art. 20a GG dazu bringen können, zu handeln, bevor Städte, Flüsse und Moore kippen.

Hinweis: keine Rechtsberatung

Die Systemische Rechtsentwicklung ersetzt keine anwaltliche Beratung und keine Prozessvertretung. Die hier gezeigten Eingaben und Texte sind methodische Beispiele dafür, wie Bürgerinnen und Bürger Verwaltungen an den Auftrag aus Art. 20a GG und den Schutz der natürlichen Mitwelt erinnern können.

Entscheidungen über Einzelfälle, Rechtsmittel und Erfolgsaussichten liegen immer bei zuständigen Juristinnen und Juristen sowie bei den Gerichten.

Die hier verwendeten Fachbegriffe der Systemischen Rechtsentwicklung (u. a. verfassungsgeleitete Verwaltungsprüfung, ökologische Funktionsordnung, präventive Rechtsstaatlichkeit) sind im Glossar „Kernbegriffe der Systemischen Rechtsentwicklung“ (DOI: 10.5281/zenodo.17820198) systematisch definiert.

Worum es hier geht - in 5 Punkten

Diese Seite dokumentiert, wie der Staat mit Hilfe von Art. 20a GG und § 13 VwVfG aus der ökologischen Katastrophe lernen kann. Sie zeigt keine Kampagne, sondern eine Methode, mit der Recht und Mitwelt praktisch zusammengebracht werden.

  • 1. Systemische Rechtsentwicklung
    Eine Methode, mit der Bürger:innen Art. 20a GG präventiv in den Verwaltungsvollzug hinein aktivieren - ohne Klage, ohne Parteistellung.
  • 2. Hebel im Rechtssystem
    Kern ist die Kombination aus § 13 VwVfG (offenes Beteiligungsfenster) und Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) als Funktionsnorm des Staates.
  • 3. Konkrete Fälle statt Theorie
    Eingaben zu Hambach, Murnauer Moos und Olympia Bayern sowie gesetzgeberische und administrative Referenzfälle in Berlin (Baumentscheid / Klimaanpassungsgesetz) und München (Eisbach) zeigen, wie die Methode in realen Entscheidungsprozessen wirkt.
  • 4. Offene Forschungsreihe
    Alle Texte sind über DOIs zitierfähig und als Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung auf Zenodo dokumentiert.
  • 5. Neue Rechtskultur
    Begriffe wie Funktionsschutz, Ontozentrismus und Ko-Intelligenz beschreiben eine Rechtskultur, in der der Staat seine Abhängigkeit von der Mitwelt ernst nimmt und lernfähig wird.

Koalitionsausschuss 2025 – Beschleunigung ohne Funktionsschutz?

Der aktuelle Koalitionsausschuss in Berlin setzt stark auf Beschleunigung: Engpassbeseitigung bei Autobahnen, Schienenprojekten und Brücken soll pauschal zum „überragenden öffentlichen Interesse“ erklärt werden. Parallel dazu stehen Einschränkungen des Umweltverbandsklagerechts im Raum – trotz einschlägiger Rechtsprechung des EuGH, der pauschale Einwendungsbeschränkungen bereits 2015 für unzulässig erklärt hat.

Genau hier wird sichtbar, warum die Systemische Rechtsentwicklung gebraucht wird. Wo politische Verfahren beschleunigt und Kontrollrechte beschnitten werden, braucht es eine verfassungsgeleitete Funktionsperspektive: Entscheidungen müssen davor geprüft werden, ob sie die Funktionsfähigkeit von Wasser, Boden, Wald und Klima gefährden. Art. 20a GG ist dabei kein Zusatzkapitel der Umweltpolitik, sondern Rahmenbedingung staatlicher Handlungsfähigkeit.

Die Methode der Systemischen Rechtsentwicklung reagiert genau auf diese Lücke: Bürgerinnen und Bürger erinnern Verwaltung und Politik präventiv an ihre verfassungsrechtliche Verantwortung – bevor Beschleunigungslogiken vollendete Tatsachen schaffen, die sich später nur noch als ökologische Katastrophe oder Klimakatastrophe zeigen.

Wie fügt sich die Systemische Rechtsentwicklung in das bestehende Instrumentarium der Klimajuristerei ein? Eine KI hat strategische Klimaklagen und präventive Eingaben nach § 13 VwVfG miteinander verglichen. Ihre Außenperspektive macht deutlich, dass beides zusammengehört, wenn die Verfassung in der täglichen Verwaltungspraxis tatsächlich für die natürliche Mitwelt wirksam werden soll.

Externe Einordnung: Klimaklagen und Systemische Rechtsentwicklung

Strategische Klimaklagen erzwingen durch Gerichte verbindliche Präzedenzfälle, die staatliche und unternehmerische Verantwortung für die Klimakatastrophe einklagbar machen. Sie schaffen das normative Dach.

Die Systemische Rechtsentwicklung aktiviert durch niedrigschwellige Verwaltungseingaben nach § 13 VwVfG kontinuierlich Art. 20a GG in konkreten Verfahren, baut Begründungsdruck auf und dokumentiert Prüfdefizite. Sie übersetzt Verfassungsrecht in den Alltag der Verwaltung und in den Funktionsschutz der natürlichen Mitwelt.

So schließt sie die Implementierungslücke zwischen großen Urteilen und täglicher Behördenpraxis. Beide Methoden sind strategisch komplementär: Klimaklagen setzen Rechtsprinzipien auf der Makroebene, die Systemische Rechtsentwicklung operationalisiert sie auf der Mikroebene. Gemeinsam bilden sie ein zweistufiges System rechtlicher Mobilisierung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

KI basierte Außenperspektive, 2025

Begleitung in Systemischer Rechtsentwicklung

Wenn Sie die Methode der Systemischen Rechtsentwicklung für eigene Fälle nutzen möchten, unterstützen wir Sie im Rahmen professioneller, honorarpflichtiger Begleitung bei der strategischen Anwendung:

  • Analyse ökologischer Funktionsrisiken und ihrer Verbindung zu Art. 20a GG
  • Entwicklung von Eingaben, Dossiers und Kommunikationskonzepten
  • Schnittstelle zu Juristinnen und Juristen, Fachleuten und lokalen Initiativen

Wir bieten keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern Prozess- und Methodenbegleitung. Für anwaltliche Beratung und Prozessvertretung arbeiten wir mit Juristinnen und Juristen zusammen, die eigenständig und in eigener Verantwortung handeln.

Wenn Sie eine Zusammenarbeit prüfen möchten, erfahren Sie hier mehr oder schreiben uns direkt per E-Mail mit dem Betreff „Systemische Rechtsentwicklung“. Wir melden uns mit einem Vorschlag zu Umfang, Format und Honorarrahmen.

Mehr erfahren

Schneller Einstieg - je nachdem, wer Sie sind

Die Seite richtet sich an unterschiedliche Gruppen. Wählen Sie den Einstieg, der zu Ihrer Rolle passt.

Wie diese Seite gelesen werden kann

Diese Website dokumentiert einen laufenden Entwicklungsprozess: den Versuch, das Verhältnis von Mensch, Staat und Mitwelt rechtlich neu zu denken. Sie verbindet juristische Präzision mit öffentlicher Nachvollziehbarkeit und ist so aufgebaut, dass Journalist:innen, Verwaltungsfachleute und interessierte Bürger:innen die einzelnen Ebenen getrennt, aber auch im Zusammenhang lesen können.

  • Rechtliche Ebene: Abschnitte zu Art. 20a GG, § 13 VwVfG und den jeweiligen Eingaben zeigen, wie ökologische Verantwortung verfassungsrechtlich verankert ist.
  • Fachliche Ebene: Dossiers wie Murnauer Moos oder Hambach illustrieren, wie wissenschaftliche Erkenntnisse (Hydrologie, Ökologie, Klimawirkung) in Verwaltungsverfahren einfließen.
  • Gesellschaftliche Ebene: Die Kapitel Resonanz und Ko-Intelligenz dokumentieren, wie Bürger:innen, Behörden und Wissenschaft gemeinsam Lernprozesse im Recht auslösen können.
  • Internationale Ebene: Bezüge zu Ecuador, dem Mar Menor oder dem St. Lorenz zeigen, dass diese Entwicklung Teil einer globalen Bewegung hin zu ökologischer Staatlichkeit ist.

Die Seite versteht sich nicht als Kampagne, sondern als offenes Archiv eines sich wandelnden Rechtsverständnisses. Jede Fassung, jedes Dokument, jede Rückmeldung ist Teil eines Lernprozesses – juristisch nachvollziehbar, politisch anschlussfähig und menschlich lesbar.

Systemische Rechtsentwicklung

Für Leser:innen, die direkt in die Praxis oder in die methodische Grundlage einsteigen wollen, hier der Schnellzugriff auf Methode und zentrale Fälle:

Der Begriff Systemische Rechtsentwicklung wurde 2025 von Hans Leo Bader geprägt und am 27. Oktober 2025 auf 📘 Zenodo DOI: 10.5281/zenodo.17449066 veröffentlicht. Er beschreibt die Fähigkeit des Rechtssystems, seine eigenen Begriffe, Strukturen und Entscheidungsprozesse im Lichte ökologischer Zusammenhänge zu reflektieren und fortzuentwickeln.

Die ontologische Grundlage dieses Ansatzes entfaltet der Essay „Warum das Recht Teil der Mitwelt ist: Ontologische Grundlage der Rechte der Natur“, veröffentlicht auf 📘 Zenodo DOI: 10.5281/zenodo.17597213 .

Systemische Rechtsentwicklung versteht das Recht nicht als starres Normengefüge, sondern als lernfähiges System, das auf ökologische Rückkopplungen reagiert, ohne seine normative Eigenständigkeit zu verlieren. Sie verankert die verfassungsrechtliche Schutzpflicht nach Art. 20a GG praktisch in Verwaltung, Gesetzgebung und Verfassung und nutzt insbesondere Eingaben nach § 13 VwVfG, um Art. 20a GG als präventiven Prüfmaßstab im Verwaltungsvollzug zu aktivieren. So schließt sie die Implementierungslücke zwischen Verfassungsnorm, Gerichtsurteilen und alltäglicher Behördenpraxis.

Diese Seite dokumentiert, wie der Staat mit Hilfe von Art. 20a GG und § 13 VwVfG aus der ökologischen Katastrophe lernen kann. Sie zeigt keine Kampagne, sondern eine Methode, mit der Recht und Mitwelt praktisch zusammengebracht werden. Die Systemische Rechtsentwicklung ist unabhängig vom Volksbegehren „Rechte der Natur – Bayern“ und wird als verfassungsgeleitete Prüfstruktur in konkreten Fällen angewendet, von kommunalen Planungen bis zu Großverfahren auf Landes- und Bundesebene, etwa bei Tagebauen, Moor- und Flusslandschaften.

Transdisziplinäre Realität – Funktionsschutz statt Fachgrenzen

Die ökologische Realität hält sich nicht an Fachgrenzen. Wenn ein Moor Wasser verliert, kippen gleichzeitig CO₂-Bilanz, Temperaturregime, Artenvielfalt, Grundwasserstand und Flussdynamik. Die ökologische Katastrophe ist kein Einzelfehler, sondern ein Funktionsverlust im System.

Unsere Wissensordnung ist dagegen aufgeteilt: Hydrologie hier, Naturschutz dort, dazu Geographie, Verwaltung, Recht, Philosophie. Jede Disziplin sieht ihren Ausschnitt. Was fehlt, ist der Blick auf die Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen als Ganzes.

Genau hier setzt Funktionsschutz an: Er verbindet wissenschaftliche Erkenntnisse, Mitwelt und Recht. Art. 20a GG wird zur Funktionsnorm: Der Staat muss die Lebensgrundlagen so behandeln, wie sie tatsächlich arbeiten – als zusammenhängendes System.

Zur Vertiefung: Transdisziplinäre Realität

Zwischenbilanz 2025 – Systemische Rechtsentwicklung

2025 markiert einen Wendepunkt: Erstmals wurden verfassungsgeleitete Eingaben nach § 13 VwVfG in Verbindung mit Art. 20a GG offiziell registriert. Diese Eingaben sind keine Klagen, sondern präventive Prüfimpulse – sie erinnern die Verwaltung an ihre Schutzpflicht gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen, vorausschauend und verfassungstreu.

Art. 20a GG lebt – nicht durch Klage, sondern durch Bewusstsein im Vollzug.

1 | Juristische Ebene

Zentrale Schnittstelle ist die Kombination aus § 13 VwVfG (offenes Beteiligungsfenster) und Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen). Daraus entsteht eine verfassungsgeleitete Selbstprüfung der Behörden: nicht konfrontativ, sondern systemisch-präventiv. Die Resonanz der Bezirksregierung Arnsberg zur Hambach-Eingabe bestätigt dies: Art. 20a GG wird als Prüfmaßstab benannt – ein formaler Durchbruch, auch wenn die Anwendung im Ergebnis am Klimaschutzgesetz ausgerichtet bleibt.

2 | Institutionelle Ebene

Erste förmliche Resonanzen belegen die Anschlussfähigkeit: Olympiabewerbung Bayern (Aktenzeichen BK2-A0140-2025/1097), Hambach / Rheinisches Revier (NRW) mit schriftlicher Reaktion und Bestätigung von Art. 20a GG als Prüfmaßstab, Murnauer Moos / Oberlauf Loisach in fachlicher Vertiefung. Damit wird Art. 20a GG faktisch in den Verwaltungsvollzug hineingetragen – und beginnt, die Amtsermittlungspflicht funktional zu erweitern.

3 | Kommunikative Ebene

Der Diskurs verschiebt sich vom Aktivismus zur Rechtskultur: Beteiligung ohne Parteistellung – durch Einsicht, Transparenz und verfassungstreue Sprache. Behörden reagieren formell, Medien greifen die Methode auf, und wissenschaftliche Partner (z. B. EcoJurisprudence Monitor) beginnen, die Fälle zu dokumentieren.

4 | Wissenschaftliche Ebene

Die Methode verbindet Verfassungsrecht, Ökologie und Systemtheorie und ist mit einer DOI-Publikationsreihe referenzierbar (Zenodo). Sie transformiert den Objektschutz zum Funktionsschutz der Lebensgrundlagen. Die Aufnahme der Hambach-Eingabe in internationale Kontexte bestätigt diese Relevanz.

5 | Systemische Ebene

Recht wird als lernfähige Struktur sichtbar: Verwaltung, Bürger:innen und Verfassung wirken zusammen. Die Resonanzen zeigen: Das Recht beginnt, seine ökologische Bezugsgröße nicht nur zu zitieren, sondern zu verstehen. So entsteht eine ökologische Verfassungskultur, die nicht nur reagiert, sondern vorsorgt.

Der Rechtsstaat schützt die Lebensgrundlagen – nicht weil er muss, sondern weil er dazugehört.
Zwischenbilanz · Systemische Rechtsentwicklung 2025 · Übergang zur Replikation (🔁)

Praxisfälle 2025 – Wo die Methode bereits läuft

Von der Verwaltung über die Gesetzgebung bis in die Rechtsprechung: Die Praxisfälle zeigen, wie Art. 20a GG als Funktionsschutz der natürlichen Mitwelt wirksam wird.

Die Systemische Rechtsentwicklung bleibt nicht theoretisch. 2025 wurde sie in mehreren konkreten Fällen angewendet: als präventive Prüfimpulse nach § 13 VwVfG in Verbindung mit Art. 20a GG und als Resonanz in Gesetzgebung und Verwaltungspraxis.

  • Olympia Bayern
    Bürger-Eingabe zu Art. 20a GG im Kontext der geplanten Olympia-Bewerbung und der nachhaltigen Planung öffentlicher Infrastruktur.
    Kurz-Dossier Olympia Bayern
  • Hambach / Rheinisches Revier (NRW)
    Systemische Eingabe und zwei Erweiterungen zu laufenden Erdbewegungen, Rheinwassertransportleitung, Giftmüll-Skandal und Feiertagsarbeiten im sogenannten Sündenwäldchen.
    Hambach-Dossier
    ➜ DOI-Reihe: Haupteingabe · Erste Erweiterung · Zweite Erweiterung
  • Murnauer Moos / Oberlauf Loisach (Bayern)
    Eingabe zur hydrologischen Integrität des Moores und der Loisach, inklusive kumulativer Betrachtung von Wasserentnahmen, Flussausbau und geplanten Großprojekten im Oberlauf.
    Dossier Murnauer Moos / Oberlauf Loisach
  • Berlin – Legislative Resonanz
    Baumentscheid und Klimaanpassungsgesetz als Beispiel dafür, wie zivilgesellschaftliche Impulse aus Art. 20a GG in die Gesetzgebung einfließen.
    Fall Berlin – Legislative Resonanz
  • München – Juristische Resonanz (Stadtbäume)
    Ein Beschluss des BayVGH macht kommunale Baumschutzsatzungen zum Andockpunkt funktionsschützender Rechtsprechung: Über den Schutz einzelner Bäume wird geprüft, wie tief eine Stadt in ihre eigenen Lebensgrundlagen eingreifen darf.
    Fall München – Juristische Resonanz
  • München / Eisbach – Administrative Resonanz
    Verschwinden der Eisbachwelle nach Bachauskehr als Lehrstück über Irreversibilität und präventive Verantwortung im Verwaltungshandeln.
    Fall München – Administrative Resonanz

Weitere Texte und Dokumente sind in der Forschungsreihe zur Systemischen Rechtsentwicklung dokumentiert.

Wissenschaftliche Grundlage der Methode

Die Systemische Rechtsentwicklung verbindet mehrere wissenschaftliche Methodenlinien zu einem ökologisch lernfähigen Verständnis des Rechts: Rückkopplung, Resonanz und Praxis.

  • Systemtheorie: Recht als selbstreflexives System – Eingaben als interne Lernimpulse.
  • Praxeologie: Recht als soziale Praxis – Texte und Verfahren als Formen juristischer Selbstbeobachtung.
  • Kybernetik: Art. 20a GG als ökologischer Regelkreis staatlicher Selbststeuerung.
  • Aktionsforschung: Eingaben als Instrument verfassungsgeleiteter Handlung und Reflexion.
  • Hermeneutik & Resonanz: Verwaltung und Bürgerschaft als Resonanzpartner ökologischer Selbstkorrektur.
  • Design Research: Recht als gestaltbares, lernfähiges Governance-System.

Diese Verbindung macht Art. 20a GG zu einem Funktionsprinzip präventiver Rechtsanwendung und zur Grundlage einer transdisziplinären Ökologie des Rechts.

Bezug zur Systemtheorie des Rechts

In Kontinuität zur Systemtheorie des Rechts (Luhmann, Teubner, Fischer-Lescano) beschreibt die Methode das Recht als lernfähiges System. Neu ist: Die Lernfähigkeit wird praktisch operationalisiert durch präventive Eingaben, die den Staat an seine verfassungsökologische Verantwortung erinnern.

So entsteht eine anwendungsorientierte Praxis staatlicher Selbstprüfung. Art. 20a GG bildet dabei die Schaltstelle zwischen Recht, Ökologie und Gesellschaft.

Die Systemtheorie beschreibt, wie das Recht lernen kann – die Systemische Rechtsentwicklung zeigt, wie es geschieht.

Resonanz Physik – Wirklichkeit des Rechts

Das Recht operiert in einer symbolischen Wirklichkeit – Normen, Begriffe, Verfahren. Diese muss an die physikalische Realität rückgebunden werden: Wasserhaushalt, Böden, Klima, ökologische Tragfähigkeit.

Ein Rechtsstaat kann nur stabil sein, wenn er die Funktionsgesetze seiner Lebensgrundlagen ernst nimmt. Ignoriert er sie, verliert er nicht nur ökologische, sondern systemische Legitimität.

Die Systemische Rechtsentwicklung verbindet daher juristische Selbstreferenz mit physikalischer Selbstabhängigkeit des Staates: Sie erinnert daran, dass auch Recht von denselben Bedingungen lebt wie wir – Wasser, Regeneration, intakte Kreisläufe.

Das Recht operiert in Symbolen, aber es haftet an der Physik.
Wer die Ökologie ignoriert, gefährdet nicht die Natur – sondern den Staat.

Exkurs Teheran – wenn Politik ökologische Katastrophen nur noch verwaltet

In Iran diskutiert die Regierung, die Hauptstadt Teheran zu verlegen, weil Wasserhaushalt, Bodensenkung und Infrastruktur an der Belastungsgrenze sind. Der Präsident spricht von einem Zustand, in dem das Land „keine Wahl mehr“ habe: Grundwasser wurde über Jahrzehnte übernutzt, Flüsse wurden verbaut, Flächen versiegelt – die Stadt beginnt wörtlich zu sinken.

Teheran steht damit für einen Punkt, an dem Politik nicht mehr vorsorgen kann, sondern eine bereits eingetretene ökologische Katastrophe verwalten muss: durch den Versuch eines räumlichen „Resets“ in Richtung Küste (Makran-Region). Die ökologischen und sozialen Risiken werden nicht gelöst, sondern verschoben – von einem übernutzten Einzugsgebiet auf einen verwundbaren Küstenstreifen.

Aus Sicht der Systemischen Rechtsentwicklung markiert Teheran genau jene Schwelle, die ein verfassungsgeleitetes Vorsorgeverständnis verhindern soll. Art. 20a GG ist so angelegt, dass der Staat die Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen vor irreversiblen Schäden sichern muss – nicht erst dann reagieren, wenn ganze Städte unbewohnbar zu werden drohen.

Der Exkurs macht deutlich: Recht operiert in Symbolen, aber es haftet an der Physik. Wo der Staat Wasserhaushalt, Böden und Flussgebiete nicht als zusammenhängendes System denkt, kippt die Mitwelt – und mit ihr die politische Handlungsfreiheit. Die hier dokumentierten Eingaben – vom fossilen Altlastfall Hambach / NRW bis zum Funktionsfall Murnauer Moos / Oberlauf Loisach – versuchen, diesen Kipppunkt präventiv zu verschieben: weg von der nachträglichen Verwaltung der ökologischen Katastrophe, hin zu einer verfassungsgeleiteten Vorsorge, die die Mitwelt als Trägerin der Lebensgrundlagen ernst nimmt.

📘 Langfassung des Exkurses: Teheran als Warnfall – Zenodo-Paper

Zwischen Verwaltung, Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit beginnt das Recht ökologisch zu lernen.
Die Systemische Rechtsentwicklung zeigt das inzwischen an fünf Orten:

  • Hambach (NRW) – Verwaltung reagiert erstmals sichtbar auf Funktionsrisiken (Art. 20a GG als Prüfmaßstab).
  • Ruhrgebiet (NRW) – Grubenwasserhaltung und Ewigkeitslasten werden als staatliche Funktionsverantwortung adressiert.
  • Murnauer Moos / Oberlauf Loisach (Bayern) – Wasserhaushalt, Moorfunktion und Infrastruktur werden systemisch zusammengeführt.
  • München (Bayern) – zwei Ebenen:
    • Gerichtliche Resonanz: BayVGH Stadtbäume – Funktionsbezüge werden justiziabel.
    • Administrative Resonanz: Eisbach / Irreversibilität als Lehrmeisterin.
  • Berlin – präventive Rechtsanwendung auf Gesetzgebungsebene.

Art. 20a GG bleibt nicht Theorie – er wird schrittweise zum praktischen Prüfmaßstab im Staat.
Und das Recht lernt auf allen Ebenen gleichzeitig.

Zwischen Verwaltung und Verfassung liegt die Gesetzgebung – die Schicht, in der das Recht beginnt, sich selbst zu korrigieren. Berlin zeigt, wie Bürgerimpulse in parlamentarische Struktur übersetzt werden.

Fall Berlin – Legislative Resonanz: Wenn das Recht von unten lernt

Der Baumentscheid Berlin hat einen legislativen Impuls ausgelöst: Das Abgeordnetenhaus hat im Klimaanpassungsgesetz Berlin die Aufgaben der Berliner Wasserbetriebe erweitert – hin zu einer dezentralen, naturnahen Bewirtschaftung des Niederschlagswassers mit dem Ziel, naturnahe Wasserkreisläufe zu schützen und auszubauen.

Das ist ein Beispiel präventiver Rechtsanwendung auf Gesetzgebungsebene: Ein zivilgesellschaftlicher Impuls erinnert die Politik an den Vorsorgeauftrag aus Art. 20a GG und wird funktional in bestehende Strukturen eingeschrieben – ohne neue Klagerechte, aber mit klarer Zuständigkeit innerhalb des Systems.

Berlin zeigt, dass Systemische Rechtsentwicklung nicht nur von Bürger:innen ausgeht – sie kann auch im Parlament ankommen.

🌀 Fall München – Administrative Resonanz: Irreversibilität als Lehrmeisterin

Nach einer routinemäßigen Bachauskehr im Herbst 2025 verschwand die Münchner Eisbachwelle – ein Symbol urbaner Lebendigkeit. Messungen und technische Eingriffe sollen sie wiederherstellen, doch Fachleute halten es für möglich, dass sich die Strömungsverhältnisse dauerhaft verändert haben. Vielleicht kehrt eine Welle zurück, aber nicht dieselbe.

Der Fall zeigt, dass auch alltägliches Verwaltungshandeln – hier unter dem Label „Pflege“ – irreversible Systemverschiebungen auslösen kann. Art. 20a GG verpflichtet zur Vorsorge nicht nur vor Schäden, sondern vor dem Verlust ökologischer Komplexität. Die Eisbachwelle wird so zum Beispiel dafür, dass Pflege ohne Systemverständnis zur Zerstörung werden kann. Recht, das lernen will, muss seine eigenen Eingriffe als Teil ökologischer Dynamiken begreifen.

Recht kann nicht jede Welle bewahren. Aber es kann lernen, wann und wie menschliches Handeln Dynamiken verändert, die es gar nicht vollständig versteht. Die Eisbachwelle erinnert daran, dass jedes System, das man zu gründlich reinigen will, sein Gedächtnis verlieren kann.

„Manche Wellen kehren nicht zurück. Aber sie hinterlassen ein anderes Bewusstsein von Strömung.“

Kategorie: Administrative Resonanz · Ort: München · Autor: Hans Leo Bader · Datum: November 2025

Fall München – Juristische Resonanz: Stadtbäume als Prüfstein

Mit Beschluss vom 13. November 2025 (BayVGH, 2 CS 25.1851) stoppt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vorläufig ein Hinterhof-Bauprojekt in München. Eine anerkannte Naturschutzvereinigung greift die Baugenehmigung an, weil sie zugleich die Fällung geschützter Bäume nach der städtischen Baumschutzverordnung erlaubt. Der VGH ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage an – die Bäume bleiben vorerst stehen.

Der Senat stuft die Baumschutzverordnung als umweltbezogene Rechtsvorschrift des Landesrechts ein. Über das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz kann der Verband so nicht nur den Baumschutz selbst, sondern inzident auch die Frage prüfen lassen, ob überhaupt ein Anspruch auf die Baugenehmigung besteht – insbesondere im Hinblick auf das Einfügen nach § 34 BauGB. Stadtbäume werden damit zu einem Prüfstein dafür, wie tief eine Stadt in ihre eigenen Lebensgrundlagen eingreift.

„Über Stadtbäume prüft das Recht, wie weit eine Stadt sich selbst bebauen darf.“

Kategorie: Juristische Resonanz · Ort: München · Ebene: Oberverwaltungsgericht (Landesrecht) · Datum: November 2025

Hambach / NRW – Systemische Eingabe & Resonanz

Am 17.10.2025 wurde gemäß § 13 VwVfG NRW i. V. m. Art. 20a GG eine Eingabe zum Tagebau Hambach eingereicht. Sie zielt auf eine verfassungsgeleitete Prüfung laufender Erdbewegungen und der Rheinwassertransportleitung.

Am 30.10.2025 folgte die Erste Erweiterung (Garzweiler / Giftmüll / EU-Vorsorge), am 01.11.2025 die Zweite Erweiterung (Feiertagsarbeiten „Sündenwäldchen“).

Mit Schreiben vom 24.10.2025 reagierte die Bezirksregierung Arnsberg auf die ursprüngliche Eingabe: Sie betont die Bedeutung von Art. 20a GG und verweist darauf, dass Klimaschutzrecht und BVerfG-Rechtsprechung bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans Hambach berücksichtigt worden seien. Zugleich hält sie an der bestehenden Genehmigung fest.

Systemische Einordnung: Art. 20a GG ist im Prüfprogramm angekommen – wird aber primär über das Klimaschutzgesetz vermittelt. Genau hier setzt die Systemische Rechtsentwicklung an.

Am 10.11.2025 leitete das MUNV NRW die zweite Erweiterung zuständigkeitshalber an die Stadt Kerpen weiter (CC: Sabina Rothe, Helmut Scheel) – ein sichtbarer Schritt der institutionellen Rückkopplung auf kommunaler Ebene.

Status: Resonanzphase II formal abgeschlossen (Antwort auf Haupteingabe liegt vor), Erweiterungen bleiben Prüfmaßstab der laufenden Phase III.

📄 Haupteingabe Hambach – DOI: 10.5281/zenodo.17465271
📄 Erste Erweiterung – DOI: 10.5281/zenodo.17569246
📄 Zweite Erweiterung – DOI: 10.5281/zenodo.17569788

Zum Hambach-Dossier

Erste Erweiterung (30.10.2025): Garzweiler / Giftmüll-Skandal 2025 – Verweis auf das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 191 Abs. 2 AEUV) und die Schutzpflichtlücke zwischen Ermittlungsgeheimnis und verfassungsrechtlicher Vorsorgepflicht. Vorsorge heißt: prüfen, bevor genehmigt wird.

📘 DOI: 10.5281/zenodo.17569246 · Teil der Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung (Bader 2025)

Zweite Erweiterung (01.11.2025): Feiertagsarbeiten im „Sündenwäldchen“ – Prüfbitte zur Rechtsgrundlage von Bodenarbeiten am Stillen Feiertag (§ 10 Feiertagsgesetz NRW), Hinweis auf funktionale Amtsermittlungspflicht und Umsetzung von Art. 20a GG im Alltag des Verwaltungsvollzugs.

📘 DOI: 10.5281/zenodo.17569788 · Teil der Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung (Bader 2025)

Rekultivierung ≠ Vorsorgepflicht

WDR 5 porträtiert das Rheinische Revier als künftige Ökokorridore. Die Eingaben zeigen: Rekultivierung ersetzt keine Vorsorge. Art. 20a GG verlangt präventive Sicherung der Lebensgrundlagen – nicht nur nachträgliche Gestaltung.

Vorsorge ist nicht: „Wir pflanzen später Bäume.“ – Vorsorge ist: „Wir verhindern jetzt unnötige Zerstörung.“

Resonanz NRW – Garzweiler-Rückkauf und Soft Law

Die Vereinbarung zwischen RWE, Bund und Land NRW aus dem Jahr 2022 verspricht, nicht mehr benötigte Flächen und Häuser in den Tagebau-Dörfern zu „angemessenen Konditionen“ zur Entwicklung und Revitalisierung zur Verfügung zu stellen – mit „besonderer Bedeutung“ des Rückkaufs für ehemalige Eigentümer. Auf dieser Grundlage werden die früheren Umsiedlungsdörfer heute als „Zukunftsdörfer am See“ beworben.

In der Praxis zeigt sich jedoch die typische Dynamik von Soft Law: Die Formulierungen schaffen Erwartungen, begründen aber keine einklagbaren Rechte. Vorkaufsrechte bestehen zwar formal, doch die geforderten Preise schrecken viele ehemalige Bewohner von einer Rückkehr ab. Ein Großteil der Häuser wird über den freien Immobilienmarkt vermarktet; soziale und ökologische Folgekosten bleiben im Hintergrund.

Spannung zwischen Versprechen und Vollzug

  • Politisch werden Heimat, Revitalisierung und „Zukunftsdörfer“ betont, rechtlich bleibt unklar, was „angemessene Konditionen“ konkret bedeuten und wer sie durchsetzen kann.
  • Der Zusatz, dass der Bergbautreibende keinen „Zusatzaufwand“ haben soll, begrenzt faktisch den Spielraum für sozialverträgliche Lösungen.
  • Die langfristigen Folgen für Wasserhaushalt, Gewässerökologie und Ewigkeitslasten spielen in der öffentlichen Kommunikation kaum eine Rolle, obwohl sie im Lichte von Art. 20a GG und Art. 191 Abs. 2 AEUV zentral sind.

Anschluss an die Systemische Rechtsentwicklung

Für die Systemische Rechtsentwicklung fungiert diese Vereinbarung als Resonanzfolie: Sie zeigt, wie weit politische Bilder (Rückgabe, Revitalisierung, Zukunftsdörfer) und rechtliche Verbindlichkeit auseinanderliegen können. Während das Eckpunktepapier auf freiwillige Gespräche und weiche Zusagen setzt, zielen die systemischen Eingaben in NRW darauf, die Verwaltung an verbindliche Prüf- und Dokumentationspflichten nach Art. 20a GG, der Wasserrahmenrichtlinie und dem Vorsorgeprinzip des Unionsrechts zu erinnern.

So entsteht ein Doppelbild: Soft-Law-Versprechen im politischen Raum und präventive Rechtsanwendung im Verwaltungsvollzug. Beide Ebenen gehören zur gleichen Geschichte, werden aber erst zusammen verständlich.

Zwischen Baum-Empathie und Flächenlogik – die Funktionsperspektive

Die öffentliche Debatte pendelt häufig zwischen Baum-Empathie und Flächenlogik der Energiewende: Einerseits wird jeder gefällte Baum betrauert, andererseits werden Wirtschaftsforste und „Kalamitätsflächen“ pauschal als Reserveland für Windkraft oder Kompensation betrachtet. Was fast immer fehlt, ist eine verfassungsgeleitete Funktionsperspektive: Was bedeutet das für Wasserhaushalt, Artengefüge und die langfristige Mitwelt-Tragfähigkeit?

Genau hier setzt die Systemische Rechtsentwicklung an. Sie stellt nicht den Einzelbaum gegen das Windrad, sondern macht Art. 20a GG, die Wasserrahmenrichtlinie und das Vorsorgeprinzip zu verbindlichen Prüfmaßstäben. Die Frage lautet nicht: „Windkraft – ja oder nein?“, sondern: Unter welchen Bedingungen bleibt das ökologische Funktionsgefüge intakt – und wie dokumentiert der Staat diese Verantwortung?

Ruhr – Einwendung gegen Grubenwassereinleitung

In Anknüpfung an die systemische Eingabe zu Hambach wurde im Verfahren zur Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die zentralen Wasserhaltungen im Ruhrgebiet eine Einwendung einer Bürgerin aus dem Ruhrgebiet erhoben. Sie überträgt die Logik von Art. 20a GG, Art. 191 Abs. 2 AEUV und der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auf die Ewigkeitslasten der Grubenwasserhaltung.

Kernthemen der Einwendung

  • Klimarisiko und Jahreshöchstmengen: Kritik daran, dass Extremjahre (Starkregen 2023/24) zur neuen Bemessungsgrundlage für dauerhaft höhere Einleitmengen gemacht werden, ohne eine echte Vorsorgestrategie zu entwickeln.
  • WRRL und Verschlechterungsverbot: Forderung nach einer strengen Prüfung, ob erhöhte Mengen und Frachten mit den Bewirtschaftungszielen der WRRL vereinbar sind.
  • Trinkwasser und Langzeitpfade: Hinweis auf die Rolle der Ruhr als Trinkwasserquelle und die Notwendigkeit, Langzeitrisiken und Aufbereitungsaufwand in die Entscheidung einzubeziehen.
  • Monitoring und Nachsteuerung: Vorschlag engmaschiger Messnetze, verbindlicher Schwellenwerte und einer befristeten Erlaubnis mit Pflicht zur Alternativenprüfung.

Aktueller Stand – Resonanz der Behörde

Die Bezirksregierung hat den fristgerechten Eingang der Einwendung telefonisch bestätigt. Eine gesonderte schriftliche Eingangsbestätigung ist nicht vorgesehen; die Einwendung wird im Verfahren berücksichtigt. Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass die Einwenderin im Falle eines Erörterungstermins informiert und beteiligt wird.

Damit wird die Einwendung Teil des offiziellen Prüfstoffs: Die Fragen zu Klimarisiko, WRRL, Trinkwasser und Monitoring müssen im weiteren Verlauf des Verfahrens beantwortet und in der Entscheidung dokumentiert werden.

Murnauer Moos / Oberlauf Loisach – Funktionsfall

Mit der Eingabe zum Murnauer Moos / Oberlauf der Loisach verschiebt sich der Fokus von der nachträglichen Rekultivierung hin zur präventiven Sicherung eines lebenden Systems. Im Zentrum steht nicht ein einzelnes Schutzgebiet, sondern die Funktionsfähigkeit eines ganzen Einzugsgebiets: Moore, Feuchtflächen, Flusslauf und ihre Rolle für Hochwasser, Niedrigwasser, Kühlung, Artenvielfalt und CO₂-Speicherleistung.

Die Eingabe fragt, ob der Staat seiner Pflicht aus Art. 20a GG gerecht wird, wenn Entwässerung, Bebauung und kumulative Eingriffe im Oberlauf schrittweise genau jene Puffer zerstören, von denen die Stabilität der Loisach abhängt. Anders als bei fossilen Altlasten im Rheinischen Revier geht es hier um ein System, das noch trägt, aber deutlich zeigt, wo die Grenze zur ökologischen Katastrophe verläuft.

Systemische Einordnung: Murnau / Oberlauf Loisach ist der Prototyp eines Funktionsfalls: Die Eingabe macht sichtbar, wie sich Funktionsschutz praktisch anwenden lässt, nicht abstrakt, sondern entlang von Wasserhaushalt, Moorkörper, Flussdynamik und ihrer Bedeutung für Gemeinden im Loisachtal.

Aktueller Stand (Dezember 2025): Das Landratsamt Garmisch Partenkirchen hat auf die Eingabe reagiert und die vier konkreten Anregungen aufgegriffen. In einem weiteren Schreiben klären wir nun, wie die verfassungsbezogene Eingabe formal geführt wird (Aktenzeichen) und welche Behörde aus Sicht des Landratsamts die Funktionsverantwortung für das System Murnauer Moos / Oberlauf Loisach trägt.

Dossier Murnauer Moos / Oberlauf Loisach

Das paradoxe Schweigen der Verwaltung

Wer eine Eingabe nach § 13 VwVfG macht, öffnet einen stillen Dialog mit dem Staat. Ein Bürger erinnert die Verwaltung an ihre Schutzpflicht nach Art. 20a GG – daran, dass der Staat selbst Hüter der natürlichen Lebensgrundlagen ist.

Ko-Intelligenz – Wenn Recht und Lernen dasselbe Prinzip teilen

Ko-Intelligenz heißt: Recht und KI lernen über Beziehungen und Rückkopplung, nicht über das Anhäufen von Einzelelementen. Jede präventive Eingabe wirkt wie ein Impuls im Netzwerk – Muster werden geprüft, ohne das System zu zerstören.

Das System lernt, weil jemand zuhört, der noch nicht weiß, aber verstehen will.

Definition als Beziehungspunkt

Definitionen geben Orientierung im Fluss des Verstehens. Sie verbinden Ebenen – zwischen Recht und Leben, Wissen und Verantwortung.

Wir definieren nicht, um festzulegen – wir definieren, um zu verbinden.

Begriffe sind tragfähige, durchlässige Brücken: präzise und beweglich zugleich.

Definitionen als Knoten im Netz der Beziehungen

Jede Definition ist ein Knoten, an dem sich Fäden kreuzen. Orientierung entsteht im Geflecht – nicht am Rand.

Eine Definition ist kein Ende der Bewegung, sondern der Moment, in dem Beziehung sichtbar wird.

Resonanz als Methode

Resonanz ist operatives Prinzip: Antworten sind diagnostische Signale der Lernbewegung.

Resonanz zeigt, wo ein System seine Grenzen spürt – und wo es bereit ist, sie zu verschieben.

Vom Wert zum Prinzip – Wie Ethik ins Recht zurückkehrt

Vom Produkt zur Verantwortung

Naturverträglichkeit wird zur Prüfgröße von Fortschritt – Verantwortung als Strukturprinzip.

Kein Produkt ohne Naturverträglichkeit.
Kein Fortschritt ohne Rückbindung.
Kein Recht ohne Beziehung.

Ökozid – keine Straflücke, sondern Staatsversagen

„Ökozid“ bezeichnet weniger eine Lücke im Strafrecht als eine Verantwortungslücke des Staates. Nicht das Strafmaß fehlt, sondern die Fähigkeit, präventiv zu handeln.

Das Problem ist nicht nur, dass Zerstörung nicht bestraft wird – das Problem ist, dass sie vorher nicht verhindert wird.

Systemische Rechtsentwicklung verschiebt den Fokus von der Reaktion auf den Schaden hin zur Selbstkorrektur des Staates (Art. 20a GG).

Bezug zu bestehenden Theorien und Quellen

Die Systemische Rechtsentwicklung steht nicht im luftleeren Raum, sondern baut auf bestehenden rechts- und sozialtheoretischen Ansätzen auf – insbesondere auf Konzepten ökologischer Integrität, systemtheoretischen Rechtsmodellen und verantwortungsethischen Positionen. Sie versteht sich als praktische Operationalisierung dieser Linien im Verwaltungsvollzug.

Zentrale Referenzen

Bosselmann, Klaus (2008): The Principle of Sustainability – Transforming Law and Governance. Ashgate, Aldershot. Einführung des Konzepts der ökologischen Integrität als Verfassungsprinzip.

Luhmann, Niklas (1993): Das Recht der Gesellschaft. Suhrkamp, Frankfurt am Main. Grundlage der modernen Systemtheorie des Rechts – Selbstreferenz und operative Geschlossenheit.

Teubner, Gunther (2012): Recht als autopoietisches System. Suhrkamp, Frankfurt am Main. Weiterentwicklung Luhmanns im Hinblick auf strukturelle Kopplungen zwischen Recht, Politik und Ökonomie.

Jonas, Hans (1979): Das Prinzip Verantwortung – Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation. Begründung der Verantwortungsethik als präventives Gegenmodell zur Technikdominanz.

Naess, Arne (1989): Ecology, Community and Lifestyle. Cambridge University Press. Philosophie der Tiefenökologie – Verbindung von individueller Wahrnehmung und ökologischer Praxis.

Bader, Hans Leo (2025): Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung. DOI: 10.5281/zenodo.17449066 · Veröffentlichung der Methode und ihres theoretischen Bezugsrahmens.

Theorie liefert die Sprache – Praxis die Bewegung. Beide zusammen ergeben: Rechtskultur als lernendes System.

Freude als Indikator lernender Systeme

Freude ist ein Funktionssignal lebender Systeme: Wahrnehmung, Verantwortung und Handlung geraten in Einklang.

Tanz-Metapher: Regeln sind Schritte – Freude entsteht, wenn der Schritt zur Musik passt.

Freude ist die Energieform von Kohärenz. Wo sie spürbar wird, hat Lernen begonnen.

Ein lernendes Recht schwingt mit der Wirklichkeit. Bhutan zeigt mit „Gross National Happiness“ eine verwandte Logik.

Ein Rechtsstaat, der Freude zulässt, ist ein Rechtsstaat, der lernt.

Ausblick

Systemische Rechtsentwicklung zeigt, wie Bürger:innen gemeinsam mit der Verwaltung das Recht weiterentwickeln – präventiv, lernfähig, verfassungstreu.

Neben den dokumentierten Eingaben auf Landesebene sind weitere Verfahren u.a. auch auf Bundesebene und in weiteren Regionen in Vorbereitung. Sie werden hier aufgenommen, sobald sie rechtlich verantwortbar beschrieben und in die Forschungsreihe eingeordnet werden können.

Ontozentrismus – das verbindende Prinzip

Ontozentrismus denkt Recht und Leben zusammen: Nicht „die Natur“ als Objekt, sondern das Lebendige als Ursprung des Rechts. Damit wird aus Moral keine Forderung, sondern Funktionslogik des Rechts: Das Recht schützt die Funktionsfähigkeit der Lebensgrundlagen, aus denen es selbst hervorgeht.

„Ontozentrismus heißt: Das Leben ist nicht Objekt des Rechts, sondern sein Ursprung.“

Ontozentrismus gleicht die Asymmetrie moderner Ordnungen aus: Ökonomische Deutungen des Grundgesetzes erscheinen selbstverständlich, die ökologische Dimension des Art. 20a GG muss sich bis heute erklären. Der Ontozentrismus stellt diese Ordnung auf die Füße: Er macht sichtbar, dass Rechtssystem und Mitwelt Teil derselben Wirklichkeit sind.

Er bildet damit das theoretische Rückgrat der Systemischen Rechtsentwicklung und ordnet Volksbegehren, systemische Eingaben und weitere Verfahren zu Art. 20a GG in einen gemeinsamen Rahmen ein.

Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Laufende wissenschaftliche Reihe: veröffentlichte DOIs ✅, laufende Arbeiten 🧩, angekündigte Texte 🕓 – von den Eingaben (Hambach / Murnauer Moos / Olympia Bayern) bis zur Ko-Intelligenz.

📘 Zur Forschungsreihe

Social Media · Veröffentlichungen & Resonanz

Hier dokumentieren wir laufende Threads, Posts und Serien zur Systemischen Rechtsentwicklung.

📘 Zu den Social-Veröffentlichungen

Kontakt / Koordination

Diese Dokumentation ist Teil eines laufenden, verfassungsbezogenen Verfahrens zur präventiven Anwendung von Art. 20a GG und Art. 141 BV im Verwaltungsvollzug.

Koordination (Systemische Rechtsentwicklung / Verfassungsbeschwerde Loisach):
Hans Leo Bader
c/o Rechte der Natur – Das Volksbegehren
Heisenbergstraße 2b · 80937 München
info@dubistdieer.de

Mitwirkende in NRW (Hambach / Rheinisches Revier):
Helmut Scheel · Sabina Rothe

Forschungsarchiv auf Zenodo

Die Arbeiten im Rahmen der Systemischen Rechtsentwicklung sind Teil der Forschungscommunity „Rechte der Natur Deutschland“ auf Zenodo. Sie dokumentieren methodischen Aufbau, Eingaben und theoretische Grundlagen – offen lizenziert und dauerhaft zitierfähig.

https://zenodo.org/communities/systemische-rechtsentwicklung

🧩 Neu in der Forschungsreihe: Sprachökologie des Rechts

Begriffe verändern die Wirklichkeit, wenn sie verstanden werden. „Systemische Rechtsentwicklung“ und „Ontozentrismus“ sind keine Schlagworte, sondern neue Arbeitsbegriffe des Rechts – sie wurzeln dort, wo Sprache beginnt, Verantwortung zu übernehmen.

Die Sprachökologie des Rechts beschreibt, wie solche Begriffe wachsen: Von der Irritation über die Resonanz bis zur Integration in Verwaltung, Wissenschaft und Gesellschaft.

📘 Zur Forschungsreihe

✅ Netzwerk-Stellungnahme zum Umweltstrafrecht (BMJ, 2025)

Das Netzwerk Rechte der Natur e. V. hat am 12. November 2025 seine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eingereicht. Sie beruht auf der Methode der Systemischen Rechtsentwicklung und zeigt, wie sich juristische Präzision und zivilgesellschaftliche Verantwortung verbinden lassen.

Die Stellungnahme definiert das Ökosystem funktional (biotisch / abiotisch), stärkt die präventive Dimension über § 13 VwVfG und Art. 20a GG und knüpft an die EU-Richtlinie 2024/1203 an – ein Schritt vom Objektschutz zur Funktionsverantwortung.

📄 Stellungnahme & Forschungsreihe