Systemische Rechtsentwicklung

Systemische Rechtsentwicklung – Symbolbild
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Worum es hier wirklich geht:
Was passiert, wenn ein Staat seine ökologische Schutzpflicht ernst nimmt – und wie Bürger:innen über dokumentierte Prüfimpulse Art. 20a GG im Verwaltungsvollzug aktivieren können – bevor Städte, Flüsse und Moore kippen.

Hinweis: keine Rechtsberatung

Die Systemische Rechtsentwicklung ersetzt keine anwaltliche Beratung und keine Prozessvertretung. Die hier gezeigten Eingaben und Texte sind methodische Beispiele dafür, wie Bürgerinnen und Bürger Verwaltungen an den Auftrag aus Art. 20a GG und den Schutz der natürlichen Mitwelt erinnern können.

Wir erstellen keine Rechtsgutachten, geben keine Einschätzung zu Erfolgsaussichten und übernehmen keine Vertretung in Verfahren.

Entscheidungen über Einzelfälle, Rechtsmittel und Erfolgsaussichten liegen immer bei zuständigen Juristinnen und Juristen sowie bei den Gerichten.

Die hier verwendeten Fachbegriffe der Systemischen Rechtsentwicklung (u. a. verfassungsgeleitete Verwaltungsprüfung, ökologische Funktionsordnung, präventive Rechtsstaatlichkeit) sind im Glossar „Kernbegriffe der Systemischen Rechtsentwicklung“ (DOI: 10.5281/zenodo.17820198) systematisch definiert.

Wir erbringen keine Rechtsdienstleistungen im Einzelfall, sondern Struktur-, Dokumentations- und Methodenarbeit. Rechtliche Prüfung und Vertretung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Jurist:innen in eigener Verantwortung.

Worum es hier geht – in 5 Punkten

Diese Seite dokumentiert, wie der Staat mit Hilfe von Art. 20a GG und verwaltungsverfahrensrechtlichen Eingabemöglichkeiten aus der ökologischen Katastrophe lernen kann. Sie zeigt keine Kampagne, sondern eine Methode, mit der Recht und Mitwelt praktisch zusammengebracht werden.

  • 1. Systemische Rechtsentwicklung
    Eine Methode, mit der Bürger:innen Art. 20a GG präventiv in den Verwaltungsvollzug hinein aktivieren – ohne Klage, ohne Parteistellung.
  • 2. Hebel im Rechtssystem
    Kern ist die Verbindung aus Art. 20a GG (Schutzauftrag) und verwaltungsverfahrensrechtlichen Eingabe- und Beteiligungsmöglichkeiten – u. a. über § 13 VwVfG als verfahrensbezogenen Andockpunkt –, die Vorgänge aktenfähig machen und Behörden zu nachvollziehbarer Prüfung und Begründung verpflichten – vorsorgeorientiert, dokumentiert, anschlussfähig.
  • 3. Konkrete Fälle statt Theorie
    Eingaben zu Hambach, Murnauer Moos und Olympia Bayern sowie gesetzgeberische und administrative Referenzfälle in Berlin (Baumentscheid / Klimaanpassungsgesetz) und München (Eisbach) zeigen, wie die Methode in realen Entscheidungsprozessen wirkt.
  • 4. Offene Forschungsreihe
    Alle Texte sind über DOIs zitierfähig und als Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung auf Zenodo dokumentiert.
  • 5. Neue Rechtskultur
    Begriffe wie Funktionsschutz, Ontozentrismus und Ko-Intelligenz beschreiben eine Rechtskultur, in der der Staat seine Abhängigkeit von der Mitwelt ernst nimmt und lernfähig wird.

Funktionsschutz meint hier: Schutz der Funktionen als Ausdruck der ökologischen Integrität der Mitwelt – nicht als technischer Ersatzbegriff.

Starte selbständig: QuickStart ist der Einstieg ohne Betreuung.
Wenn es ernst wird: Begleitung ist die bezahlte Andockstelle für Struktur, Qualität und Prozessklarheit.

Mini-Preislogik (ohne Zahlen): Je nach Bedarf gibt es drei Formate:

  • Workshop-Paket: inkl. Fall-Canvas + Zuständigkeitslandkarte + nächste 3 Schritte.
  • Projektpaket: inkl. Review-Schleifen, Quellen-Checkliste und Versionierung über mehrere Schritte.
  • Auftragspaket: inkl. Redaktionsfassung + Anlagenstruktur + Versandlogik (ohne Rechtsprüfung).

Absage-Box: Wenn du eines davon erwartest, passt es nicht:

  • du willst „schnell Druck machen“ oder moralisch eskalieren
  • du hast keinen klaren Verwaltungsvorgang, nur Empörung oder Symbolik
  • du brauchst sofortige Wirkung statt kumulativer Strukturarbeit
  • du erwartest kostenlose Einzelbetreuung
  • du willst einen Mustertext zum Abschreiben
  • du erwartest eine Einschätzung zur Rechtslage im Einzelfall oder zu Erfolgsaussichten
  • du erwartest ein Rechtsgutachten oder eine anwaltliche Stellungnahme
  • du willst Rechte der Natur auf Klagefähigkeit/Prozess-Taktik verkürzen

Deutschland-Pfad: Bayern + Art. 20a im Vollzug

Viele Debatten zu „Rechten der Natur“ bleiben in Deutschland beim gleichen Engpass hängen: Rechtspersönlichkeit, Klagefähigkeit, Prozessrecht. Verständlich – aber zu kurz. Der entscheidende Wirkraum ist der Verwaltungsvollzug.

Ein praxistauglicher nächster Schritt verbindet zwei Ebenen – ohne Rechte der Natur auf die Frage der Klagefähigkeit zu verkürzen:

  • Bayern: Mitwelt in der Verfassung sichtbar machen (Volksbegehren als verfassungsrechtlicher Eintrittspunkt).
  • Art. 20a GG: Schutzauftrag im Vollzug operationalisieren – präventiv, aktenfähig, nachvollziehbar.

Merksatz: Verfassung kann den Raum öffnen – Vollzug entscheidet, ob er wirksam wird. Rechte ohne Verfahren bleiben Symbolik. Verfahren ohne Verfassung bleiben Technik.

Koalitionsausschuss 2025/26 – Beschleunigung ohne Funktionsschutz?

Der Koalitionsausschuss (Stand: 11.12.2025) setzt stark auf Beschleunigung: Infrastrukturprojekte sollen schneller werden, u. a. durch Eingriffe in Verfahren und Prüfungen. Parallel dazu steht die Frage im Raum, wie weit der Rechtsschutz in Umweltfragen zurückgedrängt werden soll.

Am 21.01.2026 hat das Bundeskabinett zudem einen Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes beschlossen – im Kontext der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Genau hier wird sichtbar, warum die Systemische Rechtsentwicklung gebraucht wird. Wo politische Verfahren beschleunigt und Kontrollrechte beschnitten werden, braucht es eine verfassungsgeleitete Funktionsperspektive: Entscheidungen müssen davor geprüft werden, ob sie die ökologische Integrität der Mitwelt gefährden – und damit auch die Funktionsfähigkeit von Wasser, Boden, Wald und Klima. Art. 20a GG ist dabei kein Zusatzkapitel der Mitweltpolitik, sondern Rahmenbedingung staatlicher Handlungsfähigkeit.

Die Methode der Systemischen Rechtsentwicklung reagiert genau auf diese Lücke: Bürgerinnen und Bürger erinnern Verwaltung und Politik präventiv an ihre verfassungsrechtliche Verantwortung – bevor Beschleunigungslogiken vollendete Tatsachen schaffen, die sich später nur noch als ökologische Katastrophe oder Klimakatastrophe zeigen.

Quelle (Auswahl): Deutschlandfunk (11.12.2025) · Kabinettsmeldung/Pressetext zum Entwurf Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (21.01.2026).

Kurzvergleich: Strategische Klimaklagen und präventive Eingaben erfüllen unterschiedliche Funktionen. Zusammen schließen sie die Implementierungslücke zwischen Verfassungsnorm und Verwaltungspraxis.

Einordnung: Klimaklagen und Systemische Rechtsentwicklung

Strategische Klimaklagen erzwingen durch Gerichte verbindliche Präzedenzfälle, die staatliche und unternehmerische Verantwortung für die Klimakatastrophe einklagbar machen. Sie schaffen das normative Dach.

Die Systemische Rechtsentwicklung aktiviert durch niedrigschwellige Verwaltungseingaben kontinuierlich Art. 20a GG in konkreten Verfahren, baut Begründungsdruck auf und dokumentiert Prüfdefizite. Sie übersetzt Verfassungsrecht in den Alltag der Verwaltung – als Beitrag zum Funktionsschutz der natürlichen Mitwelt.

So schließt sie die Implementierungslücke zwischen großen Urteilen und täglicher Behördenpraxis. Beide Methoden sind strategisch komplementär: Klimaklagen setzen Rechtsprinzipien auf der Makroebene, die Systemische Rechtsentwicklung operationalisiert sie auf der Mikroebene. Gemeinsam bilden sie ein zweistufiges System rechtlicher Mobilisierung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Einordnung (redaktionell), 2025

Begleitung in Systemischer Rechtsentwicklung

Wenn Sie die Methode der Systemischen Rechtsentwicklung für eigene Fälle nutzen möchten, unterstützen wir Sie im Rahmen professioneller, honorarpflichtiger Begleitung bei der strategischen Anwendung:

  • Strukturierung von Fakten, Quellen und Funktionsrisiken – als Grundlage für eine verfassungsbezogene Prüfbitte (Art. 20a GG)
  • Entwicklung von Eingaben, Dossiers und Kommunikationskonzepten
  • Schnittstelle zu Juristinnen und Juristen, Fachleuten und lokalen Initiativen

Wir leisten keine Rechtsberatung im Einzelfall, keine Rechtsgutachten und keine Einschätzung von Erfolgsaussichten, sondern Prozess- und Methodenbegleitung. Für anwaltliche Beratung und Prozessvertretung arbeiten wir mit Juristinnen und Juristen zusammen, die eigenständig und in eigener Verantwortung handeln.

Wenn Sie eine Zusammenarbeit prüfen möchten, erfahren Sie hier mehr oder schreiben uns direkt per E-Mail mit dem Betreff „Systemische Rechtsentwicklung“. Wir melden uns mit einem Vorschlag zu Umfang, Format und Honorarrahmen.

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Schneller Einstieg – je nach Rolle

Die Seite richtet sich an unterschiedliche Gruppen. Wählen Sie den Einstieg, der zu Ihrer Rolle passt.

Wie diese Seite gelesen werden kann

Diese Website dokumentiert einen laufenden Entwicklungsprozess: den Versuch, das Verhältnis von Mensch, Staat und Mitwelt rechtlich neu zu denken. Sie verbindet juristische Präzision mit öffentlicher Nachvollziehbarkeit und ist so aufgebaut, dass Journalist:innen, Verwaltungsfachleute und interessierte Bürger:innen die einzelnen Ebenen getrennt, aber auch im Zusammenhang lesen können.

  • Rechtliche Ebene: Abschnitte zu Art. 20a GG und den jeweiligen Eingaben zeigen, wie ökologische Verantwortung verfassungsrechtlich verankert ist.
  • Fachliche Ebene: Dossiers wie Murnauer Moos oder Hambach illustrieren, wie wissenschaftliche Erkenntnisse (Hydrologie, Ökologie, Klimawirkung) in Verwaltungsverfahren einfließen.
  • Gesellschaftliche Ebene: Die Kapitel Resonanz und Ko-Intelligenz dokumentieren, wie Bürger:innen, Behörden und Wissenschaft gemeinsam Lernprozesse im Recht auslösen können.
  • Internationale Ebene: Bezüge zu Ecuador, dem Mar Menor oder dem St. Lorenz zeigen, dass diese Entwicklung Teil einer globalen Bewegung hin zu ökologischer Staatlichkeit ist.

Die Seite versteht sich nicht als Kampagne, sondern als offenes Archiv eines sich wandelnden Rechtsverständnisses. Jede Fassung, jedes Dokument, jede Rückmeldung ist Teil eines Lernprozesses – juristisch nachvollziehbar, politisch anschlussfähig und menschlich lesbar.

Systemische Rechtsentwicklung

Für Leser:innen, die direkt in die Praxis oder in die methodische Grundlage einsteigen wollen, hier der Schnellzugriff auf Methode und zentrale Fälle:

Dokumentation: Begriff und Definition „Systemische Rechtsentwicklung“ (Zenodo, 27. Oktober 2025) · DOI: 10.5281/zenodo.17449066 .

Die ontologische Grundlage dieses Ansatzes entfaltet der Essay „Warum das Recht Teil der Mitwelt ist: Ontologische Grundlage der Rechte der Natur“, veröffentlicht auf 📘 Zenodo DOI: 10.5281/zenodo.17597213 .

Systemische Rechtsentwicklung versteht das Recht nicht als starres Normengefüge, sondern als lernfähiges System, das auf ökologische Rückkopplungen reagiert, ohne seine normative Eigenständigkeit zu verlieren. Sie verankert die verfassungsrechtliche Schutzpflicht nach Art. 20a GG praktisch in Verwaltung, Gesetzgebung und Verfassung und nutzt insbesondere Eingaben als präventive Prüfimpulse, um Art. 20a GG als Prüfmaßstab im Verwaltungsvollzug zu aktivieren. So schließt sie die Implementierungslücke zwischen Verfassungsnorm, Gerichtsurteilen und alltäglicher Behördenpraxis.

Diese Seite dokumentiert, wie der Staat mit Hilfe von Art. 20a GG aus der ökologischen Katastrophe lernen kann. Sie zeigt keine Kampagne, sondern eine Methode, mit der Recht und Mitwelt praktisch zusammengebracht werden. Die Systemische Rechtsentwicklung ist unabhängig vom Volksbegehren „Rechte der Natur – Bayern“ und wird als verfassungsgeleitete Prüfstruktur in konkreten Fällen angewendet, von kommunalen Planungen bis zu Großverfahren auf Landes- und Bundesebene, etwa bei Tagebauen, Moor- und Flusslandschaften.

Transdisziplinäre Realität – Funktionsschutz als Ausdruck ökologischer Integrität

Die ökologische Realität hält sich nicht an Fachgrenzen. Wenn ein Moor Wasser verliert, kippen gleichzeitig CO₂-Bilanz, Temperaturregime, Artenvielfalt, Grundwasserstand und Flussdynamik. Die ökologische Katastrophe ist kein Einzelfehler, sondern ein Funktionsverlust im System.

Unsere Wissensordnung ist dagegen aufgeteilt: Hydrologie hier, Naturschutz dort, dazu Geographie, Verwaltung, Recht, Philosophie. Jede Disziplin sieht ihren Ausschnitt. Was fehlt, ist der Blick auf die ökologische Integrität der Mitwelt – und auf die Funktionsfähigkeit der Lebensgrundlagen als Ganzes.

Genau hier setzt Funktionsschutz an (als Ausdruck ökologischer Integrität der Mitwelt): Er verbindet wissenschaftliche Erkenntnisse, Mitwelt und Recht. Art. 20a GG wird zum Maßstab: Der Staat muss Entscheidungen daran spiegeln, wie die Lebensgrundlagen tatsächlich arbeiten – als zusammenhängendes System.

Zur Vertiefung: Transdisziplinäre Realität

Zwischenbilanz 2025 – Systemische Rechtsentwicklung

2025 markiert einen Wendepunkt: Erstmals wurden verfassungsgeleitete Eingaben als präventive Prüfimpulse im Verwaltungsvollzug offiziell registriert. Diese Eingaben sind keine Klagen, sondern präventive Prüfimpulse – sie erinnern die Verwaltung an ihre Schutzpflicht gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen, vorausschauend und verfassungstreu.

Art. 20a GG lebt – nicht durch Klage, sondern durch Bewusstsein im Vollzug.

1 | Juristische Ebene

Zentrale Schnittstelle ist die Verbindung aus Art. 20a GG (Schutzauftrag) und verfahrensbezogenen Eingabemöglichkeiten, mit denen Prüfbitten aktenfähig adressiert werden können. Daraus entsteht eine verfassungsgeleitete Selbstprüfung der Behörden: nicht konfrontativ, sondern systemisch-präventiv. Die Resonanz der Bezirksregierung Arnsberg zur Hambach-Eingabe bestätigt dies: Art. 20a GG wird als Prüfmaßstab benannt – ein formaler Durchbruch, auch wenn die Anwendung im Ergebnis am Klimaschutzgesetz ausgerichtet bleibt.

2 | Institutionelle Ebene

Erste förmliche Resonanzen belegen die Anschlussfähigkeit: Olympiabewerbung Bayern (Aktenzeichen BK2-A0140-2025/1097), Hambach / Rheinisches Revier (NRW) mit schriftlicher Reaktion und Bestätigung von Art. 20a GG als Prüfmaßstab, Murnauer Moos / Oberlauf Loisach in fachlicher Vertiefung. Damit wird Art. 20a GG faktisch in den Verwaltungsvollzug hineingetragen – und beginnt, die Amtsermittlungspflicht funktional zu erweitern.

3 | Kommunikative Ebene

Der Diskurs verschiebt sich vom Aktivismus zur Rechtskultur: Beteiligung ohne Parteistellung – durch Einsicht, Transparenz und verfassungstreue Sprache. Behörden reagieren formell, Medien greifen die Methode auf, und wissenschaftliche Partner (z. B. EcoJurisprudence Monitor) beginnen, die Fälle zu dokumentieren.

4 | Wissenschaftliche Ebene

Die Methode verbindet Verfassungsrecht, Ökologie und Systemtheorie und ist mit einer DOI-Publikationsreihe referenzierbar (Zenodo). Sie transformiert den Objektschutz zum Funktionsschutz – als Ausdruck ökologischer Integrität. Die Aufnahme der Hambach-Eingabe in internationale Kontexte bestätigt diese Relevanz.

5 | Systemische Ebene

Recht wird als lernfähige Struktur sichtbar: Verwaltung, Bürger:innen und Verfassung wirken zusammen. Die Resonanzen zeigen: Das Recht beginnt, seine ökologische Bezugsgröße nicht nur zu zitieren, sondern zu verstehen. So entsteht eine ökologische Verfassungskultur, die nicht nur reagiert, sondern vorsorgt.

Der Rechtsstaat schützt die Lebensgrundlagen – nicht weil er muss, sondern weil er dazugehört.
Zwischenbilanz · Systemische Rechtsentwicklung 2025 · Übergang zur Replikation (🔁)

Praxisfälle 2025 – Wo die Methode bereits läuft

Von der Verwaltung über die Gesetzgebung bis in die Rechtsprechung: Die Praxisfälle zeigen, wie Art. 20a GG als Funktionsschutz der natürlichen Mitwelt wirksam wird.

Die Systemische Rechtsentwicklung bleibt nicht theoretisch. 2025 wurde sie in mehreren konkreten Fällen angewendet: als präventive Prüfimpulse in Verbindung mit Art. 20a GG und als Resonanz in Gesetzgebung und Verwaltungspraxis.

Hambach (NRW) – im EcoJurisprudence Monitor dokumentiert

Art. 20a GG wird verwaltungspraktisch aktiviert – als Prüfauftrag im laufenden Verfahren (ohne Protest, ohne Klage, ohne neue subjektive Rechte zu behaupten).

Das paradoxe Schweigen der Verwaltung

Wer eine Eingabe nach § 13 VwVfG macht, öffnet einen stillen Dialog mit dem Staat. Ein Bürger erinnert die Verwaltung an ihre Schutzpflicht nach Art. 20a GG – daran, dass der Staat selbst Hüter der natürlichen Lebensgrundlagen ist.

Ko-Intelligenz – Wenn Recht und Lernen dasselbe Prinzip teilen

Ko-Intelligenz heißt: Recht und KI lernen über Beziehungen und Rückkopplung, nicht über das Anhäufen von Einzelelementen. Jede präventive Eingabe wirkt wie ein Impuls im Netzwerk – Muster werden geprüft, ohne das System zu zerstören.

Das System lernt, weil jemand zuhört, der noch nicht weiß, aber verstehen will.

Definition als Beziehungspunkt

Definitionen geben Orientierung im Fluss des Verstehens. Sie verbinden Ebenen – zwischen Recht und Leben, Wissen und Verantwortung.

Wir definieren nicht, um festzulegen – wir definieren, um zu verbinden.

Begriffe sind tragfähige, durchlässige Brücken: präzise und beweglich zugleich.

Definitionen als Knoten im Netz der Beziehungen

Jede Definition ist ein Knoten, an dem sich Fäden kreuzen. Orientierung entsteht im Geflecht – nicht am Rand.

Eine Definition ist kein Ende der Bewegung, sondern der Moment, in dem Beziehung sichtbar wird.

Resonanz als Methode

Resonanz ist operatives Prinzip: Antworten sind diagnostische Signale der Lernbewegung.

Resonanz zeigt, wo ein System seine Grenzen spürt – und wo es bereit ist, sie zu verschieben.

Vom Wert zum Prinzip – Wie Ethik ins Recht zurückkehrt

Vom Produkt zur Verantwortung

Naturverträglichkeit wird zur Prüfgröße von Fortschritt – Verantwortung als Strukturprinzip.

Kein Produkt ohne Naturverträglichkeit.
Kein Fortschritt ohne Rückbindung.
Kein Recht ohne Beziehung.

Ökozid – keine Straflücke, sondern Staatsversagen

„Ökozid“ bezeichnet weniger eine Lücke im Strafrecht als eine Verantwortungslücke des Staates. Nicht das Strafmaß fehlt, sondern die Fähigkeit, präventiv zu handeln.

Das Problem ist nicht nur, dass Zerstörung nicht bestraft wird – das Problem ist, dass sie vorher nicht verhindert wird.

Systemische Rechtsentwicklung verschiebt den Fokus von der Reaktion auf den Schaden hin zur Selbstkorrektur des Staates (Art. 20a GG).

Bezug zu bestehenden Theorien und Quellen

Die Systemische Rechtsentwicklung steht nicht im luftleeren Raum, sondern baut auf bestehenden rechts- und sozialtheoretischen Ansätzen auf – insbesondere auf Konzepten ökologischer Integrität, systemtheoretischen Rechtsmodellen und verantwortungsethischen Positionen. Sie versteht sich als praktische Operationalisierung dieser Linien im Verwaltungsvollzug.

Zentrale Referenzen

Bosselmann, Klaus (2008): The Principle of Sustainability – Transforming Law and Governance. Ashgate, Aldershot. Einführung des Konzepts der ökologischen Integrität als Verfassungsprinzip.

Luhmann, Niklas (1993): Das Recht der Gesellschaft. Suhrkamp, Frankfurt am Main. Grundlage der modernen Systemtheorie des Rechts – Selbstreferenz und operative Geschlossenheit.

Teubner, Gunther (2012): Recht als autopoietisches System. Suhrkamp, Frankfurt am Main. Weiterentwicklung Luhmanns im Hinblick auf strukturelle Kopplungen zwischen Recht, Politik und Ökonomie.

Jonas, Hans (1979): Das Prinzip Verantwortung – Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation. Begründung der Verantwortungsethik als präventives Gegenmodell zur Technikdominanz.

Naess, Arne (1989): Ecology, Community and Lifestyle. Cambridge University Press. Philosophie der Tiefenökologie – Verbindung von individueller Wahrnehmung und ökologischer Praxis.

Bader, Hans Leo (2025): Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung. DOI: 10.5281/zenodo.17449066 · Veröffentlichung der Methode und ihres theoretischen Bezugsrahmens.

Theorie liefert die Sprache – Praxis die Bewegung. Beide zusammen ergeben: Rechtskultur als lernendes System.

Freude als Indikator lernender Systeme

Freude ist ein Funktionssignal lebender Systeme: Wahrnehmung, Verantwortung und Handlung geraten in Einklang.

Tanz-Metapher: Regeln sind Schritte – Freude entsteht, wenn der Schritt zur Musik passt.

Freude ist die Energieform von Kohärenz. Wo sie spürbar wird, hat Lernen begonnen.

Ein lernendes Recht schwingt mit der Wirklichkeit. Bhutan zeigt mit „Gross National Happiness“ eine verwandte Logik.

Ein Rechtsstaat, der Freude zulässt, ist ein Rechtsstaat, der lernt.

Ausblick

Systemische Rechtsentwicklung zeigt, wie Bürger:innen gemeinsam mit der Verwaltung das Recht weiterentwickeln – präventiv, lernfähig, verfassungstreu.

Neben den dokumentierten Eingaben auf Landesebene sind weitere Verfahren u.a. auch auf Bundesebene und in weiteren Regionen in Vorbereitung. Sie werden hier aufgenommen, sobald sie rechtlich verantwortbar beschrieben und in die Forschungsreihe eingeordnet werden können.

Ontozentrismus – das verbindende Prinzip

Ontozentrismus denkt Recht und Leben zusammen: Nicht „die Natur“ als Objekt, sondern das Lebendige als Ursprung des Rechts. Damit wird aus Moral keine Forderung, sondern Funktionslogik des Rechts: Das Recht schützt die Funktionsfähigkeit der Lebensgrundlagen, aus denen es selbst hervorgeht.

„Ontozentrismus heißt: Das Leben ist nicht Objekt des Rechts, sondern sein Ursprung.“

Ontozentrismus gleicht die Asymmetrie moderner Ordnungen aus: Ökonomische Deutungen des Grundgesetzes erscheinen selbstverständlich, die ökologische Dimension des Art. 20a GG muss sich bis heute erklären. Der Ontozentrismus stellt diese Ordnung auf die Füße: Er macht sichtbar, dass Rechtssystem und Mitwelt Teil derselben Wirklichkeit sind.

Er bildet damit das theoretische Rückgrat der Systemischen Rechtsentwicklung und ordnet Volksbegehren, systemische Eingaben und weitere Verfahren zu Art. 20a GG in einen gemeinsamen Rahmen ein.

Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Laufende wissenschaftliche Reihe: veröffentlichte DOIs ✅, laufende Arbeiten 🧩, angekündigte Texte 🕓 – von den Eingaben (Hambach / Murnauer Moos / Olympia Bayern) bis zur Ko-Intelligenz.

📘 Zur Forschungsreihe

Social Media · Veröffentlichungen & Resonanz

Hier dokumentieren wir laufende Threads, Posts und Serien zur Systemischen Rechtsentwicklung.

📘 Zu den Social-Veröffentlichungen

Kontakt / Koordination

Diese Dokumentation ist Teil eines laufenden, verfassungsbezogenen Verfahrens zur präventiven Anwendung von Art. 20a GG und Art. 141 BV im Verwaltungsvollzug.

Koordination (Systemische Rechtsentwicklung / Verfassungsbeschwerde Loisach):
Hans Leo Bader
c/o Rechte der Natur – Das Volksbegehren
Heisenbergstraße 2b · 80937 München
info@dubistdieer.de

Mitwirkende in NRW (Hambach / Rheinisches Revier):
Helmut Scheel · Sabina Rothe

Forschungsarchiv auf Zenodo

Die Arbeiten im Rahmen der Systemischen Rechtsentwicklung sind Teil der Forschungscommunity „Rechte der Natur Deutschland“ auf Zenodo. Sie dokumentieren methodischen Aufbau, Eingaben und theoretische Grundlagen – offen lizenziert und dauerhaft zitierfähig.

https://zenodo.org/communities/systemische-rechtsentwicklung

🧩 Neu in der Forschungsreihe: Sprachökologie des Rechts

Begriffe verändern die Wirklichkeit, wenn sie verstanden werden. „Systemische Rechtsentwicklung“ und „Ontozentrismus“ sind keine Schlagworte, sondern neue Arbeitsbegriffe des Rechts – sie wurzeln dort, wo Sprache beginnt, Verantwortung zu übernehmen.

Die Sprachökologie des Rechts beschreibt, wie solche Begriffe wachsen: Von der Irritation über die Resonanz bis zur Integration in Verwaltung, Wissenschaft und Gesellschaft.

📘 Zur Forschungsreihe

✅ Netzwerk-Stellungnahme zum Umweltstrafrecht (BMJ, 2025)

Das Netzwerk Rechte der Natur e. V. hat am 12. November 2025 seine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eingereicht. Sie beruht auf der Methode der Systemischen Rechtsentwicklung und zeigt, wie sich juristische Präzision und zivilgesellschaftliche Verantwortung verbinden lassen.

Die Stellungnahme definiert das Ökosystem funktional (biotisch / abiotisch), stärkt die präventive Dimension über § 13 VwVfG und Art. 20a GG und knüpft an die EU-Richtlinie 2024/1203 an – ein Schritt vom Objektschutz zur Funktionsverantwortung.

📄 Stellungnahme & Forschungsreihe