Eine Stimme für Isar, Lech und Loisach
Ein Kind steht an der Loisach

Foto der Loisachabbildung aus der Ausstellung im Haus der Kunst:
2025 Parliament of Rivers – Stefanie Zoche – Claus Biegert

Zwei Wege – ein konkreter Pfad zu Rechten der Natur

Deutsch

Unsere Arbeit folgt zwei verbundenen Wegen, die in einem gemeinsamen Netzwerk- und Wissensrahmen verankert sind:

(1) Mit der Systemischen Rechtsentwicklung zeigen wir, wie sich Art. 20a GG bereits heute als Funktionsschutz der natürlichen Mitwelt im Verwaltungsvollzug anwenden lässt – ganz ohne neue Rechtssubjekte zu „erfinden“.

(2) Mit der Bürgerinitiative „Rechte der Natur – Bayern“ bereiten wir den nächsten Schritt vor: die ausdrückliche Anerkennung von Rechten der natürlichen Mitwelt in der Landesverfassung.

Der Kooperationsrahmen mit dem Netzwerk Rechte der Natur e. V. stellt diese beiden Wege in einen größeren gesellschaftlichen und internationalen Kontext – im Austausch mit Initiativen wie der Global Alliance for the Rights of Nature (GARN), dem UN-Programm „Harmony with Nature“ sowie im akademischen Austausch mit Universitäten. Die Systemische Rechtsentwicklung bleibt dabei methodisch unabhängig, aber fachlich anschlussfähig.

Zusammen markieren diese beiden Wege – im Netzwerk- und Wissensverbund gerahmt – einen konkreten Pfad in Richtung „Rights of Nature“: vom Funktionsschutz im geltenden Recht hin zur Verankerung von Mitwelt-Rechten in Bayern.


English

Our work follows two connected paths, embedded in a shared network and knowledge framework:

(1) With Systemic Legal Development we demonstrate how Article 20a of the German Basic Law can already function as functional protection of the natural living world within administrative practice – without having to create new legal subjects first.

(2) With the citizens’ initiative “Rights of Nature – Bavaria” we prepare the next step: the explicit recognition of rights for the more-than-human world in the Bavarian state constitution.

The cooperative framework with the network “Rechte der Natur e. V.” places these two paths in a broader societal and international context – in dialogue with initiatives such as the Global Alliance for the Rights of Nature (GARN), the UN “Harmony with Nature” programme, and in academic exchange with universities. Systemic Legal Development remains methodologically independent, while being open and compatible with these debates.

Taken together, these two paths – framed by this network and knowledge context – form a concrete route toward Rights of Nature: from functional protection within existing law to explicit recognition of nature’s rights in Bavaria.


Rechte der Natur – mehr als ein neues Klagerecht

Rechte der Natur – mehr als ein neues Klagerecht

„Rechte der Natur“ werden oft so erklärt: Flüsse, Wälder und Tiere bekommen eine eigene Stimme und können sich gegen Zerstörung wehren. Das ist ein starkes Bild. Aber es greift zu kurz, wenn es bei der Vorstellung vom „klagefähigen Fluss“ stehen bleibt.

In der Systemischen Rechtsentwicklung sind Rechte der Natur kein zusätzliches Klagerecht, sondern ein Maßstab für staatliches Handeln im Lichte von Art. 20a GG. Ausgangspunkt ist nicht die Frage, wer klagen darf, sondern: Nach welchem Maßstab muss der Staat entscheiden, damit die Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleibt?

Drei Verschiebungen sind entscheidend:

  • Ökologische Integrität statt reine Klagefähigkeit: Geschützt wird zuerst die Integrität der Lebensgrundlagen – ein Fluss als lebendiges System, ein Moor als Wasserspeicher und CO₂-Senke, ein Wald als Verbund von Böden, Arten und Mikroklima. Funktionen wie Trinkwasser, Kühlung oder Energieversorgung sind Ausdruck dieser Integrität, nicht ihr Zweck.
  • Art. 20a GG als Funktionsnorm des Staates: Art. 20a wird nicht als dekoratives Staatsziel gelesen, sondern als Auftrag, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere so zu schützen, dass die Funktionsfähigkeit des Staates nicht kollabiert. In Zeiten der Klimakatastrophe und der ökologischen Katastrophe ist Schutz der Mitwelt damit keine moralische Kür, sondern eine Frage der Staatsfunktion.
  • Systemdefizit statt nur Vollzugsdefizit: Es geht nicht nur darum, bestehende Regeln besser zu vollziehen. Die Systemische Rechtsentwicklung macht sichtbar, dass Gesetzgebung und Verwaltung bis heute nicht konsequent auf die ökologische Integrität der Mitwelt ausgerichtet sind, sondern vor allem auf die Verwaltung von Schäden und Nutzungskonflikten.

In der Praxis heißt das: Rechte der Natur werden nicht als Konkurrenz zu bestehenden Normen verstanden, sondern als Methode, das Recht an seine eigene ökologische Verantwortung zu erinnern. Eingaben nach Art. 17 GG in Verbindung mit § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz können eine präventive Prüfung in Gang setzen und eine faktische Prüfpflicht begründen, wenn Funktionsrisiken für die Mitwelt benannt werden.

Initiativen, die einem Fluss eigene Rechte geben wollen, sind in diesem Verständnis wichtig: Sie machen einen konkreten Fluss sichtbar, schärfen Zuständigkeiten und eröffnen Labore, in denen erprobt wird, wie eine ökologische Person im Recht funktionieren kann.

Sie ersetzen aber nicht das, was eigentlich ansteht: ein Recht, das die Mitwelt nicht länger als Außenkulisse behandelt, sondern als Ursprung seiner eigenen Funktionsfähigkeit. Ein Recht, das Art. 20a GG ernst nimmt. Ein Recht, das die Klimatatastrophe und die ökologische Katastrophe nicht als Randthema verwaltet, sondern als Prüfstein für seine eigene Lernfähigkeit.

Rechte der Natur können uns auf diesen Weg führen – wenn sie sich nicht darin erschöpfen, Flüsse und Wälder klagefähig zu machen, sondern den Mut haben, die Systemfrage zu stellen.

Existenzielle Rechte im Anthropozän – Visualisierung

Vertiefung: Existenzielle Rechte im Anthropozän

Der Essay „Existenzielle Rechte im Anthropozän“ führt das weiter, was wir mit „Rechte der Natur – mehr als ein klagefähiger Fluss“ anreißen: Er verbindet Alberto Acostas Idee eines Systems existenzieller Rechte mit Art. 20a GG als Funktionsnorm des Staates.

Existenzielle Rechte werden dort als Prüfbegriff gefasst: Rechte bleiben nur real, wenn die Mitweltfunktionen erhalten bleiben, von denen sie abhängen. Art. 20a wird als Knoten gelesen, der Grundrechte, Demokratie und Sozialstaat mit der Funktionsfähigkeit der Lebensgrundlagen verknüpft.

Die Systemische Rechtsentwicklung übersetzt das in Praxis: Sie nutzt präventive Eingaben nach Verwaltungsverfahrensrecht, um Funktionsrisiken für die Mitwelt aktenfähig, prüfbar und nachsteuerbar zu machen – ohne neue subjektive Rechte zu „erfinden“.

Der Essay bildet damit die theoretische und verfassungsrechtliche Grundlage für unseren Ansatz: Rechte der Natur nicht nur als Symbol oder Klageinstrument zu verstehen, sondern als Funktionslogik eines lernfähigen Rechtsstaats im Zeitalter der Klimakatastrophe und der ökologischen Katastrophe.

05.01.2026: Zum Essay „Existenzielle Rechte im Anthropozän“ (Zenodo / PDF)

Ontologische Grundlage des Volksbegehrens „Rechte der Natur“

Wer das Recht als etwas Außenstehendes betrachtet, übersieht eine einfache Wahrheit: Mensch, Staat und Recht sind Teil derselben Mitwelt, die sie zu schützen versuchen. Aus dieser Einsicht folgt eine andere Rechtslogik – und genau hier setzt unser Volksbegehren an.

Wer das Recht als ein unabhängiges, rein menschliches Regelwerk versteht, übersieht eine banale, aber grundlegende Tatsache: Recht und Mensch sind Teil derselben Mitwelt.

Es gibt keine wirkliche Trennung zwischen „Rechtssystem“ und „Natur“, weil der Mensch, der dieses Recht gestaltet, selbst aus den ökologischen Bedingungen hervorgeht, die er zu regulieren versucht. Jede juristische Entscheidung ist damit immer auch eine Entscheidung über Wasser, Boden, Luft, Lebewesen und ökologische Funktionen.

Diese Einsicht ist nicht moralisch, sondern ontologisch: Sie beschreibt die Wirklichkeit, nicht die Werte. Ein Recht, das die ökologische Grundlage seiner eigenen Existenz ignoriert, verliert seine Funktionsbasis.

Genau hier liegt die eigentliche Bedeutung von Art. 20a GG: Der Staat schützt nicht etwas Äußeres, sondern die Grundlagen seiner eigenen Fortexistenz.

Die klassische Rechtsanwendung zoomt in den Einzelfall hinein: Sie prüft, ob an einem konkreten Ort ein konkreter Schaden entstanden ist. Die Mitwelt funktioniert jedoch prozesshaft – hydrologisch, biologisch, thermodynamisch und kumulativ.

Ein Recht, das nur Einzelereignisse misst, verliert die ökologische Realität aus dem Blick. Aus einer ontologischen Sicht folgt deshalb: Wir brauchen Funktionsschutz.

Funktionsschutz fragt, wie ein Verwaltungshandeln auf das ökologische Gesamtsystem wirkt: auf Wasserhaushalt, Bodenbildung, Moore, Auwälder, Bestäubungsnetze, Süßwasserkreisläufe und Resilienz.

Die Idee, der Natur eigene Rechte zu verleihen, entstand aus einem Mangel: weil die bestehenden Rechtsordnungen die Mitwelt oft nur als Objekt oder Ressource gesehen haben.

Wenn wir aber ernst nehmen, dass Mensch und Recht Teil derselben Mitwelt sind, verschiebt sich der Fokus: Die Natur muss nicht erst zur „juristischen Person“ erklärt werden, damit sie geschützt werden kann.

Was sie braucht, ist eine Rechtsordnung, die ihre Funktionsfähigkeit als Grundlage aller Freiheit anerkennt. Das Volksbegehren „Rechte der Natur“ setzt genau hier an.

Wenn das Recht begreift, dass es Teil eines größeren Systems ist, ergeben sich drei Konsequenzen:

Prävention statt Reaktion: Staatliches Handeln muss Funktionsrisiken frühzeitig erkennen und vorsorgend handeln.

Selbstkorrektur statt Konfrontation: Die Verwaltung prüft ihre Entscheidungen am Maßstab von Art. 20a – nicht nur, weil Gerichte sie dazu zwingen.

Resonanz statt Abwehr: Hinweise auf ökologische Funktionsrisiken werden als Teil rechtsstaatlichen Lernens verstanden.

Die ontologische Lage lässt sich in einem Satz zusammenfassen:

Weil der Mensch Teil der Mitwelt ist – und das Recht Teil des Menschen – ist das Recht immer auch Teil der Mitwelt.

Daraus folgt: Das Recht kann die Mitwelt nicht schützen, ohne sich selbst mitzudenken; die Verwaltung kann nicht entscheiden, ohne ökologische Funktionen mitzudenken; eine Verfassung, die den Menschen schützt, muss die Mitwelt als Grundlage dieser Freiheit anerkennen.

Das Volksbegehren „Rechte der Natur“ bringt diese Einsicht in einen klaren Satz bayerischen Verfassungsrechts: Der Rechtsstaat erkennt an, dass er Teil des Lebens ist, das er schützt.

Systemische Rechtsentwicklung

Systemische Rechtsentwicklung ist ein verfassungsgeleiteter Prüfansatz, entwickelt 2025 und als DOI veröffentlicht. Sie macht Art. 20a GG – den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – praktisch wirksam im Verwaltungsvollzug.

Das Verfahren ist keine Klage. Es fordert keine „neuen Rechte“. Es erinnert Behörden daran, ihre bestehenden Pflichten präventiv wahrzunehmen: also nicht erst handeln, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, sondern vorher – vorsorgend, nachvollziehbar, dokumentiert.

Konkret geschieht das durch Eingaben nach § 13 VwVfG (bzw. § 13 BayVwVfG) in Verbindung mit Art. 20a GG. Bürgerinnen und Bürger aktivieren damit die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates – ohne Konfrontation, aber mit Präzision.

Mehr zur Systemischen Rechtsentwicklung

DOI: Systemische Rechtsentwicklung – Definition und Abgrenzung, 10.5281/zenodo.17449066 · Lizenz: CC BY-NC 4.0

Begleitung Systemische Rechtsentwicklung

Forschungsarchiv jetzt online

Die Forschungscommunity „Rechte der Natur Deutschland – Systemische Rechtsentwicklung“ ist ab sofort auf Zenodo verfügbar. Dort sind alle offiziellen Eingaben, Definitionen und White Papers dauerhaft zitierfähig dokumentiert.

Verfassungsbeschwerde Loisach – Worum es wirklich geht

Ein Kind wendet sich ans Bundesverfassungsgericht – nicht, um „für die Natur zu sprechen“, sondern um sagen zu dürfen: Meine Lebensgrundlagen sind verletzbar. Die Loisach ist Teil davon.

Die Beschwerde macht sichtbar, dass die Beziehung zwischen junger Person und Fluss nicht nur emotional ist, sondern verfassungsrechtlich relevant. Sie fragt: Nimmt das Recht diese Abhängigkeit ernst? Oder behandelt es den Fluss weiter nur als Objekt?

Es geht nicht darum, sofort eine „Rechtsperson Fluss“ durchzusetzen. Es geht darum, ob unser Grundgesetz in ökologischen Zusammenhängen überhaupt zuhört.

Arbeitsfassung Verfassungsbeschwerde Deutsch

Basis: Arbeitsfassung Verfassungsbeschwerde Loisach (Stand Oktober 2025). Koordination: Hans Leo Bader.

Giving the Loisach a Voice (EN)

The constitutional complaint concerning the river Loisach is not an attempt to “sue on behalf of nature.” It is a child telling the German Constitutional Court: my life, my future, my health are inseparable from the integrity of this river.

The core question is constitutional: Can the legal order recognise ecological relations as legally relevant relations – not as ideology, but as reality?

This is part of a broader movement in Germany to ground environmental protection not in moral appeal, but in constitutional responsibility.

Constitutional complaint working version (EN, 04.10.2025)

Constitutional complaint working version (EN, 04.10.2025).

La voz de la Loisach (ES)

Esta queja constitucional no es un acto simbólico. Es una menor que afirma: mi relación con el río Loisach forma parte de mis condiciones vitales básicas.

La pregunta central es: ¿puede el orden constitucional alemán reconocer esa dependencia ecológica como jurídicamente relevante? ¿O sigue viendo al río sólo como recurso?

El caso se sitúa en la misma línea que los avances en Ecuador y otros contextos: no se trata sólo de “derechos de la Naturaleza”, sino de la responsabilidad pública hacia las condiciones que hacen posible la vida.

Recurso de inconstitucionalidad Versión de trabajo (ES, 04.10.2025)

Recurso de inconstitucionalidad Versión de trabajo (ES, 04.10.2025) (2025).

Rechte der Natur – Vom Mitfühlen zum Mitwirken

Wenn Menschen an einem Fluss stehen, spüren sie oft sofort, dass etwas nicht stimmt. Nicht „die Natur stirbt“ als Slogan – sondern: Verantwortung fehlt.

Rechte der Natur heißt nicht: „Der Fluss soll wählen dürfen.“ Es heißt: Die Lebensgrundlagen werden als Träger von Ansprüchen ernst genommen. Die Zerstörung eines Moores, eines Flussbetts, eines Auwalds ist kein bedauerlicher Kollateralschaden mehr, sondern rechtlich relevant.

Wir verschieben den Fokus: weg von „Moral gegen Industrie“ hin zu „Schutzpflicht des Staates gegenüber dem, wovon alles weitere abhängt“.

Rechte der Natur bedeutet: Die Lebensgrundlagen gelten nicht länger als Verfügungsmasse, sondern als Voraussetzung für alles Menschliche.

Unterstützen

Diese Arbeit ist kein Kampagnen-Marketing. Sie ist dokumentierte, zitierfähige, verfassungsbezogene Verwaltungsansprache und damit juristische Grundlagenarbeit.

Wer das stärken möchte – fachlich, organisatorisch, finanziell – hilft dabei, dass Vorsorge zum Standard des Staates wird, nicht zur Ausnahme.

Veröffentlichung unter CC BY-NC 4.0. Wir verkaufen keine Angst. Wir bauen staatliche Verantwortung aus.

Kontakt / Koordination

Koordination Verfassungsbeschwerde Loisach und Systemische Rechtsentwicklung:
Hans Leo Bader

Diese Arbeit geschieht im Rahmen von Rechte der Natur – Das Volksbegehren und versteht sich als verfassungsbezogener Beitrag zur Schutzpflicht des Staates für die natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG).

E-Mail: info@dubistdieer.de
Heisenbergstraße 2b · 80937 München

Hinweis: Dies ist kein Parteiauftrag und keine privatwirtschaftliche Lobbyarbeit. Es ist verfassungsorientierte Gemeinwohlarbeit mit dokumentierter Nachvollziehbarkeit.

Ontozentrismus – ein neues Verständnis von Recht und Mitwelt

Der Ontozentrismus beschreibt das Recht als Teil der Mitwelt – nicht als Macht über sie. Er wurde 2025 von Hans Leo Bader ausgearbeitet und verbindet Philosophie, Ökologie und Verfassungsrecht zu einem neuen Verständnis von Staat und Verantwortung: Das Recht schützt nicht mehr nur vor der Natur, sondern mit ihr.

Der Begriff steht für einen Paradigmenwechsel: Recht wird nicht länger als äußeres Steuerungsinstrument verstanden, sondern als lebendiges System, das auf seine ökologische Grundlage reagiert. So entsteht eine lernfähige Rechtsordnung – tragfähig für das Leben selbst.

In der Systemischen Rechtsentwicklung dient der Ontozentrismus als verbindendes Prinzip. Die Bürgerinitiative „Rechte der Natur – Bayern“ ist eine ihrer praktischen Anwendungen – neben weiteren Verfahren, die Art. 20a GG als Funktionsprinzip der Mitwelt ernst nehmen.

Ontocentrism – A New Understanding of Law and the Living World

Ontocentrism understands law as part of the living world – not as power over it. Developed by Hans Leo Bader in 2025, it links philosophy, ecology and constitutional law into a new understanding of state and responsibility: law no longer protects only from nature, but with nature.

The concept marks a paradigm shift: law is no longer seen as an external control instrument, but as a living system responding to its ecological ground. This makes a learning legal order possible – one that remains viable for life itself.

Within Systemic Legal Evolution, ontocentrism serves as the connecting principle. The citizens’ initiative “Rights of Nature – Bavaria” is one of its practical applications – alongside other procedures that take Article 20a of the German Basic Law seriously as a functional principle of the living world.

EcoJurisprudenceMonitor

Craig Kauffmann, Shrishtee Bajpai, Kelsey Leonard, Elizabeth Macpherson, Pamela Martin, Alessandro Pelizzon, Alex Putzer, and Linda Sheehan. Eco Jurisprudence Tracker. V1. 2022. Distributed by the Eco Jurisprudence Monitor. https://ecojurisprudence.org.

Eco Jurisprudence Monitor – Globale Karte der Rechte der Natur

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Quelle: EcoJurisprudence.org

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