NRW: Bürger-Eingabe zu Art. 20a GG – Hambach (Manheimer Sündenwäldchen)

NRW: Eingabe nach § 13 VwVfG aktiviert Art. 20a GG – Fall Hambach
Art. 20a im Vollzug

Teil der Forschungsreihe Systemische Rechtsentwicklung
– Laufende Resonanz- und Evaluationsphase gemäß § 13 VwVfG i. V. m. Art. 20a GG.

Aktualisiert: · Koordination: Hans Leo Bader / Mitwelt Projekte GmbH (i. G.)
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NRW: Systemische Eingabe aktiviert Art. 20a GG im Fall Hambach

Am 17. Oktober 2025 wurde beim Umweltministerium NRW und der Bezirksregierung Arnsberg eine Eingabe nach § 13 VwVfG eingereicht. Sie fordert eine verfassungsgeleitete Prüfung laufender Eingriffe am Tagebau Hambach – insbesondere im Bereich Manheimer Bucht / „Sündenwäldchen“ – auf Vereinbarkeit mit der Schutzpflicht aus Art. 20a GG.

Vom Schutz der Natur zur verfassungsgebundenen Vorsorge – präventiv, nicht erst nach dem Schaden.

Was hier neu ist

Die Eingabe beansprucht kein subjektives Klagerecht, sondern aktiviert eine objektive staatliche Pflicht: Art. 20a GG als Prüfauftrag für die Verwaltung. § 13 VwVfG öffnet das Beteiligungsfenster, damit ökologische Integrität präventiv im Vollzug gespiegelt wird.

Rechtlicher Rahmen

  • Ort/Thema: Tagebau Hambach – Südfläche „Manheimer Bucht“ / „Sündenwäldchen“
  • Grundlagen: § 13 VwVfG NRW; Art. 20a GG; Vorsorgeprinzip Art. 191 Abs. 2 AEUV; § 2 Abs. 2 BNatSchG
  • Ziel: Verfassungsgeleitete Selbstprüfung und Zurückhaltung bei irreversiblen Eingriffen

Erweiterungen der Eingabe

  • 30. 10. 2025 – 1. Erweiterung: Garzweiler / Giftmüll-Komplex; Hinweis auf das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 191 Abs. 2 AEUV) und die Notwendigkeit präventiver Risikoaufklärung.
  • 01. 11. 2025 – 2. Erweiterung: Feiertagsarbeiten „Sündenwäldchen“ (Wallaufschüttungen über gepflanzte Jungbäume am Stillen Feiertag). Gefragt ist die Rechtsgrundlage und behördliche Aufsicht.

Konkrete Prüfbitten

  • Lag eine Ausnahme nach § 10 Feiertagsgesetz NRW für die Arbeiten am 1. November vor?
  • Wer führt die Aufsicht vor Ort und wie ist die Dokumentation gesichert?
  • Wie wird gewährleistet, dass die Schutzpflicht aus Art. 20a GG im Vollzug wirkt (Vorsorge vor Rekultivierung)?

Rekultivierung ≠ Vorsorgepflicht: Bäume später pflanzen ersetzt nicht die Pflicht, vermeidbare Zerstörung jetzt zu unterlassen.

Systemische Bedeutung

Die Eingabe überführt Art. 20a GG aus der Symbolik in konkretes Verwaltungshandeln. Sie zeigt, wie der Staat sich aus der Verfassung heraus ökologisch selbstkorrigiert – kooperativ, transparent, präventiv.

Aktueller Stand

Resonanzphase II abgeschlossen. Die Sache befindet sich in der institutionellen Rückkopplung (Phase III); ministerielle Prüfung läuft, Aktenzeichen wird nachgefordert. Bis zur Klärung: Bitte Zurückhaltung bei Erdbewegungen/Rodungen im betroffenen Bereich.

Status: Eingereicht (17. 10. 2025) · 1. Erw. (30. 10.) · 2. Erw. (01. 11.)

Mitwirkende: Sabina Rothe · Helmut Scheel

DOI (Hambach): 10.5281/zenodo.174465271