Verfassungsgeleitete Eingabe – Art. 20a GG & Art. 141 BV
Im Kontext der geplanten Olympia-Bewerbung wurde eine verfassungsgeleitete Eingabe gemäß § 13 BayVwVfG i. V. m. Art. 20a GG und Art. 141 BV eingereicht. Sie erinnert die Verwaltung daran, dass jede öffentliche Planung dem verfassungsrechtlichen Schutz- und Vorsorgeauftrag gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen unterliegt.
Veröffentlichung:
DOI: 10.5281/zenodo.17436736
Eingabe zur Olympia-Bewerbung Bayern gemäß § 13 BayVwVfG i. V. m. Art. 20a GG / Art. 141 BV ·
veröffentlicht in der Reihe Systemische Rechtsentwicklung – Forschungsdokumente 2025 · Lizenz: CC BY 4.0
Die Eingabe zielt nicht auf ein Verbot, sondern auf Verfassungs-Kohärenz: Die Bewerbung soll nur im Rahmen ökologischer Integrität und rechtlicher Transparenz erfolgen. Das bedeutet insbesondere:
„Nicht gegen Olympia – sondern für eine Bewerbung im Einklang mit der Mitwelt.“
Art. 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen – nicht irgendwann, sondern präventiv. § 13 BayVwVfG eröffnet Bürger:innen die Möglichkeit, Behörden ohne Klage an diese Schutzpflicht zu erinnern: präzise, kooperativ, verfassungsgeleitet.
Der Schritt steht exemplarisch für eine systemische Rechtsentwicklung: Bürgerliche Verantwortung und verfassungsrechtliche Präzision wirken zusammen, damit Großprojekte von Beginn an im Einklang mit ökologischer Tragfähigkeit geplant werden.
Die Olympia-Eingabe zur bayerischen Bewerbung wurde erstmals in einem öffentlichen LinkedIn-Beitrag vorgestellt und dort als Anwendung von Art. 20a GG und Art. 141 BV auf ein Großprojekt der öffentlichen Infrastruktur erläutert.
In einem weiteren Beitrag (4. Dezember 2025) wurde die Eingabe mit der vom Bundeskabinett beschlossenen politischen Olympia-Vereinbarung und der Debatte um Staatsmodernisierung verknüpft. Olympia erscheint damit als Testfall für Planungsbeschleunigung unter ökologischer Selbstkorrektur.