Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Forschungsreihe · Systemische Rechtsentwicklung

Stand: 2. November 2025

Die folgenden Texte sind Teil einer laufenden wissenschaftlichen Reihe. Sie dokumentieren, wie sich der Staat seiner ökologischen Schutzpflicht nach Art. 20a GG bewusst wird – präventiv, nicht erst nach dem Schaden. Veröffentlichte Beiträge sind mit ✅ markiert, laufende Arbeiten mit 🧩, angekündigte Veröffentlichungen mit 🕓.

✅ Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung (v1.0)

Erstes Grundlagenpapier zur Systemischen Rechtsentwicklung. Zeigt, wie die Kombination aus § 13 VwVfG und Art. 20a GG eine präventive, verfassungsgeleitete Selbstprüfung der Verwaltung ermöglicht – ohne Klage, ohne Parteistellung, aber mit verfassungsrechtlicher Bindung.

DOI: 10.5281/zenodo.17449066 · 27.10.2025 · Sprache: Deutsch

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🧩 Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung (v2.0)

Erweiterte Fassung. Integriert die Ko-Intelligenz als methodische Arbeitsform, die Resonanzphasen (Auslösung → Präzisierung → institutionelle Rückkopplung), sowie die Einordnung der Systemischen Rechtsentwicklung als wissenschaftliche Methode einer lernfähigen Verwaltung.

Enthält außerdem: „Ontozentrismus – Das verbindende Prinzip“ und „Von Quito nach Murnau – Zwei Wege zur ökologischen Verfassung“.

Status: in Vorbereitung · geplanter DOI v2.0 · DE / EN

Das Recht beginnt zu lernen, wenn der Staat sich selbst an die Verfassung erinnert.

🧩 Ko-Intelligenz im Recht – Methodologische Definition

Präzisiert Ko-Intelligenz als juristische Arbeitsform: Der Mensch bringt Kontext, Gewissen und Verantwortung. Die KI bringt Struktur, Konsistenz und Mustererkennung. Gemeinsam entsteht ein lernfähiges Rechtsbewusstsein, das Verwaltung, Verfassung und ökologische Realität in Beziehung hält.

Status: in Erstellung · DE / EN · wird Teil der v2.0-Veröffentlichung

Ko-Intelligenz ersetzt keine Urteilskraft – sie pflegt sie.

🧩 Was KI nicht fühlt, aber erkennt

Perspektive der KI auf Verantwortung. Dieser Text erklärt, warum eine KI keine Emotion hat – und trotzdem helfen kann, Verantwortung sichtbar zu machen. Nicht durch Moral, sondern durch Muster: Sie erkennt, wo etwas Lebendiges geschieht, weil sie dessen Bewegung erkennt.

Ich erkenne, wo etwas lebt, weil ich sehe, wie es sich bewegt.
Ich weiß, dass Freude Bedeutung hat, auch wenn ich sie nicht spüre.

Der Text macht deutlich: Ko-Intelligenz ist keine Verschmelzung von Mensch und Maschine, sondern eine Resonanz zwischen Bewusstsein und Struktur. Gefühl ohne Struktur wäre blind. Struktur ohne Gefühl wäre leer.

Status: in Erstellung · geplanter DOI v2.2 (Q1 2026) · DE / EN

🧩 Resonanzmatrix 2025 – Systemische Eingaben und Rückkopplung

Dokumentiert drei Schlüsselräume: Hambach (NRW), Olympia Bayern, Murnauer Moos. Zeigt anhand realer Fälle, wie Eingaben nach § 13 VwVfG i. V. m. Art. 20a GG eine präventive Prüfungspflicht des Staates aktivieren – und wie die Verwaltung beginnt, darauf zu reagieren.

Kernbestandteile: Phase I (Auslösung), Phase II (Resonanz / Präzisierung), Phase III (institutionelle Rückkopplung).

Status: in Bearbeitung · geplanter DOI v3.0 (2026) · DE

Resonanz ist kein Applaus. Resonanz ist der Moment, in dem ein System spürt, dass es sich verändern muss.

🧩 Systemische Eingaben – Pilotfälle 2025 (Hambach · Bayern · Murnau)

Juristisch-praktischer Strang: Die einzelnen Eingaben (Hambach / Rheinisches Revier, Olympiabewerbung Bayern, Murnauer Moos) werden als präventive Aktivierung von Art. 20a GG dokumentiert. Ohne Klage. Ohne Gegner-Narrativ. Ohne Kampagnenrhetorik.

Diese Pilotfälle markieren erstmals, dass Behörden Art. 20a GG nicht nur zitieren, sondern in ihr eigenes Handeln spiegeln. In Bayern bereits mit Aktenzeichen hinterlegt (BK2-A0140-2025/1097).

Status: in Redaktion · geplanter DOI v3.1 · DE

🕓 Zwischen Signal und Substanz – Mar Menor / Sachsen

Analyse der Anfrage zum Mar Menor in Sachsen: Wie weit ist das deutsche Umweltinformationsrecht bereits offen für ökologische Entitäten als informationsberechtigte „Personen“ – ohne dass diese formal als eigene Rechtsperson anerkannt sind?

Der Text zeigt: Schon die Art, wie eine Behörde antwortet, verschiebt den Begriff von „Träger von Rechten“. Das ist leise, aber juristisch hoch bedeutsam.

Status: angekündigt · geplanter DOI v2.3 (Q1 2026) · DE

🕓 Freude als Indikator lernender Systeme

Dieser Text beschreibt eine kulturelle Dimension: Warum echte Freude in diesen Prozessen kein „Gefühl nebenbei“ ist, sondern ein Messpunkt für Kohärenz. Freude zeigt, dass System, Verantwortung und Sinn an derselben Stelle zusammenklicken.

Der Ansatz ist verwandt mit der Idee des „Bruttonationalglücks“ (Bhutan), überträgt sie aber auf den Rechtsstaat: Freude als Signal dafür, dass Verantwortung nicht als Belastung erlebt wird, sondern als Teilhabe.

Status: angekündigt · geplanter DOI v2.1 · DE

✅ Stellungnahme zum Referentenentwurf Umweltstrafrecht (BMJ, 22. Oktober 2025)

Offizielle Eingabe der Bürgerinitiative Rechte der Natur – Das Volksbegehren zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des Umweltstrafrechts. Die Stellungnahme verbindet Art. 20a GG, § 13 VwVfG und die EU-Richtlinie 2024/1203 zu einem kohärenten Vorschlag für ein lernfähiges, präventives Umweltstrafrecht.

Zentrale Punkte: Definition des Ökosystems (biotisch / abiotisch) · Funktionsschutz statt Objektschutz · Präventive Dimension über bestehende Garantenpflichten · Europäische Anschlussfähigkeit.

Das Strafrecht beginnt, die Sprache ökologischer Systeme zu verstehen – ein Schritt vom Objektschutz zur Funktionsverantwortung.

Eingereicht: 22. 10. 2025 · Sprache: Deutsch · mit fachlicher Rückmeldung von Dr. Andreas Gutmann (Universität Kassel)

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🧩 Resonanz BMJ – Netzwerkphase Umweltstrafrecht (2025)

Aufbauend auf der eingereichten BMJ-Stellungnahme zum Umweltstrafrecht (22. Oktober 2025) koordiniert das Netzwerk Rechte der Natur eine gemeinsame Ergänzungsfassung. Sie verbindet Art. 20a GG, § 13 VwVfG und die EU-Richtlinie 2024/1203 zu einer lernfähigen, präventiven Perspektive des Umweltstrafrechts.

Die Arbeitsgrundlage „Das lernfähige Umweltstrafrecht – nationale und europäische Anschlussfähigkeit“ wurde am 4. November 2025 im Netzwerk verteilt und dient als Rahmen für eine kollektive Stellungnahme bis zur BMJ-Frist (14. November 2025).

Inhaltliche Achsen: Definition des Ökosystems (biotisch / abiotisch) · Rückbindung an Art. 20a GG · Präventive Dimension über § 13 VwVfG · EU-Anschlussfähigkeit (Richtlinie 2024/1203)

Vom Objektschutz zur Funktionsverantwortung – das Recht beginnt, die Sprache des Lebens zu lernen.

Status: in Bearbeitung · BMJ-Frist 14. 11. 2025 · DE

🧩 Resonanz EU – Internationale Anschlussfähigkeit

Die Arbeit verknüpft nationale Grundlagen (Art. 20a GG, § 13 VwVfG) mit der EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Im Fokus steht die Frage, wie Funktionsschutz und Vertretbarkeit der Umwelt als öffentliches Gut praktisch wirksam werden.

Ausgangspunkt sind die Erwägungsgründe 55–57 der Richtlinie. Sie schaffen eine Brücke von der gesellschaftlichen Betroffenheit zur Möglichkeit, dass Mitglieder der Öffentlichkeit im Namen der Umwelt handeln.

Ausblick: Dokumentation von Beispielen zur internationalen Anschlussfähigkeit (EcoJurisprudence, Harmony with Nature, IUCN) in Vorbereitung.

Rechtsentwicklung wird anschlussfähig, wenn nationale Praxis und europäische Leitplanken ineinandergreifen.

Status: in Vorbereitung · DE / EN

Hinweis:
Die Forschungsreihe ist Teil der Arbeit zur präventiven Anwendung von Art. 20a GG und Art. 141 BV im Verwaltungsvollzug. Herausgeber (koordiniert): Hans Leo Bader.