Am 17. Oktober 2025 wurde beim Umweltministerium NRW und der Bezirksregierung Arnsberg eine Eingabe nach § 13 VwVfG NRW eingereicht. Sie fordert eine verfassungsgeleitete Prüfung laufender Erdbewegungen und Eingriffe am Tagebau Hambach, insbesondere im Bereich Manheimer Bucht / „Sündenwäldchen“, auf Vereinbarkeit mit der Schutzpflicht aus Art. 20a GG.
Vom Schutz der Natur zur verfassungsgebundenen Vorsorge – präventiv, nicht erst nach dem Schaden.
Die Eingabe beansprucht kein subjektives Klagerecht, sondern aktiviert eine objektive staatliche Pflicht: Art. 20a GG als Prüfauftrag für die Verwaltung. § 13 VwVfG NRW öffnet das Beteiligungsfenster, damit ökologische Integrität präventiv im Vollzug gespiegelt wird.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025, postalischer Versand 03.11.2025, reagierte die Bezirksregierung Arnsberg auf die Eingabe. Sie betont den Stellenwert des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und verweist darauf, dass in der Zulassung des Hauptbetriebsplans Hambach (20. 12. 2024) mehrfach auf Art. 20a GG und die Klimaschutz-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen wurde.
Gleichzeitig stellt die Behörde klar, dass sie auf dieser Grundlage keine rechtliche Möglichkeit für ein Aussetzen der Arbeiten sieht und die RWE Power AG auf die Bestandskraft der Genehmigung vertrauen dürfe.
Am 10. 11. 2025 leitete das Umweltministerium NRW die zweite Erweiterung zuständigkeitshalber an die Stadt Kerpen weiter (CC: Sabina Rothe, Helmut Scheel). Damit wird der Prüfimpuls erstmals sichtbar in den kommunalen Vollzug überführt.
Die Projektseite „Der Weg zum Hambach See“ von NEULAND HAMBACH beschreibt den geplanten Hambach See als langfristiges Generationenprojekt der Rheinischen Revierentwicklung. Demnach soll der See ab etwa 2030 durch ansteigendes Grundwasser und Wasser aus dem Rhein entstehen und über mehrere Jahrzehnte hinweg gefüllt werden; die endgültige Seespiegelhöhe wird erst um 2070 erwartet. Gleichzeitig wird die Rheinwassertransportleitung als zentrale technische Grundlage dieser Entwicklung dargestellt, über die Rheinwasser zur Befüllung der Tagebauseen bereitgestellt werden soll.
Gerade darin liegt aus systemischer Sicht ein wichtiger Punkt: Während das Bild des künftigen Sees kommunikativ bereits weit entwickelt ist, bleiben zentrale Fragen des entstehenden Wassersystems weiterhin vertieft prüfbedürftig, insbesondere im Hinblick auf Wasserqualität, Grundwasserentwicklung, Landschaftswasserhaushalt, Wasserverfügbarkeit bei Niedrigwasser im Rhein sowie die langfristige ökologische Funktionsfähigkeit des gesamten Systems.
Hinzu kommt, dass diese Kommunikation nicht über eine neutrale staatliche Informationsseite erfolgt, sondern über die NEULAND HAMBACH GmbH als eigenständige institutionelle Trägerstruktur. Damit wird sichtbar, dass das Zukunftsbild des Sees nicht nur fachlich und planerisch, sondern auch kommunikativ und organisatorisch bereits deutlich vorgeformt ist. Aus Sicht der Systemischen Rechtsentwicklung ist genau dies aufschlussreich: Neben der wasserrechtlichen und hydrologischen Planung entsteht zugleich eine Erwartungs- und Entwicklungsarchitektur, während die fachliche Bewertung zentraler Systemfragen noch fortläuft.
Die Projektplattform wird im Rahmen der Strukturwandelprogramme des Rheinischen Reviers öffentlich gefördert und verweist auf Unterstützungen durch Bundesregierung und Land Nordrhein-Westfalen. Damit wird sichtbar, dass das Zukunftsbild des Hambach-Sees bereits Teil einer staatlich getragenen Transformationskommunikation ist. Aus Sicht der Systemischen Rechtsentwicklung unterstreicht dies die Bedeutung einer parallelen und sorgfältigen Prüfung der wasserwirtschaftlichen und ökologischen Systemfragen.
Die Darstellung des Projekts zeigt damit zugleich die Spannung zwischen einem bereits formulierten Zukunftsbild und der noch fortlaufenden fachlichen und wasserrechtlichen Bewertung des Gesamtsystems.
Der Planfeststellungsbeschluss zur Rheinwassertransportleitung markiert keinen Abschluss, sondern einen Übergang in die nächste Phase. Aus systemischer Sicht bleiben insbesondere folgende Fragen offen:
Diese Fragen bilden den Hintergrund der laufenden Nachträge und der weiteren Dokumentation im Hambach-Dossier.
Der Restwald am Tagebau Hambach macht sichtbar, wie unterschiedlich strategische Klimaklagen und die Systemische Rechtsentwicklung im selben Konflikt wirken und sich gegenseitig ergänzen können.
Auf der einen Seite steht die Verbandsklage des BUND gegen den Hauptbetriebsplan von RWE. Sie versucht mit klassischen Mitteln der Verbandsklage im Naturschutzrecht, die weitere Rodung zu stoppen und gerichtliche Grenzen für den Konzern und das Land Nordrhein-Westfalen zu markieren. Das OVG Münster lehnt den Eilantrag ab, die Rodung beginnt wenige Tage später. Juristisch wichtig, politisch sichtbar, aber für den Wald kommt das Signal zu spät.
Parallel dazu setzt die Systemische Rechtsentwicklung am selben Ort anders an: über Eingaben nach § 13 VwVfG NRW in Verbindung mit Art. 20a GG an die Bezirksregierung Arnsberg. Diese Eingaben zwingen die Behörde, sich zur CO2-Senkenfunktion, zum Funktionsschutz von Boden und Biotopverbund und zur Verhältnismäßigkeit der geplanten Erdbewegungen zu verhalten. Sie erzeugen Aktenlage, Begründungsdruck und eine dokumentierte Lernspur für künftige Entscheidungen.
In Kurzform:
Der Fall zeigt, was mit der Implementierungslücke gemeint ist, also der Lücke zwischen dem, was Verfassungsrecht und Gerichtsurteile verlangen, und dem, was im Verwaltungsalltag tatsächlich geprüft und begründet wird. Die Systemische Rechtsentwicklung setzt genau dort an. Sie ersetzt Klimaklagen nicht, sondern schließt diese Implementierungslücke zwischen großen Urteilen und täglichem Verwaltungsvollzug im Fall Hambach sehr konkret. Klimaklagen schaffen die Rechtsprinzipien, die Systemische Rechtsentwicklung bringt sie in den Alltag der Verwaltung.